BBl 2024 1544
CH - Bundesblatt

Konzession für die SRG SSR

Konzession für die SRG SSR

(SRG-Konzession)

Änderung vom 19. Juni 2024
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I
Die SRG-Konzession vom 29. August 2018 ¹ wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 4-5bis
⁴ Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) kann den Stand der Qualitätssicherungssysteme durch externe Fachpersonen evaluieren lassen.
⁵ Es lässt Stichproben des publizistischen Angebots regelmässig durch qualifizierte Institutionen analysieren.
⁵bis Es veröffentlicht die Ergebnisse nach den Absätzen 4 und 5.
Art. 5 Abs. 1 und 2
¹ Die SRG informiert die Öffentlichkeit mindestens alle vier Jahre in geeigneter Form über ihre Unternehmens- und Angebotsstrategie. Sie weist dabei insbesondere den Mehrwert ihrer Angebote für die Gesellschaft aus.
² Sie überprüft mindestens alle vier Jahre, ob die kommunizierten Angebotsziele erreicht wurden, und lässt sie von externen, qualifizierten Evaluationsstellen überprüfen.
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1
Beiträge über jeweils andere Sprachregionen
¹ Die SRG berücksichtigt in ihren selbst produzierten Angeboten mit hoher Publikumsbeachtung die jeweils anderen Sprachregionen, um so zum Verständnis, zum Zusammenhalt und zum Austausch unter den Sprachregionen beizutragen.
Art. 22 Bst. e
Die SRG kann die folgenden Angebote über das Internet verbreiten:
e.
Live-Videoübertragungen in rätoromanischer Sprache.
Art. 31 Abs. 1
¹ Die SRG stellt anderen schweizerischen Medienunternehmen, welche die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizerischen Presserats ² anerkennen, unbearbeitete tagesaktuelle audiovisuelle Inhalte ohne redaktionelle Leistung der SRG zur eigenen Bearbeitung zur Verfügung.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 8. Abschnitts
Art. 37a Arbeitgeberin mit Vorbildfunktion
¹ Die SRG ist eine sozial verantwortliche Arbeitgeberin mit Vorbildfunktion.
² Sie legt die Grundsätze ihrer Personalpolitik schriftlich fest.
³ Sie legt organisatorische und personalrechtliche Massnahmen zum Schutz der persönlichen Integrität der Mitarbeitenden fest und überprüft regelmässig die Umsetzung dieser Massnahmen.
Art. 43 Abs. 3
³ Die Geltungsdauer dieser Konzession wird bis zum 31. Dezember 2028 verlängert.
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft
19. Juni 2024 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Bundesrecht
Konzession für die SRG SSR (SRG-Konzession)
Alternativer Titel
SRG-Konzession
Markierungen
Leseansicht