BBl 2024 1506
CH - Bundesblatt

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
vom 1. Juli 2024
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
verfügt:
Das Pflanzenschutzmittel
Naturalis-L (W 7316, 7,18 % Beauveria bassania )
wird, befristet bis zum 31. Oktober 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
Tabelle vergrössern
open_with
Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
Zierpflanzen
Bäume und Sträucher (ausserhalb Forst) Palmenmotte ( Paysandisia archon ) Aufwandmenge: 2,4 l/ha 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7
Auflagen für den Einsatz1 Bei der Ausbringung des Präparates ist eine sporenundurchlässige Schutzmaske zu tragen.2 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m³ pro ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Baumvolumen anzupassen.3 Behandlungsintervall 5-7 Tage.4 Vor und während der Freilassungen ist eine sorgfältige Befallsüberwachung dringend zu empfehlen. Auch der Nützlingsbestand sollte regelmässig kontrolliert werden. Vor der Freilassung darf während einer angemessenen Frist kein nützlingsgefährdendes Produkt eingesetzt werden.5 Die Wirkungseffizienz dieses Produktes wurde nicht in allen Kulturen und für alle Applikationen geprüft, und kann deshalb ja nach Kultur, Substrat oder Applikationsbedingungen stark schwanken.6 SPe 8: Gefährlich für Bienen - Darf nur ausserhalb des Bienenfluges am Abend mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Anwendung im geschlossenen Gewächshaus sofern keine Bestäuber zugegen sind.7 SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Biotopen (gemäss Art. 18 a und 18 b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
Das Pflanzenschutzmittel
Carponem (W 5795, Steinernema carpocapsae all strain )
wird, befristet bis zum 31. Oktober 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
Tabelle vergrössern
open_with
Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
Zierpflanzen
Bäume und Sträucher (ausserhalb Forst) Palmenmotte ( Paysandisia archon ) Aufwandmenge: 1 Million(en)/m² 1, 2, 3
Auflagen für den Einsatz1 Spe 8: Gefährlich für Bienen - Darf nur ausserhalb des Bienenfluges am Abend mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Anwendung im geschlossenen Gewächshaus sofern kein Bestäuber zugegen sind.2 Vor und während der Freilassungen ist eine sorgfältige Befallsüberwachung dringend zu empfehlen. Auch der Nützlingsbestand sollte regelmässig kontrolliert werden. Vor der Freilassung darf während einer angemessenen Frist kein nützlingsgefährdendes Produkt eingesetzt werden.3 Die Wirkungseffizienz dieses Produktes wurde nicht in allen Kulturen und für alle Applikationen geprüft, und kann deshalb ja nach Kultur, Substrat oder Applikationsbedingungen stark schwanken.
Entzug der aufschiebenden Wirkung
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
¹ SR 916.161
² SR 172.021
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
1. Juli 2024 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
Bundesrecht
Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
Markierungen
Leseansicht