BBl 2024 2066
CH - Bundesblatt

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe
Änderung vom 12. August 2024
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I
Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 6. März 2024 ¹ wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Carrosseriegewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:

Anhang 8

Lohnanpassungen und Mindestlöhne

1. Lohnanpassung
1.1
Ganze Schweiz mit Ausnahme des Kantons Jura und des Verwaltungsbezirks Berner Jura / Arrondissement Jura bernois sowie des Kantons Genf
Die Effektivlöhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden mit einem aktuellen Bruttolohn bis 6700 Franken pro Monat (exkl. Anteil 13. Monatslohn) werden generell um 125 Franken pro Monat (bzw.70 Rappen pro Stunde [41 Std./Woche] / 70 Rappen pro Stunde [42 Std./Woche] ² ) gemäss AHV-Monatslohn erhöht.
Ab 1. Oktober 2023 neu angestelltes Personal profitiert 2024 nicht von den oben erwähnten Anpassungen. Lohnerhöhungen, welche seit 1. Oktober 2023 gewährt wurden, werden darauf angerechnet.
1.1
Kanton Genf
Die Effektivlöhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden werden generell um 100 Franken pro Monat (bzw. 60 Rappen pro Stunde [41 Std./ Woche] / 50 Rappen pro Stunde [42 Std./Woche] ³ ) gemäss AHV-Monatslohn erhöht.
Ab 1. Oktober 2023 neu angestelltes Personal profitiert 2024 nicht von den oben erwähnten Anpassungen.
2. Mindestlöhne
,
(Art. 36 GAV)
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Ganze Schweiz mit Ausnahmen des Kantons Jura und des Verwaltungsbezirks Berner Jura sowie des Kantons Genf und des Kantons Tessin pro Stunde bei 41 Std./Woche Divisor = 177,7) pro Stunde bei 42 Std./Woche (Divisor = 182) pro Monat
a. für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ)
- während der ersten zwei Jahren nach dem QV* Fr. 26.05 Fr. 25.40 Fr. 4625.-
- zwei Jahre nach dem QV* Fr. 27.15 Fr. 26.50 Fr. 4825.-
b. für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA)
- während der ersten zwei Jahre nach dem EBA Fr. 23.50 Fr. 22.95 Fr. 4175.-
- zwei Jahre nach dem EBA Fr. 24.35 Fr. 23.75 Fr. 4325.-
c. für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche (inkl. Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufserfahrung)
- bis sieben Jahre Berufserfahrung Fr. 23.65 Fr. 23.10 Fr. 4200.-
- mehr als sieben Jahre Berufserfahrung Fr. 24.75 Fr. 24.20 Fr. 4400.-
* Dellen-Drücker werden wie gelernte Arbeitnehmer nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt. Artikel 36 Absatz 3 GAV bleibt vorbehalten.
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Tessin pro Stunde bei 41 Std./Woche (Divisor = 177,7) pro Stunde bei 42 Std./Woche (Divisor = 182) pro Monat
a. für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ)
- während der ersten zwei Jahre nach dem QV* Fr. 25.20 Fr. 24.60 Fr. 4475.-
- zwei Jahre nach dem QV* Fr. 25.75 Fr. 25.15 Fr. 4575.-
b. für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA)
- während der ersten zwei Jahre nach dem EBA Fr. 23.20 Fr. 22.65 Fr. 4125.-
- zwei Jahre nach dem EBA Fr. 23.80 Fr. 23.20 Fr. 4225.-
c. für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche (inkl. Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufserfahrung)
- bis zwei Jahre Berufserfahrung Fr. 22.50 Fr. 22.00 Fr. 4000.-
- nach zwei Jahren Berufserfahrung Fr. 23.20 Fr. 22.65 Fr. 4125.-
- nach sieben Jahren Berufserfahrung Fr. 23.80 Fr. 23.20 Fr. 4225.-
* Dellen-Drücker werden wie gelernte Arbeitnehmer nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt. Artikel 36 Absatz 3 GAV bleibt vorbehalten.
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Genf pro Stunde bei 41 Std./Woche (Divisor = 177,7) pro Stunde bei 42 Std./Woche (Divisor = 182) pro Monat
a. für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ oder CAP)
- während des ersten Jahres nach dem QV* Fr. 26.65 Fr. 26.00 Fr. 4735.-
- ein Jahr nach dem QV* Fr. 27.70 Fr. 27.05 Fr. 4920.-
- zwei Jahre nach dem QV* Fr. 28.95 Fr. 28.25 Fr. 5145.-
- fünf Jahre nach dem QV* Fr. 30.15 Fr. 29.40 Fr. 5355.-
b. für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA)
- während der ersten zwei Jahre nach dem EBA Fr. 24.60 Fr. 24.05 Fr. 4375.-
- zwei Jahre nach dem EBA Fr. 25.05 Fr. 24.50 Fr. 4455.-
- fünf Jahre nach dem EBA Fr. 27.75 Fr. 27.10 Fr. 4930.-
c. für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche (inkl. Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufserfahrung)
- bis zwei Jahre Berufserfahrung Fr. 24.05 Fr. 23.45 Fr. 4270.-
- nach zwei Jahren Berufserfahrung Fr. 24.60 Fr. 24.05 Fr. 4375.-
- nach fünf Jahren Berufserfahrung Fr. 26.35 Fr. 25.75 Fr. 4685.-
* Dellen-Drücker werden wie gelernte Arbeitnehmer nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt. Artikel 36 Absatz 3 GAV bleibt vorbehalten.
II
Arbeitgeber, die seit dem 1. Oktober 2023 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Ziffer 1 von Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
III
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
12. August 2024 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
² Vgl. Art. 23.1
³ Vgl. Art. 23.1
⁴ Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).
⁵ Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l’inspection et les relations du travail (LIRT).
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