Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N4 Kanton Zug, Luzern und Schwyz
Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N4 Kanton Zug, Luzern und Schwyz
vom 3. Juli 2024
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA),
gestützt auf Artikel 104 Absatz 3 SSV, Artikel 2 Absatz 3bis, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 ¹ und die Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 5, Artikel 108 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 4 und Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 ² ,
verfügt:
¹ SR 741.01
² SR 741.21
I
Höchstbreite 2.00m auf dem linken Fahrstreifen, der Nationalstrasse N 04 in Fahrtrichtung Altdorf,
-
von km 104.100 bis km 105.000.
II
Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N 04 in Fahrtrichtung Altdorf wie folgt:
-
von km 102.900 bis km103.850: 100 km/h
-
von km 103.850 bis km 105.000: 80 km/h
III
Die Verkehrsanordnungen gelten ab Mitte August 2024 und dauern bis ca. Ende November 2024.
IV
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
V
Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.
6. August 2024 | Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilungschef Strasseninfrastruktur Ost Guido Biaggio |
Bundesrecht
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