BBl 2024 2093
CH - Bundesblatt

Notifikation

Notifikation
(Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021 )
Bolanz Juri , geb. 24. Juni 1994, von Winterthur, zur Zeit unbekannten Aufenthalts:
Verfügung betreffend Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0 )
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit verfügt:
1.
Juri Bolanz wird verpflichtet, dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit den Betrag von 112.64 Franken zu bezahlen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Artikel 50 Absatz 1 VwVG sowie Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG i.V.m. Artikel 31 und 33 Buchstabe d VGG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder seines Vertreters zu enthalten. Die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Hinweis
Bei der Beschwerdefrist von 30 Tagen handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckbar ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG).
In Anwendung von Artikel 22 a VwVG steht die Beschwerdefrist still:
-
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
-
vom 15. Juli bis und mit 15. August;
-
vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.
Eingaben per Telefax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Ausnahme hiervon bildet Artikel 21 a VwVG.
Die Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der zuständigen Behörde eingereicht oder der schweizerischen Post oder schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerde kommt im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 5 VwVG).
27. August 2024 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
Bundesrecht
Einstellungsverfügung. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
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