Notifikation
Notifikation
(Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 ).
Vesaf Dobërdolani , mutmasslich vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt, Rr. UÇK Nr. 102/2, XZ-10000 Prishtinë, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 11 b Absatz 1 i.V.m. Artikel 36 Buchstabe b sowie Artikel 11 Absatz 2 VwVG:
1.
Der mutmassliche Vertreter des Beschwerdeführers wird aufgefordert, innert 14 Tagen ab Publikation dieser Zwischenverfügung im Bundesblatt eine gültige Vollmacht einzureichen.
2.
Läuft diese Frist ungenutzt ab, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des vollmachtlosen Vertreters nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Vollmacht spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post oder einer schweizerischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.
14. August 2024 | Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI
Feedback