Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen
Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen
(TJPG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 und 98 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 2024 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2024 1607
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
¹ Dieses Gesetz legt die für juristische Personen schweizerischen Privatrechts, für bestimmte juristische Personen und andere Rechtseinheiten ausländischen Rechts und für Trusts anwendbaren Transparenzanforderungen fest.
² Es sieht insbesondere Folgendes vor:
a.
die Pflichten zur Identifikation, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen der juristischen Personen schweizerischen Privatrechts, der juristischen Personen ausländischen Rechts und der Trusts;
b.
die Pflichten zur Identifikation, Überprüfung und Meldung der treuhänderisch tätigen Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Aktionärinnen und Aktionäre sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter;
c.
das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen (Transparenzregister) einschliesslich der Regeln für dessen Inhalt und den Zugang dazu;
d.
die Pflicht zur Identifikation der Inhaberinnen und Inhaber der Rechtseinheiten ausländischen Rechts, deren tatsächliche Verwaltung sich in der Schweiz befindet.
³ Es soll sicherstellen, dass die Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 33-35 rasch und effizient Zugang zu richtigen, vollständigen und aktuellen Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen der juristischen Personen und Trusts erhalten. Auf diese Weise trägt es insbesondere zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung bei.
Art. 2 Anwendungsbereich
¹ Die diesem Gesetz unterstellten Rechtseinheiten sind:
a.
folgende Gesellschaften:
1.
Aktiengesellschaften,
2.
Kommanditaktiengesellschaften,
3.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
4.
Genossenschaften,
5.
Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV),
6.
Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF),
7.
Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen;
b.
Stiftungen und Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind;
c.
juristische Personen ausländischen Rechts:
1.
die eine Zweigniederlassung in der Schweiz haben, die im Handelsregister eingetragen ist,
2.
deren tatsächliche Verwaltung sich in der Schweiz befindet,
3.
die Eigentümer eines Grundstücks in der Schweiz sind oder im Sinne von Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 ³ über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) ein Grundstück in der Schweiz erwerben.
² Trustees, die ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder Trusts in der Schweiz verwalten, unterstehen den Artikeln 23 und 24; ausgenommen sind Trustees, die dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 ⁴ (GwG) unterstehen.
³ Juristische Personen ausländischen Rechts, deren tatsächliche Verwaltung sich in der Schweiz befindet, unterstehen Artikel 26. Der Bundesrat bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Empfehlungen zur Transparenz für Steuerzwecke die weiteren Rechtseinheiten, die Artikel 26 unterstehen.
³ ³ SR 211.412.41
⁴ SR 955.0
Art. 3 Ausnahmen
Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a.
juristische Personen, deren Beteiligungsrechte ganz oder teilweise an der Börse kotiert sind, sowie Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75 Prozent direkt oder indirekt von einer oder mehreren Gesellschaften gehalten werden, deren Beteiligungsrechte ganz oder teilweise an der Börse kotiert sind;
b.
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der Vorsorge dienen und nach den Artikeln 61 und 64 a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 ⁵ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge beaufsichtigt werden;
c.
juristische Personen, bei denen mindestens 75 Prozent der Beteiligungsrechte direkt oder indirekt von Gemeinwesen gehalten werden.
⁵ SR 831.40
2. Kapitel: Gesellschaften
1. Abschnitt: Wirtschaftlich berechtigte Person
Art. 4 Allgemeine Definition
¹ Als wirtschaftlich berechtigte Person einer Gesellschaft gilt jede natürliche Person, welche eine Gesellschaft letztendlich dadurch kontrolliert, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an dieser beteiligt ist, oder diese auf andere Weise kontrolliert.
² Wenn keine Person die Kriterien von Absatz 1 erfüllt, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.
Art. 5 Wirtschaftlich berechtigte Person einer SICAV
¹ Als wirtschaftlich berechtigte Person einer SICAV gilt jede natürliche Person, welche als Unternehmeraktionärin oder Unternehmeraktionär direkt oder indirekt einen Anteil von mindestens 25 Prozent am Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre hält oder die SICAV auf andere Weise kontrolliert.
² Wenn keine Person die Kriterien von Absatz 1 erfüllt, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.
Art. 6 Indirekte Kontrolle und Kontrolle auf andere Weise
Der Bundesrat präzisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft als indirekt oder auf andere Weise durch eine natürliche Person kontrolliert gilt.
2. Abschnitt: Pflichten der Gesellschaft
Art. 7 Identifikation und Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Personen
¹ Die Gesellschaft muss ihre wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren. Sie beschafft die folgenden Informationen über diese Personen:
a.
Name und Vorname;
b.
Geburtsdatum;
c.
Staatsangehörigkeit;
d.
Adresse und Wohnsitzstaat;
e.
erforderliche Informationen über die Art und den Umfang der ausgeübten Kontrolle.
² Sie muss die Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen und deren Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Personen mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt überprüfen. Sie verlangt von den Aktionärinnen und Aktionären, den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, den wirtschaftlich berechtigten Personen oder von anderen Drittpersonen die sachdienlichen Belege.
³ Wenn sie teilweise von einer börsenkotierten Gesellschaft gehalten wird, so muss sie für die von dieser Gesellschaft gehaltenen Beteiligungen als Informationen nur die Firma dieser Gesellschaft, ihren Sitz und die Einzelheiten zur Kotierung beschaffen.
Art. 8 Dokumentation und Aufbewahrung der Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen
¹ Die Gesellschaft muss die Informationen nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 dokumentieren; sie sorgt dafür, dass sie auf dem neusten Stand sind und dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
² Ist es ihr nicht gelungen, die wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren oder deren Identität oder Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person auf zufriedenstellende Weise zu überprüfen, so dokumentiert sie diese Tatsache und die unternommenen Schritte.
³ Sie muss die Informationen und Belege während zehn Jahren, nachdem die betroffene Person ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person verloren hat, aufbewahren.
⁴ Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss die Person nach Artikel 718 Absatz 4 oder Artikel 814 Absatz 3 des Obligationenrechts ⁶ (OR) Zugang zu den dokumentierten Informationen haben.
⁶ SR 220
Art. 9 Meldung an das Transparenzregister
¹ Die Gesellschaft muss dem Transparenzregister die Identität ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen melden. Sie übermittelt die folgenden Informationen über diese Personen:
a.
Name und Vorname;
b.
Geburtsdatum;
c.
Staatsangehörigkeit;
d.
Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat;
e.
erforderliche Informationen über die Art und den Umfang der ausgeübten Kontrolle.
² Wird sie teilweise von einer börsennotierten Gesellschaft gehalten, so meldet sie nur diese Tatsache zusammen mit den gemäss Artikel 7 Absatz 3 beschafften Informationen.
³ Ist es ihr nicht gelungen, die wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren oder deren Identität oder Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person auf zufriedenstellende Weise zu überprüfen, so muss die Gesellschaft dies in der Meldung angeben und alle ihr zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen, einschliesslich des Namens des obersten Mitglieds des leitenden Organs, angeben.
⁴ Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn es sich um eine juristische Person ausländischen Rechts handelt, innerhalb eines Monats nach der Unterstellung unter dieses Gesetz erfolgen.
⁵ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Meldeverfahrens. Er kann vorsehen, dass die Gesellschaft Belege übermitteln muss. Er präzisiert den Inhalt der zu meldenden Informationen über die Art und den Umfang der Kontrolle der wirtschaftlich berechtigten Personen.
Art. 10 Meldung von Änderungen
Die Gesellschaft muss jede Änderung einer im Transparenzregister eingetragenen Tatsache innerhalb eines Monats, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, dem Register melden.
Art. 11 Verfahren zur Meldung an das Handelsregister
¹ Die Gesellschaft kann ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anstatt dem Transparenzregister dem zuständigen kantonalen Handelsregisteramt melden, wenn sie eine Tatsache ins Handelsregister eintragen lässt, sofern sie bestätigt, dass alle wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder als Organ der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sind.
² In diesem Fall übermittelt sie dem kantonalen Handelsregisteramt die Informationen nach Artikel 9 Absätze 1-3. Sie bestätigt, dass es keine weiteren wirtschaftlich berechtigten Personen gibt. Diese Informationen sind nicht öffentlich im Sinne von Artikel 936 OR ⁷ .
³ Das kantonale Handelsregisteramt übermittelt die erhaltenen Informationen dem Transparenzregister, ohne sie auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Es bearbeitet die Daten nur zu diesem Zweck und darf sie nicht aufbewahren.
⁴ Die Meldung an das Handelsregister muss innerhalb der Fristen nach Artikel 9 Absatz 4 erfolgen. Artikel 10 gilt sinngemäss.
⁷ SR 220
Art. 12 Verantwortlichkeit für die Meldungen ans Register
¹ Das oberste Mitglied des leitenden Organs muss die nach den Artikeln 9-11, 17 oder 21 erforderlichen Meldungen vornehmen.
² Es kann diese Aufgabe anderen Personen in der Gesellschaft oder Dritten übertragen, ist aber weiterhin für die ordnungsgemässe Durchführung der Meldung verantwortlich.
3. Abschnitt: Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen
Art. 13
¹ Die Aktionärin oder der Aktionär oder die Gesellschafterin oder der Gesellschafter, die oder der allein oder gemeinsam mit Dritten Gesellschaftsanteile in einem Umfang hält, der die letztendliche Kontrolle über die Gesellschaft ermöglicht, muss dieser die wirtschaftlich berechtigte Person melden. Sie oder er übermittelt die folgenden Informationen über diese Person:
a.
Name und Vorname;
b.
Geburtsdatum;
c.
Staatsangehörigkeit;
d.
Adresse und Wohnsitzstaat;
e.
erforderliche Informationen über die Art und den Umfang der ausgeübten Kontrolle.
² Ist die Aktionärin oder Gesellschafterin eine Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte teilweise an einer Börse kotiert sind, so muss sie als Informationen nur diese Tatsache sowie ihre Firma, ihren Sitz und die Einzelheiten ihrer Kotierung melden.
³ Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach der Entstehung der Kontrolle erfolgen.
⁴ Auf Anfrage der Gesellschaft muss die Aktionärin oder der Aktionär oder die Gesellschafterin oder der Gesellschafter die Informationen oder Belege übermitteln, die notwendig sind, um die Identität der gemeldeten Person oder deren Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person zu überprüfen.
⁵ Die Aktionärin oder der Aktionär oder die Gesellschafterin oder der Gesellschafter muss jede Änderung der Informationen gemäss Absatz 1 innerhalb eines Monats, nachdem sie oder er davon Kenntnis erhalten hat, der Gesellschaft melden.
4. Abschnitt: Pflichten der wirtschaftlich berechtigten Personen und anderer betroffener Dritter
Art. 14
¹ Erwirbt eine Person die Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person, so muss sie dies der Aktionärin oder dem Aktionär oder der Gesellschafterin oder dem Gesellschafter, die oder der die entsprechenden Anteile hält, oder, falls die Kontrolle auf andere Weise oder über mehrere Gesellschaften oder Personen ausgeübt wird (Kontrollkette), direkt der Gesellschaft melden. Sie muss ihr oder ihm die Informationen gemäss Artikel 13 Absatz 1 übermitteln.
² Sie muss jegliche Änderung der in Artikel 13 Absatz 1 bezeichneten Informationen innerhalb eines Monats melden.
³ Die wirtschaftlich berechtigte Person und die in die Kontrollkette eingebundenen Drittpersonen müssen bei der Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person und deren Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person mitwirken, indem sie der Gesellschaft, den Aktionärinnen und Aktionären oder Gesellschafterinnen und Gesellschaftern die erforderlichen Informationen und Belege übermitteln.
5. Abschnitt: Pflichten betreffend die treuhänderisch tätigen Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Aktionärinnen und Aktionäre sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter
Art. 15 Treuhandverhältnis
¹ Als treuhänderisch tätiges Verwaltungsratsmitglied beziehungsweise treuhänderisch tätige Geschäftsführerin oder treuhänderisch tätiger Geschäftsführer gilt, wer die Funktion einer Verwaltungsrätin oder eines Verwaltungsrates beziehungsweise einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers in einer Gesellschaft schweizerischen Privatrechts in ihrem oder seinem Namen und auf fremde Rechnung ausübt.
² Als treuhänderisch tätige Aktionärin oder treuhänderisch tätiger Aktionär beziehungsweise treuhänderisch tätige Gesellschafterin oder treuhänderisch tätiger Gesellschafter gilt, wer in ihrem oder seinem Namen und auf fremde Rechnung die mit einem Gesellschaftsanteil an einer Gesellschaft schweizerischen Privatrechts verbundenen Vermögensrechte ausübt.
Art. 16 Meldung von Treuhandverhältnissen an die Gesellschaft
¹ Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Aktionärinnen und Aktionäre sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die treuhänderisch tätig sind, müssen der Gesellschaft die folgenden Informationen über die Personen, auf deren Rechnung sie handeln, melden:
a.
bei einer natürlichen Person: Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse und Wohnsitzstaat;
b.
bei einer juristischen Person: Firma, Sitz, Adresse und Unternehmens-Identifikationsnummer.
² Handeln sie als Finanzintermediäre im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG ⁸ , so müssen sie lediglich das Bestehen eines Treuhandverhältnisses melden.
³ Die Gesellschaft muss die Informationen, die von den treuhänderisch tätigen Aktionärinnen und Aktionären gemeldet werden, dokumentieren; sie sorgt dafür, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
⁴ Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach der Begründung des Treuhandverhältnisses erfolgen.
⁸ SR 955.0
Art. 17 Meldung von Treuhandverhältnissen an das Handelsregister
¹ Die Gesellschaften melden dem Handelsregister die Identität der folgenden Personen:
a.
die treuhänderisch tätigen Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter;
b.
die Personen, auf deren Rechnung die Personen nach Buchstabe a handeln.
² Für natürliche Personen meldet die Gesellschaft den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, die Wohngemeinde und den Wohnsitzstaat. Für juristische Personen meldet sie die Firma, den Sitz und die Unternehmens-Identifikationsnummer.
³ Ist das treuhänderisch tätige Verwaltungsratsmitglied, die treuhänderisch tätige Geschäftsführerin, Aktionärin oder Gesellschafterin oder der treuhänderisch tätige Geschäftsführer, Aktionär oder Gesellschafter ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG ⁹ , so meldet die Gesellschaft lediglich die Identität dieser Person und das Bestehen eines Treuhandverhältnisses.
⁴ Die Meldung muss innerhalb eines Monats, nach dem die Gesellschaft vom Treuhandverhältnis Kenntnis erlangt hat, erfolgen.
⁹ SR 955.0
Art. 18 Veröffentlichung von Informationen über Treuhandverhältnisse
Die Eigenschaft als treuhänderisch tätiges Verwaltungsratsmitglied, als treuhänderisch tätige Geschäftsführerin oder Gesellschafterin oder als treuhänderisch tätiger Geschäftsführer oder Gesellschafter wird ins Handelsregister eingetragen. Die übrigen dem Handelsregister nach Artikel 17 Absatz 1 gemeldeten Informationen sind nicht öffentlich.
3. Kapitel: Stiftungen und Vereine
Art. 19 Wirtschaftlich berechtigte Personen von Stiftungen und Vereinen
¹ Als wirtschaftlich berechtigte Personen einer Stiftung gelten folgende natürliche Personen:
a.
die Stifterin oder der Stifter, wenn sie oder er tatsächlich oder rechtlich einen entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungen der Stiftung, insbesondere auf die Ausschüttungen, ausübt;
b.
die oder der Begünstigte, wenn sie oder er in der Stiftungsurkunde namentlich oder in bestimmbarer Weise bezeichnet wird und Anspruch auf Ausschüttungen der Stiftung hat;
c.
die wirtschaftlich berechtigte Person einer juristischen Person, die Stifterin oder Begünstigte ist, welche die Voraussetzungen von Buchstabe a beziehungsweise b erfüllt;
d.
jede andere Person, die letztendlich die Stiftung kontrolliert, insbesondere jede Drittperson, die über die Befugnis verfügt, Mitglieder des obersten Leitungsorgans der Stiftung, die allein oder gemeinsam über die Mehrheit der Stimmen verfügen, zu ernennen oder abzuberufen, oder die das Recht hat, die Zuteilung von Ausschüttungen oder die Bestimmung der Begünstigten zu ändern.
² Als wirtschaftlich berechtigte Personen eines Vereins gelten natürliche Personen, die letztendlich die Entscheidungen des Vereins tatsächlich kontrollieren.
³ Entspricht keine Person den Kriterien nach Absatz 1 oder 2, so identifiziert die Stiftung oder der Verein subsidiär das oberste Mitglied ihres oder seines leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.
Art. 20 Pflichten der Stiftungen und Vereine
¹ Die Stiftung oder der Verein identifiziert ihre oder seine wirtschaftlich berechtigten Personen.
² Hat die Stiftung oder der Verein das oberste Mitglied ihres oder seines leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person identifiziert, so muss sie oder er keine weiteren Massnahmen ergreifen, um die Identität dieser Person zu überprüfen oder diese Information zu dokumentieren.
³ Hat die Stiftung oder der Verein weitere Personen identifiziert, die die Kriterien von Artikel 19 Absatz 1 oder 2 erfüllen, muss sie oder er die folgenden Informationen über diese Personen beschaffen:
a.
Name und Vorname;
b.
Geburtsdatum;
c.
Staatsangehörigkeit;
d.
Adresse und Wohnsitzstaat;
e.
erforderliche Informationen über die Art und den Umfang der ausgeübten Kontrolle.
⁴ Sie oder er muss die Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen gemäss Absatz 3 und deren Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt überprüfen. Sie oder er verlangt von den betroffenen Personen oder von anderen Drittpersonen sachdienliche Belege.
⁵ Sie oder er muss die Informationen nach Absatz 3 dokumentieren; sie oder er sorgt dafür, dass sie auf dem neusten Stand sind und dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
⁶ Ist es der Stiftung oder dem Verein nicht gelungen, die wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren oder deren Identität oder Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person auf zufriedenstellende Weise zu überprüfen, so dokumentiert sie oder er diese Tatsache und die unternommenen Schritte.
⁷ Sie oder er muss die Informationen und Belege während zehn Jahren, nachdem die betroffene Person ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person verloren hat, aufbewahren.
Art. 21 Meldung an das Register
¹ Die Stiftung oder der Verein muss dem Transparenzregister die Identität ihrer oder seiner wirtschaftlich berechtigten Personen melden. Die Artikel 9 und 10 sind sinngemäss anwendbar.
² Ist das oberste Mitglied des leitenden Organs der Stiftung oder des Vereins die einzige nach Artikel 19 identifizierte Person, so kann die Stiftung oder der Verein diese bei der Eintragung ins Handelsregister oder bei einer Änderung der im Handelsregister eingetragenen Tatsachen dem zuständigen kantonalen Handelsregisteramt melden. Das kantonale Handelsregisteramt übermittelt die Informationen an das Transparenzregister. Es bearbeitet die Daten nur zu diesem Zweck und darf sie nicht aufbewahren.
Art. 22 Pflichten der wirtschaftlich berechtigten Personen und anderer betroffener Dritter
¹ Erwirbt eine Person die Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person, ohne dem leitenden Organ der Stiftung oder des Vereins anzugehören, so hat sie dies der Stiftung oder dem Verein zu melden.
² Sie muss der Stiftung oder dem Verein jede Änderung der in Artikel 20 Absatz 3 bezeichneten Informationen innerhalb eines Monats melden.
³ Die wirtschaftlich berechtigte Person und die in die Kontrollkette eingebundenen Drittpersonen müssen bei der Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person und deren Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person mitwirken, indem sie der Stiftung oder dem Verein die erforderlichen Informationen und Belege übermitteln.
4. Kapitel: Trusts
Art. 23 Wirtschaftlich berechtigte Personen von Trusts
¹ Als wirtschaftlich berechtigte Personen eines Trusts gelten folgende natürliche Personen:
a.
die Begründerin oder der Begründer;
b.
die oder der Trustee;
c.
die Protektorin oder der Protektor;
d.
die oder der Begünstigte;
e.
jede andere natürliche Person, die den Trust direkt, indirekt oder auf andere Weise kontrolliert, einschliesslich der wirtschaftlich berechtigten Personen einer juristischen Person, die im Sinne der Buchstaben a-d Partei des Trusts ist.
² Der Bundesrat präzisiert den Begriff der Kontrolle im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e.
Art. 24 Pflichten der oder des Trustees
¹ Die oder der Trustee muss die wirtschaftlich berechtigten Personen des Trusts identifizieren. Sie oder er muss deren Identität und deren Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt überprüfen.
² Sie oder er beschafft die folgenden Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen:
a.
Name und Vorname;
b.
Geburtsdatum;
c.
Staatsangehörigkeit;
d.
Adresse und Wohnsitzstaat;
e.
gegebenenfalls Informationen über die Art und den Umfang der ausgeübten Kontrolle.
³ Sofern eine Rechtseinheit, eine Personengesellschaft oder ein Trust im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a-d Partei des Trusts ist, beschafft die oder der Trustee zudem die folgenden Informationen über die Rechtseinheit, die Personengesellschaft oder den Trust:
a.
Firma, Name oder Bezeichnung;
b.
Sitz oder Adresse.
⁴ Sie oder er beschafft die folgenden Informationen über Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater sowie andere Finanzdienstleister, die eine Geschäftsbeziehung mit dem Trust unterhalten:
a.
Name oder Firma;
b.
Sitz oder Adresse;
c.
Art der Geschäftsbeziehung mit dem Trust.
⁵ Falls die Trusturkunde Kategorien von Begünstigten bezeichnet, ermittelt die oder der Trustee die Kriterien für die Feststellung der Eigenschaft als Begünstigte oder Begünstigter.
⁶ Die oder der Trustee muss die Informationen nach den Absätzen 2-4 dokumentieren. Sie oder er überprüft die Informationen periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie gegebenenfalls.
⁷ Sie oder er muss die Informationen während fünf Jahren nach Beendigung ihrer oder seiner Funktion als Trustee aufbewahren; sie oder er sorgt dafür, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
5. Kapitel: Juristische Personen und andere Rechtseinheiten ausländischen Rechts
Art. 25 Pflichten der juristischen Personen ausländischen Rechts
¹ Die Artikel 4-14 gelten für juristische Personen ausländischen Rechts sinngemäss.
² Die juristischen Personen ausländischen Rechts müssen bei ihrer Anmeldung im Transparenzregister eine Vertreterin oder einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.
Art. 26 Zusätzliche Pflichten für juristische Personen und andere Rechtseinheiten ausländischen Rechts mit tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz
Juristische Personen und andere Rechtseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 müssen am Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung ein Verzeichnis ihrer Inhaberinnen und Inhaber führen. Das Verzeichnis muss den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse dieser Personen enthalten.
6. Kapitel: Vereinfachte Regeln für bestimmte Arten von juristischen Personen
Art. 27
Der Bundesrat kann für bestimmte Arten von juristischen Personen, die mit begrenzten Risiken verbunden sind, vereinfachte Identifikations- und Überprüfungsregeln oder ein vereinfachtes Meldeverfahren vorsehen. Um die mit einer juristischen Person verbundenen Risiken zu bestimmen, berücksichtigt er ihre Rechtsform, ihre Struktur und die für sie geltenden rechtlichen Regelungen.
7. Kapitel: Transparenzregister
1. Abschnitt: Organisation und Verfahren
Art. 28 Führung und Form
¹ Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist die Behörde, die das Transparenzregister führt.
² Das Transparenzregister wird in elektronischer Form geführt.
Art. 29 Inhalt
¹ Das Transparenzregister enthält die Informationen gemäss den Artikeln 9-11, 21 und 25 und die von Amtes wegen eingetragenen Informationen.
² Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Informationen, die für die Bearbeitung von Meldungen nach den Artikeln 38 und 39 oder für die Durchführung von Kontrollen erforderlich sind, in das Transparenzregister eingetragen werden. Er kann vorsehen, dass das Transparenzregister Informationen enthält, die von den Handelsregisterbehörden übermittelt werden, einschliesslich in automatisierter Weise übermittelter Informationen.
³ Änderungen im Transparenzregister müssen chronologisch nachvollziehbar bleiben. Artikel 53 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 30 Elektronisches Meldeverfahren
¹ Die Meldungen an das Transparenzregister müssen auf elektronischem Weg erfolgen, unter Vorbehalt des Verfahrens gemäss den Artikeln 11 und 21 Absatz 2.
² Der Bundesrat kann die Pflicht vorsehen, für die Meldung oder die Übermittlung von Belegen eine elektronische Plattform zu verwenden.
³ Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement stellt die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sowie die Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer sicher. Es legt die technischen Vorschriften für das Verfahren fest und bezeichnet die elektronischen Identifikationsmittel, die verwendet werden dürfen.
Art. 31 Wirkungen
Die Einträge sind deklaratorisch und haben keine Konstitutivwirkung.
Art. 32 Löschung
¹ Der Eintrag einer juristischen Person schweizerischen Privatrechts wird aus dem Transparenzregister gelöscht, sobald diese Person im Handelsregister gelöscht worden ist. Ein Verein, der nicht mehr zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet ist, kann ebenfalls seine Löschung beantragen.
² Der Eintrag einer Rechtseinheit ausländischen Rechts wird auf Antrag aus dem Transparenzregister gelöscht, sobald sie nicht mehr diesem Gesetz untersteht.
³ Informationen über eine natürliche Person werden aus dem Transparenzregister gelöscht, sobald sie ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person verloren hat oder nicht mehr in die Kontrollkette eingebunden ist.
2. Abschnitt: Zugang
Art. 33 Recht der Kontrollstelle auf Online-Abruf
¹ Die Kontrollstelle und die von ihr beauftragten Dritten können bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz alle Daten des Transparenzregisters online abrufen.
² Die Kontrollstelle stellt sicher, dass die von ihr beauftragten Dritten die anwendbaren Datenschutzvorschriften einhalten.
Art. 34 Recht der Behörden auf Online-Abruf
¹ Folgende Behörden können alle Daten des Transparenzregisters online abrufen:
a.
die Polizei-, Verwaltungs- und Strafbehörden des Bundes und der Kantone bei der Verfolgung von Straftaten in Anwendung der Strafprozessordnung 1⁰ , des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 1¹ über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR), des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 ¹2 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten, des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 ¹3 über die direkte Bundessteuer, des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 ¹4 und der kantonalen Gesetze zu dessen Umsetzung;
b.
die Meldestelle für Geldwäscherei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss dem GwG ¹5 ;
c.
die zuständigen Behörden im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen zur Beantwortung von Amtshilfeersuchen anderer Staaten und zur Erfüllung der Verpflichtungen der Schweiz in diesem Bereich in Anwendung:
1.
von internationalen Übereinkommen,
2.
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 ¹6 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen,
3.
des Bundesgesetzes vom 16. Juni 2017 ¹7 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne,
4.
des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 2012 ¹8 ;
d.
die Kontrollorgane, die in Anwendung der Verordnungen zum Embargogesetz vom 22. März 2002 ¹9 eingesetzt worden sind, zur Umsetzung der auf dieses Gesetz gestützten Massnahmen;
e.
die Vollzugsbehörden des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 2⁰ über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz.
² Folgende Behörden können Daten des Transparenzregisters, ausgenommen die nach Artikel 32 gelöschten Daten, online abrufen:
a.
die im GwG vorgesehenen administrativen Aufsichtsbehörden sowie die Selbstregulierungsorganisationen und die Aufsichtsorganisationen bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz;
b.
der Nachrichtendienst des Bundes bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 2¹ und dem Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 2² ;
c.
das Bundesamt für Statistik bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 ²3 und dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 ²4 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;
d.
die Grundbuchämter, die kantonalen Aufsichtsbehörden sowie die Oberaufsicht des Bundes in Anwendung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) ²5 betreffend das Immobiliarsachenrecht;
e.
die Vollzugsbehörden des BewG ²6 ;
f.
das Staatssekretariat für Wirtschaft bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom … ²7 über die Prüfung ausländischer Investitionen;
g.
das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für die Zulassung und Kontrolle von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 42 a des Zollgesetzes vom 18. März 2005 ²8 sowie für die Beantragung und Prüfung von Sicherheitsleistungen nach Artikel 14 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 ²9 ;
h.
das Bundesamt für Polizei bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 b Buchstabe a des Ausweisgesetzes vom 22 Juni 2001 3⁰ , den Artikeln 24-24 c des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 3¹ (WG) und den Artikeln 9 und 14 a des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1997 3² (SprstG);
i.
die zuständigen kantonalen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 17 WG und Artikel 10 SprstG;
j.
die Auftraggeberinnen im Hinblick auf die Prüfung oder die Vergabe eines öffentlichen Auftrags, wenn sie dem öffentlichen Beschaffungsrecht des Bundes oder der Kantone unterstehen;
k.
die Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, welche für die Prüfung und Ausrichtung von Finanzhilfen und Abgeltungen zuständig sind.
³ Die Behörden nach Absatz 2 erhalten im Einzelfall auf begründeten Antrag einen Auszug, der die gelöschten Daten enthält.
1⁰ SR 312.0
1¹ SR 313.0
¹2 SR 360
¹3 SR 642.11
¹4 SR 642.14
¹5 SR 955.0
¹6 SR 653.1
¹7 SR 654.1
¹8 SR 651.1
¹9 SR 946.231
2⁰ SR 196.1
2¹ SR 946.202
2² SR 121
²3 SR 431.01
²4 SR 431.03
²5 SR 210
²6 SR 211.412.41
²7 SR …
²8 SR 631.0
²9 SR 641.81
3⁰ SR 143.1
3¹ SR 514.54
3² SR 941.41
Art. 35 Recht auf Online-Abruf zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten
Finanzintermediäre im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG 3³ sowie Beraterinnen und Berater im Sinne von Artikel 2 Absätze 3bis und 3ter GwG können Daten des Transparenzregisters, ausgenommen die nach Artikel 32 gelöschten Daten und die Informationen über die Urheber einer Meldung nach Artikel 38 oder 39, online abrufen, soweit diese Daten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem GwG erforderlich sind. Die Verwendung dieser Daten ist auf diesen Zweck beschränkt.
3³ SR 955.0
Art. 36 Transparenzregisterauszug
Alle Rechtseinheiten können verlangen:
a.
eine Bestätigung über die Eintragung im Transparenzregister;
b.
einen Auszug unter Ausschluss der nach Artikel 32 gelöschten Daten sowie der Informationen im Zusammenhang mit allfälligen Meldungen nach den Artikeln 38 und 39;
c.
einen vollständigen Auszug der im Transparenzregister erfassten Informationen.
Art. 37 Einzelheiten und Daten zum Abruf
¹ Der Bundesrat legt die Einzelheiten für den Zugang zum Transparenzregister fest.
² Fragt eine Behörde, ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG ³4 oder eine Beraterin oder ein Berater im Sinne von Artikel 2 Absätze 3bis und 3ter GwG online Daten im Transparenzregister ab, werden die Daten zu diesem Abruf protokolliert; ausgenommen sind die Abfragen durch die Kontrollstelle. Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form protokolliert werden müssen.
³4 SR 955.0
3. Abschnitt: Meldung von Unterschieden
Art. 38 Meldung von Unterschieden durch Finanzintermediäre
¹ Stellt ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG ³5 einen Unterschied fest zwischen den Informationen im Transparenzregister und den Informationen, über die er verfügt, so muss er diesen dem Transparenzregister melden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
der Unterschied lässt Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person einer Rechtseinheit aufkommen;
b.
der Unterschied besteht auch dann noch, wenn die Kundin oder der Kunde darauf hingewiesen und ihr oder ihm eine angemessene Frist zur Behebung des Unterschieds eingeräumt wurde, insbesondere zur Einreichung einer Korrekturmeldung beim Transparenzregister.
² Er meldet den Unterschied innerhalb von 30 Tagen.
³ Die Meldung ist in standardisierter Form zu begründen; der Finanzintermediär kann zusätzliche Informationen übermitteln, um die Begründung zu ergänzen.
⁴ Wer guten Glaubens in Anwendung dieser Bestimmung einen Unterschied meldet, kann nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder für eine Vertragsverletzung haftbar gemacht werden.
³5 SR 955.0
Art. 39 Meldung von Unterschieden durch Behörden
¹ Hat eine Behörde Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen einer Rechtseinheit, so meldet sie dies dem Transparenzregister.
² Die Meldung ist in standardisierter Form zu begründen; die Behörde kann zusätzliche Informationen übermitteln, um die Begründung zu ergänzen.
³ Die Meldestelle für Geldwäscherei erstattet nur Meldung, sofern dadurch keine laufenden oder zukünftigen Verfahren, die nach der Analyse der Meldung gemäss Artikel 23 GwG ³6 eingeleitet werden müssen, gefährdet werden.
⁴ Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht kann auf die Meldung an die registerführende Behörde verzichten, wenn eine solche bereits von einem Finanzintermediär nach Artikel 38 erstattet wurde.
⁵ Die Steuerbehörden der Kantone oder des Bundes sind vom Steuergeheimnis entbunden, wenn sie eine Meldung gemäss den Absätzen 1 und 2 erstatten.
⁶ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Meldung von Unterschieden.
³6 SR 955.0
4. Abschnitt: Kontrolle und Vollzug
Art. 40 Prüfung der Meldungen durch die registerführende Behörde
¹ Die registerführende Behörde prüft, ob die Meldungen die erforderlichen Informationen enthalten, und überprüft die Identität der gemeldeten Personen. Der Bundesrat legt die Einzelheiten der Überprüfung fest.
² Ist die Meldung vollständig, nimmt die registerführende Behörde die Eintragung vor und bestätigt dies der Rechtseinheit, welche die Meldung vorgenommen hat.
³ Die registerführende Behörde prüft, ob die diesem Gesetz unterstehenden Rechtseinheiten die vorgeschriebenen Meldungen vorgenommen haben. Sie fordert die Rechtseinheiten auf, die vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten oder die erforderlichen zusätzlichen Informationen oder die für die Überprüfung erforderlichen Belege zu übermitteln. Sie setzt ihnen eine angemessene Frist und weist auf die Folgen der Nichterfüllung der Meldepflicht hin.
⁴ Nach Ablauf der gesetzten Frist kann die registerführende Behörde eine Rechtseinheit, die keine Meldung an das Transparenzregister gemacht hat, von Amtes wegen eintragen.
⁵ Die registerführende Behörde ordnet die Rechtseinheiten den Risikokategorien zu, die von der Kontrollstelle gemäss Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b festgelegt werden. Sie kann der Kontrollstelle Einträge melden, die für deren Kontrolltätigkeit von Interesse sein könnten.
Art. 41 Bearbeitung von Meldungen von Unterschieden und Vermerk im Transparenzregister
¹ Die registerführende Behörde bringt in den folgenden Fällen im Eintrag einer Rechtseinheit einen Vermerk an:
a.
sie erhält von einem Finanzintermediär oder einer Behörde eine Meldung;
b.
die Rechtseinheit hat einer Aufforderung nicht Folge geleistet;
c.
die Rechtseinheit hat mitgeteilt, dass es ihr nicht gelungen ist, die wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren oder ihre Identität oder ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person zu überprüfen.
² Der Vermerk weist darauf hin, dass Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität einer Information im Transparenzregister bestehen. Wenn er auf einer Meldung beruht, enthält er das Datum, die Urheberin oder den Urheber sowie in standardisierter Form die Begründung.
³ Die Rechtseinheit wird über den Vermerk informiert. Die registerführende Behörde fordert sie auf, die Informationen zu berichtigen oder zu ergänzen, und setzt ihr dafür eine angemessene Frist.
⁴ Die registerführende Behörde bewahrt die zusätzlichen Informationen, die in einer Meldung eines Unterschieds enthalten sind, auf und ermöglicht der Kontrollstelle und den von ihr beauftragten Dritten den Online-Abruf dieser zusätzlichen Informationen.
Art. 42 Prüfung der Informationen im Transparenzregister durch die Kontrollstelle
¹ Die Kontrollstelle führt Kontrollen zur Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen im Transparenzregister durch.
² Sie führt die Kontrollen auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes oder stichprobenweise durch; dabei berücksichtigt sie die Kategorisierung der Rechtseinheiten nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b.
³ Sie kann einzelne Kontrolltätigkeiten durch Dritte durchführen lassen.
Art. 43 Kontrollen aufgrund eines Vermerks
¹ Die Kontrollstelle führt eine Vorprüfung der Einträge durch, die gemäss Artikel 41 mit einem Vermerk versehen wurden, und entscheidet danach, ob:
a.
der Vermerk gelöscht wird, wenn eine summarische Prüfung der Informationen, die ihr vorliegen, ergibt, dass der Vermerk nicht gerechtfertigt ist;
b.
der Vermerk bestehen bleibt, wenn die verfügbaren Informationen nicht ausreichen, um die Einleitung eines Kontrollverfahrens zu rechtfertigen; oder
c.
ein Kontrollverfahren eingeleitet wird.
² Im Rahmen von Kontrollen aufgrund eines Vermerks kann sie online auf folgende Informationssysteme zugreifen:
a.
den nationalen Polizeiindex nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 ³7 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
b.
den Behördenauszug 2 aus dem Strafregister für Behörden nach dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 ³8 ;
c.
das Informationssystem nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 ³9 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich.
³ Der Zugang zu den in Absatz 2 genannten Informationssystemen kann nur in Bezug auf die folgenden Personen genutzt werden:
a.
die im Transparenzregister eingetragene wirtschaftlich berechtigte Person;
b.
eine in Anwendung von Artikel 38 oder 39 als wirtschaftlich berechtigte Person gemeldete Person;
c.
ein Organ, eine Aktionärin oder ein Aktionär, eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter einer Rechtseinheit oder eine Person, die in die Kontrollkette einer Rechtseinheit eingebunden ist;
d.
eine treuhänderisch tätige Person oder ihre Auftraggeberin oder ihr Auftraggeber.
⁴ Die Rechtseinheit oder die eingetragene wirtschaftlich berechtigte Person kann bei der Kontrollstelle jederzeit die Löschung des Vermerks beantragen. Die Kontrollstelle gibt dem Antrag statt, wenn ausreichende Beweise für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der im Transparenzregister enthaltenen Informationen vorliegen.
⁵ Nach Abschluss des Kontrollverfahrens entscheidet die Kontrollstelle zusätzlich zur Anordnung der Massnahmen nach Artikel 45 über die Beibehaltung, Änderung oder Löschung des Vermerks.
⁶ Der Finanzintermediär oder die Behörde, der oder die einen Unterschied gemeldet hat, auf dessen Grundlage das Kontrollverfahren ausgelöst worden ist, wird über den Ausgang des Verfahrens informiert. Die Information kann auf elektronischem Weg erfolgen.
³7 SR 361
³8 SR 330
³9 SR 142.51
Art. 44 Auskunftspflicht der Rechtseinheiten und betroffener Dritter
¹ Folgende Personen müssen der Kontrollstelle oder den von ihr beauftragten Dritten die erforderlichen Informationen und Belege zur Verfügung stellen:
a.
die Rechtseinheit;
b.
die Aktionärinnen und Aktionäre, die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie die Personen mit einer gleichwertigen Position innerhalb einer juristischen Person oder einer anderen Rechtseinheit;
c.
Dritte, die in die Kontrollkette eingebunden sind;
d.
die wirtschaftlich berechtigten Personen.
² Dritte, die mit der kontrollierten Rechtseinheit, ihren Aktionärinnen und Aktionären, Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder wirtschaftlich berechtigten Personen in einem Vertragsverhältnis stehen, müssen der Kontrollstelle oder den von ihr beauftragten Dritten Informationen oder Belege zur Verfügung stellen, sofern diese zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person und deren Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person erforderlich sind. Artikel 321 des Strafgesetzbuches (StGB) 4⁰ bleibt vorbehalten.
4⁰ SR 311.0
Art. 45 Massnahmen bei unrichtigen, unvollständigen oder nicht aktuellen Einträgen
¹ Stellt die Kontrollstelle fest, dass eine Information im Transparenzregister unrichtig, unvollständig oder nicht aktuell ist, so trifft sie die Massnahmen, die für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes erforderlich sind. Sie kann insbesondere:
a.
die Rechtseinheit verpflichten, dem Transparenzregister zusätzliche Informationen zu übermitteln;
b.
die Änderung oder Löschung von Informationen aus dem Transparenzregister verfügen;
c.
verfügen, dass das Ergebnis der Prüfung im Transparenzregister vermerkt wird.
² Werden die Meldepflichten wiederholt verletzt oder wird eine Verletzung trotz mehrmaliger Aufforderung nicht behoben, kann die Kontrollstelle die Mitwirkungs- und Vermögensrechte der betreffenden Aktionärin oder des betreffenden Aktionärs oder der betreffenden Gesellschafterin oder des betreffenden Gesellschafters suspendieren.
³ Werden die Meldepflichten wiederholt verletzt oder wird eine Verletzung trotz mehrmaliger Aufforderung nicht behoben und rechtfertigen es die Umstände, insbesondere weil die Rechtseinheit offensichtlich keine Geschäftstätigkeit oder verwertbare Aktiven mehr aufweist, kann die Kontrollstelle:
a.
die Auflösung und Liquidation der Rechtseinheit nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen;
b.
bei Rechtseinheiten ausländischen Rechts, die eine Zweigniederlassung haben: die Löschung des Eintrags dieser Zweigniederlassung aus dem Handelsregister anordnen.
⁴ Die eingetragene wirtschaftlich berechtigte Person und die Rechtseinheit können ihre Ansprüche auf Berichtigung oder Löschung ihrer Daten im Transparenzregister bei der Kontrollstelle geltend machen. Diese entscheidet über die Beibehaltung, Änderung oder Löschung der angefochtenen Informationen.
Art. 46 Kontrollstelle
¹ Die mit den Kontrollen befasste Einheit des Eidgenössischen Finanzdepartments (EFD) ist die Kontrollstelle. Sie überwacht den Vollzug dieses Gesetzes, soweit dies für ihre Kontrolltätigkeit erforderlich ist.
² Zu diesem Zweck kann sie insbesondere:
a.
Weisungen für den Vollzug und die Umsetzung dieses Gesetzes für die meldepflichtigen Rechtseinheiten erlassen;
b.
die Kriterien für die Kategorisierung der Rechtseinheiten nach Risiken, dass diese missbraucht werden, festlegen;
c.
eine Risikoanalyse auf der Grundlage der Daten des Transparenzregisters durchführen;
d.
bei der registerführenden Behörde die für die Durchführung einer Risikoanalyse erforderlichen Daten anfordern.
Art. 47 Eintragung im Grundbuch
¹ Eine juristische Person ausländischen Rechts, die im Sinne von Artikel 4 BewG 4¹ ein Grundstück in der Schweiz erwirbt, muss dem Grundbuchamt bei der Anmeldung zur Eintragung den Nachweis ihrer Eintragung im Transparenzregister erbringen.
² Stellt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter fest, dass der Nachweis der Eintragung im Transparenzregister fehlt, suspendiert sie oder er die Eintragung im Grundbuch und setzt der Rechtseinheit, die das Grundstück erwirbt, eine Frist von 10 Tagen zur Meldung an das Transparenzregister.
³ Erfolgt die Meldung an das Transparenzregister nicht innerhalb dieser Frist, so weist die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter die Eintragung im Sinne von Artikel 966 ZGB 4² ab.
⁴ Das Beschwerderecht richtet sich nach Artikel 956 a ZGB.
4¹ SR 211.412.41
4² SR 210
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 48
¹ Die Eintragung im Transparenzregister, die Änderung und die Löschung eines Eintrags im Transparenzregister sowie die Einsichtnahme in das Transparenzregister und die Ausstellung einer Bestätigung über die Eintragung sind gebührenfrei.
² Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen der registerführenden Behörde oder der Kontrollstelle sowie die Ausstellung eines Auszuges sind gebührenpflichtig.
³ Die Kontrollstelle erlegt die Kosten für das Kontrollverfahren einer Person auf, wenn diese gegen die in diesem Gesetz vorgesehenen Pflichten verstossen, die Eröffnung des Kontrollverfahrens verursacht oder die Durchführung des Verfahrens erschwert hat.
⁴ Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.
8. Kapitel: Amtshilfe
Art. 49
¹ Die registerführende Behörde, die Kontrollstelle und die Handelsregisterbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen. Sie übermitteln einander die erforderlichen Informationen und Unterlagen. Sie dürfen die erhaltenen Informationen nur zur Erfüllung dieser Aufgaben verwenden.
² Die zuständigen Bundesbehörden können Informationen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Geldwäscherei benötigen. Sie dürfen die erhaltenen Informationen nur zur Erfüllung dieser Aufgaben verwenden.
³ Auf Ersuchen der Kontrollstelle können die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden dieser die Daten bekanntgeben, welche diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. Dazu gehören namentlich Finanzinformationen sowie andere, in Straf-, Verwaltungsstraf- und Verwaltungsverfahren beschaffte Daten, einschliesslich solcher aus hängigen Verfahren, sofern die Bekanntgabe das Verfahren nicht gefährdet. Diese Daten können Personendaten und Daten juristischer Personen umfassen, einschliesslich der folgenden besonders schützenswerten Personendaten und besonders schützenswerten Daten juristischer Personen:
a.
besonders schützenswerte Personendaten:
1.
Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
2.
Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
3.
biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
4.
Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
5.
Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
b.
besonders schützenswerte Daten juristischer Personen über:
1.
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
2.
Berufs- und Geschäftsgeheimnisse.
⁴ Die Kontrollstelle kann von den zuständigen Steuerbehörden eine Liste der Rechtseinheiten anfordern, die sie als Rechtseinheiten, die ihre tatsächliche Verwaltung oder ihre tatsächliche Leitung in der Schweiz haben, identifiziert haben.
⁵ Die Steuerbehörden des Bundes und der Kantone sind für die Bekanntgabe der Daten nach den Absätzen 3 und 4 vom Steuergeheimnis entbunden.
9. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 50 Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten
Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
die Meldepflicht nach Artikel 13, 14, 16, 22 oder 25 verletzt;
b.
die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister oder an das Handelsregister nach den Artikeln 9-11, 17, 21 oder 25 verletzt;
c.
gegenüber der Kontrollstelle oder von ihr beauftragten Dritten falsche Angaben macht.
Art. 51 Missachten von Verfügungen
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der Kontrollstelle unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung vorsätzlich nicht Folge leistet.
Art. 52 Zuständigkeit und Verfolgung
¹ Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz ist das VStrR 4³ anwendbar.
² Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD.
³ Die Kontrollstelle meldet im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach den Artikeln 42-46 Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes der zuständigen Stelle des EFD und Verstösse gegen Artikel 327 a StGB 4⁴ den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
⁴ Die Strafverfolgung verjährt nach sieben Jahren.
⁵ Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist die zuständige Stelle beim EFD die Akten der Bundesanwaltschaft, die sie an das Bundesstrafgericht weiterleitet. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73-83 VStrR gelten sinngemäss.
⁶ Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie die Vertreterin oder der Vertreter des EFD müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.
4³ SR 313.0
4⁴ SR 311.0
10. Kapitel: Datenschutz
Art. 53
¹ Die registerführende Behörde, die Kontrollstelle und die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Dritten sind berechtigt, Personendaten und Daten juristischer Personen zu bearbeiten und sich gegenseitig bekanntzugeben, sofern sie für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, einschliesslich der folgenden besonders schützenswerten Personendaten und besonders schützenswerten Daten juristischer Personen:
a.
besonders schützenswerte Personendaten über:
1.
Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
2.
Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
3.
biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
4.
Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
5.
Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
b.
besonders schützenswerte Daten juristischer Personen über:
1.
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
2.
Berufs- und Geschäftsgeheimnisse.
² Die Daten der im Transparenzregister eingetragenen Rechtseinheiten und Personen werden während zehn Jahren nach ihrer Löschung aus dem Transparenzregister aufbewahrt, bevor sie vernichtet werden. Die Bestimmungen von Artikel 38 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 ⁴5 bleiben vorbehalten.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Bearbeitung, namentlich die Datensicherheit sowie die Organisation und die Führung des Transparenzregisters.
⁴ Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 ⁴6 ist nicht anwendbar auf Daten aus dem Transparenzregister, die sich auf natürliche und juristische Personen beziehen.
⁴5 SR 235.1
⁴6 SR 152.3
11. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 54 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 55 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Rechtserlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 56 Übergangsbestimmung zu den Pflichten der Aktionärinnen und Aktionäre sowie der Gesellschafterinnen und Gesellschafter
¹ Für Aktionärinnen und Aktionäre sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die der Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697 j und 790 a OR ⁴7 nachgekommen sind, gilt die Meldepflicht nach Artikel 13 Absatz 1 als beachtet, sofern die gemeldeten Personen gemäss dem neuen Recht die wirtschaftlich berechtigten Personen der betroffenen Rechtseinheit sind.
² Auf Verlangen der juristischen Person müssen sie dieser die nach Artikel 13 Absatz 4 erforderlichen Informationen innerhalb eines Monats mitteilen.
⁴7 SR 220
Art. 57 Übergangsbestimmung zur Aufbewahrung des Verzeichnisses der wirtschaftlich berechtigten Personen und der Belege
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung bewahren das nach bisherigem Recht erstellte Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen während zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf. Die Aufbewahrung der Belege für die Meldung richtet sich nach dem alten Recht.
Art. 58 Übergangsbestimmung zur Meldepflicht der juristischen Personen schweizerischen Privatrechts
¹ Juristische Personen schweizerischen Privatrechts müssen die gemäss Artikel 9 erforderliche Meldung innerhalb eines Monats nach der ersten Änderung des Handelsregistereintrags, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, spätestens aber innerhalb der Fristen nach den Absätzen 2 und 3 vornehmen.
² Juristische Personen, bei denen alle wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen sind, müssen die gemäss Artikel 9 oder 11 erforderliche Meldung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vornehmen.
³ Die übrigen juristischen Personen müssen die vorgeschriebene Meldung spätestens innerhalb der folgenden Fristen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vornehmen:
a.
für Aktiengesellschaften, die ihre Bücher durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen müssen: drei Monate;
b.
für andere Gesellschaften, die ihre Bücher durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen müssen: vier Monate;
c.
für Aktiengesellschaften, die die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllen: fünf Monate;
d.
für andere Gesellschaften, die die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Revision nicht erfüllen, und für andere juristische Personen: sechs Monate.
Art. 59 Übergangsbestimmung zur Information der Handelsregisterbehörden
¹ Ändert eine juristische Person schweizerischen Privatrechts zwischen Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem Ablauf der Übergangsfristen nach Artikel 58 einen Eintrag im Handelsregister, so macht das zuständige kantonale Handelsregisteramt sie bei der ersten Änderung auf ihre Meldepflicht nach den Artikeln 9, 21 und 58 aufmerksam. Es teilt anschliessend die Änderung der registerführenden Behörde mit.
² Nach Ablauf der einmonatigen Frist gemäss Artikel 58 Absatz 1, frühestens aber sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, überprüft die registerführende Behörde, ob die juristische Person ihrer Meldepflicht nachgekommen ist. Ist dies nicht der Fall, so fordert sie die juristische Person unter Hinweis auf die Folgen der Nichterfüllung der Meldepflicht dazu auf.
Art. 60 Übergangsbestimmung zur Meldepflicht von juristischen Personen ausländischen Rechts
Juristische Personen ausländischen Rechts müssen die gemäss Artikel 25 erforderlichen Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vornehmen.
Art. 61 Übergangsbestimmung für die Pflicht zur Meldung von Unterschieden durch Finanzintermediäre
¹ Die Pflicht zur Meldung von Unterschieden gemäss Artikel 38 ist sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anwendbar.
² Stellt der Finanzintermediär nach Ablauf dieser Frist fest, dass eine Gesellschaft nicht im Transparenzregister eingetragen ist, muss er die Gesellschaft fragen, ob sie der Frist von zwei Jahren nach Artikel 58 Absatz 2 untersteht. Wenn die Gesellschaft dies bestätigt, ist er bis zum Ablauf der Frist von zwei Jahren nicht verpflichtet, Unterschiede an das Transparenzregister zu melden.
Art. 62 Übergangsbestimmung für die Pflicht zur Meldung von Treuhandverhältnissen
Für Treuhandverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurden, müssen die Gesellschaften die nach Artikel 17 erforderliche Meldung bei der ersten Änderung des Handelsregistereintrags, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgt, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts vornehmen.
Art. 63 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Anhang
(Art. 55)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003
⁴8
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
⁴8 SR 142.51
Art. 9 Abs. 1 Bst. q und 2 Bst. p
¹ Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
q.
dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Artikeln 42-46 des Bundesgesetzes vom … ⁴9 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG).
² Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
p.
dem EFD zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Artikeln 42-46 TJPG.
⁴9 SR …
2. Obligationenrecht
5⁰
5⁰ SR 220
Tabelle vergrössern
open_with
Art. 656b Abs. 4 Ziff. 3 | |
Aufgehoben | |
Sechsundzwanzigster Titel Zweiter Abschnitt Bst. K (Art. 697j-697m) | |
Aufgehoben | |
Art. 718 Abs. 4 dritter Satz | |
⁴ … Sie muss Zugang zum Aktienbuch haben. | |
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 | |
¹ Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:3. Die Gesellschaft führt das Aktienbuch nicht vorschriftsgemäss. | |
Art. 747 | |
V. Aufbewahrung von Aktienbuch und Geschäftsbüchern | ¹ Das Aktienbuch und die Geschäftsbücher der Gesellschaft müssen während zehn Jahren nach der Löschung der Gesellschaft an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Dieser Ort wird von den Liquidatoren bezeichnet oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Handelsregisteramt. ² Das Aktienbuch ist so aufzubewahren, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann. |
Achtundzwanzigster Titel Zweiter Abschnitt Bst. A Ziff. IIIbis (Art. 790a) | |
Aufgehoben | |
Art. 814 Abs. 3 dritter Satz | |
³ … Sie muss Zugang zum Anteilbuch haben. |
3. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005
5¹
5¹ SR 221.302
Art. 9a Abs. 1 Bst. c
¹ Ein Revisionsunternehmen wird als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 zugelassen, wenn es:
c.
keine andere nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 FINMAG 5² ) bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt; ausgenommen ist die Beratertätigkeit nach Artikel 2 Absätze 3bis und 3ter des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 5³ .
5² SR 956.1
5³ SR 955.0
4. Strafgesetzbuch
5⁴
5⁴ SR 311.0
Tabelle vergrössern
open_with
Art. 327 | |
Aufgehoben | |
Art. 327a | |
Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten zur Führung von Verzeichnissen | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich eines der folgenden Verzeichnisse nicht vorschriftsgemäss führt oder die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Pflichten verletzt:a. bei einer Aktiengesellschaft: das Aktienbuch nach Artikel 686 Absätze 1-3 und 5 OR 5⁵ ;b. bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: das Anteilbuch nach Artikel 790 Absätze 1-3 und 5 OR;c. bei einer Genossenschaft: das Verzeichnis der Genossenschafter nach Artikel 837 Absätze 1 und 2 OR;d. bei einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital: das Aktienbuch über die Unternehmeraktionäre nach Artikel 46 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 ⁵6 ;e. bei einer Rechtseinheit des ausländischen Rechts mit tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz: das Verzeichnis der Inhaber nach Artikel 26 des Bundesgesetzes vom … ⁵7 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen. |
5⁵ SR 220
⁵6 SR 951.31
⁵7 SR …
5. Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016
⁵8
⁵8 SR 330
Art. 46 Bst. p
Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:
p. die dem Eidgenössischen Finanzdepartement angegliederte Kontrollstelle gemäss Artikel 46 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom … ⁵9 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG): | für die Erkennung von Meldepflichtverletzungen und die Durchführung von Kontrollverfahren nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c TJPG. |
⁵9 SR …
6. Bundesgesetz vom 13. Juni 2008
6⁰
über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
6⁰ SR 361
Art. 17 Abs. 4 Bst. o
⁴ Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahrens haben:
o.
das Eidgenössische Finanzdepartement zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nach den Artikeln 42-46 des Bundesgesetzes vom … 6¹ über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen.
6¹ SR …
7. Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012
6²
6² SR 651.1
4a. Kapitel (Art. 22ibis)
Aufgehoben
8. Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018
6³
6³ SR 950.1
Art. 88 Informationsaustausch
Die FINMA, die Aufsichtsorganisation, die Registrierungsstelle, die Prüfstelle, die Ombudsstelle und das EFD können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.
9. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006
6⁴
6⁴ SR 951.31
Art. 46 Abs. 3
³ Die SICAV führt ein Aktienbuch, in welches die Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre mit Namen und Adressen eingetragen werden.
Art. 46a
Aufgehoben
10. Bankengesetz vom 8. November 1934
6⁵
6⁵ SR 952.0
Art. 14b
Aufgehoben
11. Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018
6⁶
6⁶ SR 954.1
Art. 61a Informationsaustausch zwischen der FINMA und den Aufsichtsorganisationen
Die FINMA und die Aufsichtsorganisationen können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.
12. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997
⁶7
⁶7 SR 955 . 0
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bis des Strafgesetzbuches (StGB) ⁶8 , die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 260quinquies Absatz 1 StGB und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften, unter anderem zur Verhinderung von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 2002 ⁶9 (EmbG).
⁶8 SR 311.0
⁶9 SR 946.231
Art. 2 Abs. 1 Bst c, 3bis, 3ter, 4 Bst. f und 5
¹ Dieses Gesetz gilt:
c.
für Beraterinnen und Berater.
³bis Als Beraterinnen und Berater gelten Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und sonstige Personen, die Rechts- oder buchhalterische Beratungen anbieten, wenn sie für ihre Kundin oder ihren Kunden berufsmässig an der Planung oder Durchführung von Geschäften mitwirken, die Folgendes betreffen:
a.
Verkauf oder Kauf eines Grundstücks;
b.
Gründung oder Errichtung einer Gesellschaft, einer Stiftung oder eines Trusts;
c.
Führung oder Verwaltung einer Gesellschaft, einer Stiftung oder eines Trusts;
d.
Organisation der Mittelbeschaffung einer Gesellschaft;
e.
Verkauf oder Kauf einer Gesellschaft.
³ter Als Beraterinnen und Berater gelten zudem Personen, die berufsmässig folgende Dienstleistungen für ihre Kundinnen und Kunden erbringen:
a.
die Gründung oder Errichtung einer Gesellschaft, einer Stiftung oder eines Trusts;
b.
die Bereitstellung einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Sitz für eine Gesellschaft, eine Stiftung oder einen Trust;
c.
das Handeln als treuhänderisch tätige Aktionärin oder treuhänderisch tätiger Aktionär.
⁴ Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
f.
Beraterinnen und Berater, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren ausüben.
⁵ Der Bundesrat präzisiert, welche Tätigkeiten als Finanzintermediation oder Beratung gelten. Er legt die Kriterien fest, nach denen eine Tätigkeit als berufsmässig ausgeübt gilt, insbesondere aufgrund des Umfangs oder des Wertes der betreffenden Tätigkeiten, der Höhe der aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte, der Anzahl Kundinnen und Kunden oder des Betrags der betroffenen Vermögenswerte.
Art. 2b Materiellrechtliche Koordination
¹ Wenn dieselbe Tätigkeit sowohl als Finanzintermediation als auch als Beratung nach Artikel 2 Absatz 3bis oder 3ter gilt, gelten die auf die Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen für diese Tätigkeit.
² Wer sowohl als Finanzintermediär als auch als Beraterin oder Berater tätig ist, untersteht den für die einzelnen Tätigkeiten einschlägigen Bestimmungen. Sie oder er kann erklären, ihre oder seine gesamten Tätigkeiten den auf die Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen zu unterstellen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Erklärung.
Art. 8 Organisatorische Massnahmen
Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die organisatorischen Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG 7⁰ notwendig sind. Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.
7⁰ SR 946.231
Art. 8a Abs. 2 bis, 2ter, 3, 4 und 5 zweiter Satz
²bis Im Rahmen eines Handelsgeschäfts mit Edelmetallen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 EMKG 7¹ oder Edelsteinen beträgt die massgebende Schwelle im Sinne von Absatz 1 15 000 Franken.
²ter Sofern Finanzintermediäre berufsmässig mit Bankedelmetallen im Sinne der Edelmetallgesetzgebung handeln, fallen sie nicht unter die Absätze 1-2bis.
³ Die Händlerinnen und Händler unterstehen den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 auch dann, wenn die Barzahlung in mehreren Tranchen erfolgt und die einzelnen Tranchen unter dem massgeblichen Schwellenwert liegen, zusammengezählt diesen Schwellenwert jedoch überschreiten.
⁴ Den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 unterstehen auch Händlerinnen und Händler, die mit Grundstücken handeln, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts Bargeld entgegennehmen.
⁵ … Er bestimmt die von Absatz 2bis erfassten Edelmetalle und Edelsteine.
7¹ SR 941.31
Gliederungstitel nach Art. 8a
1
b
. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater
Art. 8b Sorgfaltspflichten
¹ Beraterinnen und Berater müssen folgende Pflichten erfüllen:
a.
Identifizierung der Kundin oder des Kunden (Art. 3 Abs. 1);
b.
Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b);
c.
Dokumentationspflicht (Art. 7).
² Sie müssen Gegenstand und Zweck des von der Kundin oder dem Kunden gewünschten Geschäfts oder der von der Kundin oder dem Kunden gewünschten Dienstleistung identifizieren.
³ Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder der Dienstleistung abklären, wenn dies angesichts der hohen Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen, gerechtfertigt ist.
Art. 8c Vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten
¹ Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach den Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen.
² Der Bundesrat regelt den Umfang der Sorgfaltspflichten. Er sieht vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten vor, um den geringen oder hohen Risiken, die von einem Geschäft, einer Dienstleistung oder einer Kundin oder einem Kunden ausgehen, Rechnung zu tragen. Er legt insbesondere die Umstände fest, unter denen Beraterinnen und Berater nach Artikel 8 b Absatz 3 die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder einer Dienstleistung abklären müssen.
Art. 8d Organisatorische Massnahmen
Die Beraterinnen und Berater treffen in ihrem Bereich die organisatorischen Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG 7² notwendig sind. Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.
7² SR 946.231
Art. 9 Abs. 1ter-1sexies und 2
¹ter Eine Beraterin oder ein Berater muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er:
a.
weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in das Geschäft oder die Dienstleistung involvierten Vermögenswerte:
1.
im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen,
2.
aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
3.
der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
4.
der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b.
Verhandlungen über ihre oder seine Leistungen wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c.
aufgrund der nach Artikel 8 b Absatz 3 durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22 a Absatz 2 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten einer Kundin oder eines Kunden, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung, eines Geschäfts oder einer Dienstleistung entsprechen.
¹quater Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1, 1bis und 1ter muss der Name des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.
¹quinquies Bisheriger Abs. 1 quater
¹sexies In den Fällen nach den Absätzen 1bis und 1ter gilt die Definition des begründeten Verdachts gemäss Absatz 1quinquies sinngemäss.
² Wer als Anwältin oder Anwalt oder Notarin oder Notar handelt, ist nur dann zur Verdachtsmeldung verpflichtet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
sie oder er führt eine Finanztransaktion im Namen oder für Rechnung einer Kundin oder eines Kunden aus; und
b.
die Informationen, über die sie oder er verfügt, sind nicht durch das Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB geschützt
.
Art. 9b Abs. 2bis
²bis Die Beraterin oder der Berater, die oder der eine Meldung erstattet, kann die Geschäftsbeziehung jederzeit abbrechen.
Art. 10a Abs. 5
⁵ Die Händlerin oder der Händler oder die Beraterin oder der Berater darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass sie oder er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat. Nicht als Dritte gelten die Behörden und Organisationen, die für die Aufsicht nach Artikel 12 zuständig sind, sowie die Personen, die im Rahmen der Aufsicht Prüfungen durchführen.
Art. 11a Abs. 1-4
¹ Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB 7³ eingegangenen Meldung, so muss ihr die meldende Person diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihr vorhanden sind.
² Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben der meldenden Person weitere Finanzintermediäre oder weitere Beraterinnen oder Berater an einer Geschäftsbeziehung, einem Geschäft, einer Transaktion oder einer Dienstleistung beteiligt sind oder waren, so müssen diese der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind. Wer als Anwältin oder Anwalt oder Notarin oder Notar handelt, ist nur unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 2 zur Herausgabe verpflichtet.
²bis Wird aufgrund der Analyse von Informationen, die von einer ausländischen Meldestelle stammen, erkennbar, dass diesem Gesetz unterstellte Finanzintermediäre oder Beraterinnen oder Berater an einer Geschäftsbeziehung, einem Geschäft, einer Transaktion oder einer Dienstleistung im Zusammenhang mit diesen Informationen beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre oder Beraterinnen oder Berater der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind. Wer als Anwältin oder Anwalt oder Notarin oder Notar handelt, ist nur unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 2 zur Herausgabe verpflichtet.
³ Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1-2bis betroffenen Finanzintermediären und Beraterinnen und Beratern eine Frist für die Herausgabe.
⁴ Das Informationsverbot nach Artikel 10 a Absätze 1 und 5 gilt sinngemäss für Finanzintermediäre und Beraterinnen und Berater, die von der Meldestelle eine Aufforderung gemäss Absatz 2 oder 2bis erhalten.
7³ SR 311.0
Art. 12 Einleitungssatz und Bst. a-d
Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für:
a.
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a-dquater: bei der FINMA;
b.
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e: bei der ESBK;
bbis.
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f: bei der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS 7⁴ (interkantonale Behörde);
bter.
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g: beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt);
c.
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3: bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24);
d.
Beraterinnen und Berater: bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24).
7⁴ SR 935.51
Art. 12a Koordination der Aufsicht
¹ Wer als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde untersteht und eine Beratertätigkeit ausübt, untersteht für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht dieser Behörde.
² Wer aufgrund seiner Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen ist und eine Beratertätigkeit ausübt, untersteht für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht dieser Selbstregulierungsorganisation.
³ Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis, die der Aufsicht durch eine Aufsichtsorganisation gemäss Artikel 43 a FINMAG 7⁵ unterstellt sind, unterstehen für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht der einschlägigen Aufsichtsorganisation.
7⁵ SR 956.1
Art. 14 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. a-d
¹ Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und Beraterinnen und Berater müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
² Sie haben Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn:
a.
sie durch ihre internen Vorschriften und ihre Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellen;
b.
sie einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten;
c.
die mit ihrer Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und
d.
die an ihnen qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz
¹ Die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel 1. Abschnitt und nach der Geldspielgesetzgebung werden auf dem Verordnungsweg konkretisiert durch:
Gliederungstitel nach Art. 17
3
a
. Abschnitt: Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und über die Beraterinnen und Berater
Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz, 3 und 4
¹ Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und über die Beraterinnen und Berater folgende Aufgaben:
³ und ⁴ Aufgehoben
Art. 18a Wahrung des Berufsgeheimnisses
¹ Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.
² Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen:
a.
Anwalts- oder Notariatspatent;
b.
Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit;
c.
Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung;
d.
Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied der Selbstregulierungsorganisation.
³ Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare dürfen den mit den GwG-Kontrollen beauftragten Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen weitergeben, soweit dies für die Kontrolle unbedingt erforderlich ist.
⁴ Die mit den GwG-Kontrollen beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare unterstehen dem Berufsgeheimnis, wenn sie die Tätigkeit einer Anwältin oder eines Anwalts oder einer Notarin oder eines Notars kontrollieren. Sie dürfen weder auf Informationen zugreifen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, noch diese an die Selbstregulierungsorganisation oder andere Behörden weitergeben, ausser in dem Umfang, der für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz unbedingt erforderlich ist.
Art. 18b Öffentliches Verzeichnis
¹ Die FINMA führt ein Verzeichnis der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und der Beraterinnen und Berater, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
² Die FINMA macht die Daten des Verzeichnisses durch ein Abrufverfahren zugänglich.
Art. 22a Abs. 2 Bst. c
² Die FINMA leitet die vom EFD erhaltenen Daten weiter an:
c.
die Selbstregulierungsorganisationen zuhanden der diesen angeschlossenen Personen.
Art. 23 Abs. 5 und 7
⁵ Übermittelt sie die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 1ter Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde, so informiert sie den Finanzintermediär oder die Beraterin oder den Berater darüber, solange dieser oder diese die Geschäftsbeziehung nicht nach Artikel 9 b abgebrochen hat.
⁷ Der Verkehr mit der Meldestelle erfolgt über das Informationssystem nach Absatz 3. Der Bundesrat legt den Inhalt und den Umfang der zu meldenden Informationen fest. Das Bundesamt für Polizei bestimmt den Datenstandard der Informationen, die über das Informationssystem übermittelt werden.
Art. 24 Abs. 1 Bst. b
¹ Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
b.
darüber wachen, dass die ihnen angeschlossenen Personen ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten;
Art. 25 Abs. 2 und 3 Bst. a
² Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Personen deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
³ Es legt zudem fest:
a.
die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Personen;
Art. 26 Abs. 1
¹ Die Selbstregulierungsorganisationen führen Listen über die ihnen angeschlossenen Personen und über die Personen, denen sie den Anschluss verweigern.
Art. 27 Sachüberschrift, Abs. 1 und 5
Meldepflicht
¹ Aufgehoben
⁵ Die Pflicht nach Absatz 4 entfällt, wenn bereits eine der Selbstregulierungsorganisation angeschlossene Person eine Meldung erstattet hat.
Art. 28 Abs. 2
² Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so müssen die ihr angeschlossenen Personen innerhalb von zwei Monaten ein Gesuch um Anschluss an eine andere Selbstregulierungsorganisation einreichen.
Art. 29 Abs. 1, 1bis und 2ter
¹ Die folgenden Behörden können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie für die Anwendung dieses Gesetzes und für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung benötigen:
a.
die FINMA;
b.
die ESBK;
c.
die interkantonale Behörde;
d.
das Zentralamt;
e.
das Bundesamt für Justiz (BJ) in seiner Eigenschaft als Behörde, die das Transparenzregister nach dem Bundesgesetz vom … 7⁶ über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) führt;
f.
das EFD in seiner Eigenschaft als Kontrollstelle nach dem TJPG;
g.
die Meldestelle.
¹bis Die Meldestelle und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sind ermächtigt, alle Auskünfte und Unterlagen auszutauschen, die sie für die Anwendung dieses Gesetzes und des EmbG 7⁷ benötigen.
²ter Informationen ausländischer Meldestellen darf die Meldestelle nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an die Behörden nach den Absätzen 1, 1bis und 2 zu den in Absatz 2bis genannten Zwecken weitergeben.
7⁶ SR …
7⁷ SR 946.231
Art. 29a Abs. 4 erster Satz
⁴ Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt koordinieren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär oder einer Beraterin oder einem Berater mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. …
Art. 29b Sachüberschrift
Informationsaustausch mit der Meldestelle
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 29c Informationsaustausch mit der FINMA
Die Aufsichtsorganisationen, die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen, einschliesslich nicht öffentlich zugänglicher Informationen.
Art. 30 Abs. 2 Bst. a
² Sie darf namentlich folgende Informationen weitergeben:
a.
den Namen des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters, soweit dadurch die Anonymität der Person gewahrt bleibt, die eine Meldung erstattet hat oder einer Informationspflicht nach vorliegendem Gesetz nachgekommen ist;
Art. 32 Abs. 3
³ Der Name der Person, die die Meldung des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters erstattet hat oder die der Informationspflicht nach Artikel 11 a nachgekommen ist, darf von der Meldestelle nicht an ausländische Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden.
Art. 34 Abs. 1
¹ Die Finanzintermediäre und die Beraterinnen und Berater führen separate Datenbanken und Akten mit allen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB ⁷8 sowie mit Anfragen der Meldestelle nach Artikel 11 a stehen.
⁷8 SR 311.0
Art. 35 Abs. 2
² Die Meldestelle kann Informationen mit folgenden Behörden über ein Abrufverfahren austauschen:
a.
der FINMA;
b.
der ESBK;
c.
der interkantonalen Behörde;
d.
dem Zentralamt;
e.
dem BJ in seiner Eigenschaft als Behörde, die das Transparenzregister nach dem TJPG ⁷9 führt;
f.
dem EFD in seiner Eigenschaft als Kontrollstelle nach dem TJPG;
g.
dem SECO;
h.
den Strafverfolgungsbehörden.
⁷9 SR …
Art. 37 Abs. 2
² Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. In leichten Fällen verzichtet die zuständige Behörde auf die Strafverfolgung und die Bestrafung.
13. Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008
8⁰
8⁰ SR 957.1
Art. 23a
Aufgehoben
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) (Entwurf)
Kurzer Titel
TJPG
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