Bundesbeschluss über die Finanzierung von Massnahmen zur Friedensförderung und zur Stärkung der Menschenrechte in den Jahren 2025 bis 2028
Bundesbeschluss über die Finanzierung von Massnahmen zur Friedensförderung und zur Stärkung der Menschenrechte in den Jahren 2025 bis 2028
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung ¹ , gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 ² über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 2024 ³ ,
beschliesst:
¹ SR 101
² SR 193.9
³ BBl 2024 1518
Art. 1
¹ Für die Weiterführung der Massnahmen zur Friedensförderung und zur Stärkung der Menschenrechte wird ein Verpflichtungskredit von 269 Millionen Franken bewilligt.
² Die Spezifikationsbefugnis für die Ausscheidung der einzelnen Verpflichtungen wird wie folgt delegiert:
a.
für Vorhaben bis 1 Million Franken: an die Staatssekretärin oder den Staatssekretär;
b.
für Vorhaben bis 20 Millionen Franken: an die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher;
c.
für Vorhaben über 20 Millionen Franken: an den Bundesrat.
³ Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2025.
⁴ Es können bis zum 31. Dezember 2028 finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden.
Art. 2
Die Beträge der Verpflichtungskredite nach Artikel 1 Absatz 2 beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2023 (106,2 Punkte; Dezember 2020: 100 Punkte) sowie auf folgenden Teuerungsannahmen:
a.
2025: +1,1 Prozent;
b.
2026: +1,0 Prozent;
c.
2027: +1,0 Prozent;
d.
2028: +1,0 Prozent.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum
Bundesrecht
Bundesbeschluss über die Finanzierung von Massnahmen zur Friedensförderung und zur Stärkung der Menschenrechte in den Jahren 2025 bis 2028 (Entwurf)
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