BBl 2024 1883
CH - Bundesblatt

Notifikation

Notifikation
(Art. 36 Bst. a Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 ).
Cheded Anwar, geboren am 1. Dezember 2004, Algerien, unbekannten Aufenthalts.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 36 Buchstabe a sowie Artikel 63 Absatz 4 VwVG:
1.
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 900 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.
2.
Dieser Betrag ist bis zum 16. September 2024 unter Angabe der Geschäftsnummer F-4414/2024 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.
3.
Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Bei einer Banküberweisung aus dem Ausland muss der Betrag rechtzeitig dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben worden sein. Fallen Kosten für die Überweisung des Betrags an, hat der Beschwerdeführer diese zu bezahlen.
4.
Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
2. August 2024 Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI
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