Notifikation
Notifikation
(Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 ).
Ebru Birkan Akhan, geboren am 26. März 1975, Türkei, vertreten durch Dr. Mustafa Arikan, Rechtsanwalt, Musalla Baglari Mah., Gürsesler Sok. No:1/22, TR-42080 Selçuklu / Konya, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 11 b Absatz 1 i.V.m. Artikel 36 Buchstabe b sowie Artikel 63 Absatz 4 VwVG:
1.
Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1200 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Publikation dieser Zwischenverfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer F-4520/2023 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.
2.
Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Bei einer Banküberweisung aus dem Ausland muss der Betrag rechtzeitig dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben worden sein. Fallen Kosten für die Überweisung des Betrags an, hat die Beschwerdeführerin diese zu bezahlen.
3.
Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
13. August 2024 | Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI