Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen
(Berne Financial Services Agreement, BFSA)
Unterzeichnet in Bern am 21. Dezember 2023 Inkrafttreten in der Schweiz am ...
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
(«Schweiz»)
und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland
(«Vereinigtes Königreich»),
zusammen bezeichnet als «die Parteien» oder einzeln als «die Partei»;
in Erwägung der engen Beziehungen, welche zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, einschliesslich in den Bereichen der Finanzmärkte und Finanzdienstleistungen, bestehen;
im Wunsch, einen Rahmen für die gegenseitige Anerkennung des für bestimmte Finanzdienstleistungen geltenden Regulierungs- und Aufsichtsrahmens der jeweils anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Verfassungs-, Rechts- und Regulierungssysteme zu schaffen;
entschlossen, Hindernisse für die Erbringung von Finanzdienstleistungen zu beseitigen und regulatorische Hemmnisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten abzubauen, basierend auf und abgesichert durch gegenseitige Anerkennung sowie einer engen Regulierungs- und Aufsichtszusammenarbeit;
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf jene Finanzdienstleistungen, die unter das vorliegende Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Finanzdienstleistungen («das Abkommen») fallen, zu stärken und für Unternehmen ein vorhersehbares Regulierungsumfeld, auch im Falle eines Widerrufs der Anerkennung, sicherzustellen;
entschieden, die Finanzstabilität, die Marktintegrität und den Schutz von Anlegern und Konsumenten innerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens zu gewährleisten;
in Erwägung ihrer Verpflichtungen aus bestehenden internationalen Abkommen und in Anerkennung der Bedeutung der von internationalen Organisationen und Gremien geleisteten Arbeit sowie der Bedeutung internationaler Standards, die für jene Finanzdienstleistungen anwendbar sind, welche von diesem Abkommen erfasst sind;
in Anerkennung des Rechts jeder Partei, in ihrem Hoheitsgebiet unter Wahrung ihrer Regulierungsautonomie neue Massnahmen in Bezug auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen einzuführen, um nationale politische Ziele zu erreichen;
entschieden, ihre bestehenden Beziehungen im Bereich der Regulierung und Aufsicht von Finanzdienstleistungen zu konsolidieren und auszubauen;
entschlossen, klare und transparente Verfahren für den Umgang mit künftigen Weiterentwicklungen des Abkommens zu schaffen; und
in der Überzeugung, dass eine Zusammenarbeit in Bezug auf regulatorische Entwicklungen im Bereich der nachhaltigen Finanzen notwendig ist, um eine wirksame und fortschrittliche Antwort auf die akute Bedrohung durch den Klimawandel und den Verlust der Biodiversität zu geben;
haben das Folgende vereinbart:
Kapitel 1: Grundbestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des Abkommens gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Begriffsbestimmungen:
a.
«Erfasster Kunde» bezeichnet einen Kunden gemäss der Definition in einem sektoralen Anhang;
b.
«Erfasster Finanzdienstleister» bezeichnet einen Finanzdienstleister gemäss der Definition in einem sektoralen Anhang;
c.
«Erfasste Sektortätigkeit» bezeichnet die Erbringung einer bestimmten erfassten Dienstleistung durch einen bestimmten erfassten Finanzdienstleister an einen bestimmten erfassten Kunden;
d.
«Erfasste Sektoren» bezeichnet die erfassten Dienstleistungen, die von erfassten Finanzdienstleistern für erfasste Kunden in einem Sektor, der Gegenstand eines sektoralen Anhanges ist, erbracht werden können;
e.
«Erfasste Dienstleistung» bezeichnet eine Dienstleistung gemäss der Definition in einem sektoralen Anhang;
f.
«Aufsichtsbehörde des Sitzstaats» bezeichnet eine Aufsichtsbehörde des Sitzstaats;
g.
«Gaststaat» bezeichnet die Partei, in deren Hoheitsgebiet ein erfasster Finanzdienstleister der anderen Partei erfasste Dienstleistungen erbringt;
h.
«Schriftlich» bedeutet in schriftlicher Form, einschliesslich auf elektronischem Wege, soweit angemessen;
i.
«Gemischter Ausschuss» bezeichnet den gemäss Artikel 38 eingesetzten gemischten Ausschuss;
j.
«Massnahme» bezeichnet jede Massnahme einer Partei, sei es in Form eines Gesetzes, einer Regulierung, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder einer anderen Form;
k.
«Sektoraler Anhang» bezeichnet einen der Anhänge 1 bis 5 dieses Abkommens;
l.
«Aufsichtsbehörde» bezeichnet:
i.
für die Schweiz, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) oder die Schweizerische Nationalbank (SNB),
ii.
für das Vereinigte Königreich, die Financial Conduct Authority (FCA), oder die Bank of England (BoE) oder die Prudential Regulatory Authority (PRA),
im Abkommen näher spezifiziert, wo notwendig;
m.
«WTO Abkommen» bezeichnet das Marrakesch-Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, abgeschlossen in Marrakesch am 15. April 1994 ¹ , dessen Anhänge sowie die damit zusammenhängenden Entscheidungen, Erklärungen und Vereinbarungen.
¹ SR 0.632.20
Art. 2 Zweck und Ziele
Zweck des Abkommens ist es, die Erbringung von Finanzdienstleistungen zwischen den Parteien in den erfassten Sektoren durch die im Abkommen vorgesehene, ergebnisbasierte gegenseitige Anerkennung der nationalen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der Parteien zu verbessern, indem:
a.
Hindernisse für die Erbringung von Finanzdienstleistungen in den erfassten Sektoren beseitigt werden;
b.
die Finanzstabilität, die Marktintegrität und der Schutz der Anleger und Konsumenten im Geltungsbereich des Abkommens gewährleistet wird;
c.
ein institutioneller Rahmen geschaffen wird, welcher die Zusammenarbeit bei der Regulierung und Aufsicht in den erfassten Sektoren verbessert;
d.
zwischen den Parteien im Bereich der Finanzmarktaufsicht und -regulierung eine stabile und vorhersehbare Beziehung gefördert wird, welche die Aufrechterhaltung der im Abkommen vereinbarten gegenseitigen Anerkennung gewährleistet; und
e.
die Grundlage für eine künftige Erweiterung des Abkommens geschaffen wird;
wobei die Regulierungsautonomie der Parteien gewahrt wird.
Art. 3 Verhältnis zum WTO Abkommen und anderen internationalen Abkommen
¹ Das Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Parteien, die sich aus dem WTO Abkommen ² und anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, unberührt. Sie bestätigen, dass keine der Parteien aufgrund des vorliegenden Abkommens verpflichtet ist, in einer Weise zu handeln, welche mit diesen Abkommen unvereinbar ist.
² Die Parteien arbeiten zusammen, um die Einhaltung der Rechte und Pflichten aus dem WTO-Abkommen zu gewährleisten, die möglicherweise auf das vorliegende Abkommen anwendbar sind.
³ Das vorliegende Abkommen lässt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, das am 25. Januar 2019 ³ in Davos geschlossen wurde, unberührt.
² SR 0.632.20
³ SR 0.961.367
Art. 4 Private Rechte
Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens ist so auszulegen, dass natürlichen oder juristischen Personen Rechte gewährt oder Pflichten auferlegt werden, oder dass das vorliegende Abkommen in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Parteien unmittelbar geltend gemacht werden kann, auch nicht mit der Begründung, dass die andere Partei gegen das Abkommen verstossen habe.
Art. 5 Recht auf Regulierungstätigkeit
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens berühren nicht das Recht jeder Partei, ihre Gesetze und Regularien zu ändern, um innenpolitische Ziele zu erreichen. Zwecks Klarstellung: Jede Partei hat das Recht, ihre innerstaatlichen Gesetze und Regularien in Bezug auf einen erfassten Sektor zu ändern.
Art. 6 Vertraulichkeit
¹ Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, verpflichtet keine Bestimmung des Abkommens eine Partei, der anderen Partei nicht öffentliche Informationen zur Verfügung zu stellen oder solche Informationen offenzulegen.
² Hat eine Partei Informationen, die sie der anderen Partei übermittelt hat, als vertraulich bezeichnet, so behandelt die andere Partei diese Informationen vertraulich, sofern im Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
³ Nicht öffentliche Informationen, die zwischen den Aufsichtsbehörden ausgetauscht werden, sind vertraulich zu behandeln, sofern die Aufsichtsbehörden nichts anderes vereinbaren.
Kapitel 2: Anwendung
Art. 7 Zweck
Die Parteien bestätigen, dass es den erfassten Finanzdienstleistern gestattet ist, erfasste Dienstleistungen an erfasste Kunden aus dem Gebiet der einen Partei in das Gebiet der anderen Partei zu erbringen, wie dies in den sektoralen Anhängen festgelegt und spezifiziert ist.
Art. 8 Anerkennung
In Bezug auf die erfassten Sektoren ist jede Partei der Auffassung, dass die innerstaatlichen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der anderen Partei gleichwertige Ergebnisse in Bezug auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität und den Schutz von Anlegern und Konsumenten im Geltungsbereich des Abkommens und seiner sektoralen Anhänge erzielen (nachfolgend «Anerkennung»).
Art. 9 Folgen der Anerkennung
Die Folgen der Anerkennung sind in den sektoralen Anhängen spezifiziert.
Art. 10 Grundsatz der Kontinuität
Die Anerkennung gilt, unter Vorbehalt des Artikels 21, unabhängig von der Annahme einer nach Artikel 17 notifikationspflichtigen allgemeingültigen Massnahme weiter.
Art. 11 Erweiterung des Geltungsbereichs
¹ Vereinbaren die Parteien, eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Anerkennung im Rahmen des Abkommens zu prüfen, so weisen sie den gemischten Ausschuss an, die Kriterien vorzuschlagen, welche jede Partei anwenden soll. Vereinbaren die Parteien solche Kriterien, so prüft jede Partei, ob die innerstaatlichen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der anderen Partei in dem erweiterten oder neuen erfassten Sektor respektive den erweiterten oder neuen erfassten Sektoren im Hinblick auf die aufsichtsrechtlichen Ziele der Parteien gleichwertige Ergebnisse erzielen oder dies vorbehaltlich von Anpassungen auf der Grundlage dieser Kriterien erzielen würden.
² Die Parteien können im gegenseitigen Einverständnis ein anderes Verfahren, als das in Absatz 1 festgelegte, vereinbaren.
³ Sind sich die Parteien nach Abschluss des Verfahrens gemäss Absatz 1 oder eines alternativen Verfahrens gemäss Absatz 2 einig, dass eine Erweiterung der bislang erfassten Sektoren oder die Aufnahme neuer erfasster Sektoren durchführbar und wünschenswert ist, so wird der gemischte Ausschuss beauftragt, geeignete Anpassungen des Abkommens zur Verabschiedung gemäss Artikel 45 vorzuschlagen.
Kapitel 3: Nachhaltige Finanzen
Art. 12 Nachhaltige Finanzen
¹ Die Parteien arbeiten in Bezug auf regulatorische Entwicklungen im Bereich der nachhaltigen Finanzen zusammen. Sie arbeiten insbesondere zusammen:
a.
mit dem Ziel, international vergleichbare, qualitativ hochwertige Offenlegungsstandards für Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit zu schaffen;
b.
mit dem Ziel, die Finanzmittelflüsse, in Übereinstimmung mit den Zielen des am 12. Dezember 2015 ⁴ angenommenen Übereinkommens von Paris (nachfolgend «Pariser Übereinkommen»), in Einklang zu bringen mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung;
c.
auf bilateraler Ebene und in internationalen Foren die Transparenz bei der Anpassung der Finanzmittelflüsse an das Pariser Übereinkommen zu fördern; und
d.
mit dem Ziel, die Rahmenbedingungen für nachhaltige digitale Finanztechnologien zu verbessern.
² Die Parteien nehmen Verhandlungen auf, mit dem Ziel, die erforderlichen Modalitäten für die Anerkennung ihrer jeweiligen Vorschriften und Standards auf der Grundlage einschlägiger internationaler Standards, soweit anwendbar, und im Einklang mit dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren zu entwickeln. Bei diesen Verhandlungen werden die Parteien:
a.
sich mit der gegenseitigen Anerkennung der Qualität und des Umfangs der verpflichtenden Klimaberichterstattung von Unternehmen befassen; und
b.
die Rolle privater Finanzmittel und die Notwendigkeit, Massnahmen des Privatsektors zur Verringerung der Treibhausgasemissionen auf Netto-Null zu unterstützen, anerkennen.
³ In einem künftigen Arbeitsprogramm wird festgelegt, wie und in welchem Zeitrahmen die Verhandlungen über diese Modalitäten geführt werden.
⁴ Die Aufsichtsbehörden setzen ihren Dialog über nachhaltige Finanzen fort, und zwar sowohl auf bilateraler Ebene als auch in internationalen Foren und Standardsetzungsgremien.
⁴ SR 0.814.012
Kapitel 4: Aufsichtszusammenarbeit
Art. 13 Grundsatz der Aufsichtszusammenarbeit
¹ Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um ihre Aufsichtsbehörden in die Lage zu versetzen, im Einklang mit diesem Abkommen zusammenzuarbeiten.
² Sofern nichts anderes vereinbart wird, sollen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens über die Aufsichtszusammenarbeit bestehende Kooperationsmechanismen zwischen Aufsichtsbehörden weder ersetzen noch ändern.
Art. 14 Aufsichtszusammenarbeit
¹ Die Aufsichtsbehörden arbeiten bei der Beaufsichtigung erfasster Finanzdienstleister im Geiste gegenseitigen Vertrauens und nach Treu und Glauben zusammen und berücksichtigen dabei die einschlägigen internationalen Standards sowie bestehende Mechanismen betreffend die Kooperation und Durchsetzung.
² Die Aufsichtsbehörden leisten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen als Aufsichtsbehörden angemessene Unterstützung und stellen sich gegenseitig alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Abkommens erforderlich sind.
³ Jede Aufsichtsbehörde ist bestrebt, ohne vorgängiges Ersuchen diejenigen Informationen mitzuteilen, die für die anderen Aufsichtsbehörden bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Abkommens von Nutzen sein könnten.
⁴ Der Informationsaustausch erfolgt ohne unangemessene Verzögerung.
⁵ Die Aufsichtsbehörden können geeignete Vorkehrungen treffen, um die Bestimmungen dieses Artikels und die einschlägigen Bestimmungen der sektoralen Anhänge umzusetzen.
⁶ Geheimhaltungsvorschriften, denen die Aufsichtsbehörden unterliegen, sollen weder für die Zusammenarbeit untereinander noch die im Abkommen vorgesehene Aufsichtszusammenarbeit hinderlich sein.
⁷ Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und einer Bestimmung in einem sektoralen Anhang ist der sektorale Anhang massgebend.
Kapitel 5: Regulatorische Zusammenarbeit
Art. 15 Umfang der regulatorischen Zusammenarbeit
¹ Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt die regulatorische Zusammenarbeit für alle erfassten Sektoren, einschliesslich neu auftretender Fragen von beidseitigem Interesse, die diese Sektoren betreffen.
² Dieses Kapitel berührt die innerstaatlichen Verfahren der Parteien nicht.
Art. 16 Grundsätze der regulatorischen Zusammenarbeit
Die regulatorische Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens erfolgt in transparenter Weise um:
a.
jede Partei in die Lage zu versetzen, den Überblick über die für das Funktionieren und die Weiterentwicklung des Abkommens relevanten regulatorischen Entwicklungen zu behalten;
b.
den Parteien zu ermöglichen, ihre jeweiligen Interessen zu berücksichtigen;
c.
das gegenseitige Verständnis und die Kompatibilität der jeweiligen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der Parteien zu stärken, einschliesslich durch die Entwicklung kohärenter Regulierungsansätze durch einen ergebnisbasierten Ansatz sowie den Abbau unnötigerweise belastender, doppelter oder divergierender Regulierungsanforderungen; und
d.
bewährte Regulierungspraxis durch Dialog und Zusammenarbeit in allen mit dem Abkommen zusammenhängenden Bereichen zu fördern.
Art. 17 Notifikationen
¹ Jede Partei notifiziert die andere Partei über eine vorgeschlagene allgemeingültige Massnahme (nachfolgend «vorgeschlagene Massnahme»), die für die Funktionsweise oder Weiterentwicklung der erfassten Sektoren von Bedeutung ist.
² Die Notifikationen sind schriftlich einzureichen und müssen so präzise, klar und vollständig sein, dass die notifizierte Partei die möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Massnahme auf den oder die erfassten Sektoren beurteilen kann.
³ Diejenige Partei, welche eine Anpassung vorschlägt, notifiziert die andere Partei über die vorgeschlagene Massnahme so früh wie möglich, spätestens jedoch, soweit anwendbar, zu Beginn der öffentlichen Konsultationen im Inland.
⁴ Die notifizierte Partei kann nach Eingang der Notifikation zusätzliche Informationen verlangen.
⁵ Die notifizierte Partei kann innerhalb der von der notifizierenden Partei gesetzten Frist zu der vorgeschlagenen Massnahme Stellung nehmen. Die notifizierende Partei berücksichtigt diese Stellungnahme gebührend.
⁶ Die notifizierende Partei unterrichtet die notifizierte Partei über die Verabschiedung der vorgeschlagenen Massnahme und, soweit bekannt, über den vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
Art. 18 Konsultationen zu vorgeschlagenen Massnahmen
¹ Eine Partei kann jederzeit Konsultationen im gemischten Ausschuss über eine vorgeschlagene Massnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf das Funktionieren des Abkommens beantragen.
² Die ersuchende Partei stellt das Ersuchen schriftlich und unter Angabe von Gründen.
³ Die antwortende Partei nimmt, vorbehalten einer gerechtfertigten Abweichung, spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens schriftlich Stellung. In der Stellungnahme wird auf die in Absatz 2 genannten Punkte sowie auf die Zielsetzung und die Begründung der vorgeschlagenen Massnahme eingegangen.
⁴ Die Parteien können für die Konsultationen einen Zeitplan vereinbaren.
⁵ Die Konsultationen nach diesem Artikel verpflichten eine Partei nicht, die Verabschiedung der vorgeschlagenen Massnahme zu verzögern.
Art. 19 Kooperation in internationalen Foren
¹ Die Parteien bemühen sich, die regulatorische Zusammenarbeit und Koordination in internationalen Foren zu vertiefen, die sich mit Finanzdienstleistungen und dem Funktionieren der Finanzmärkte befassen, einschliesslich durch:
a.
den Austausch von Informationen über Massnahmen der Parteien, unter anderem zur Umsetzung internationaler Standards;
b.
gemeinsame Beiträge zu Aktivitäten in internationalen und regionalen Foren, soweit angebracht;
c.
die Stärkung der Rolle internationaler Standards als Grundlage für innerstaatliche Vorschriften und Regulierung; und
d.
die Förderung der Anerkennung der Gleichwertigkeit von Finanzmarktregulierung auf der Grundlage internationaler Standards.
² Jede Partei bemüht sich sicherzustellen, dass die internationalen Standards für die Regulierung und Aufsicht von Finanzdienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet umgesetzt und angewendet werden.
³ Die Parteien bemühen sich zusammenzuarbeiten sowie Wissen, Erfahrungen und Entwicklungen auszutauschen um, wo angemessen, die Entwicklung neuer Finanzdienstleistungen zu erleichtern.
Kapitel 6: Massnahmen
Art. 20 Aufsichtsrechtliche Massnahmen
¹ Sofern Umstände eintreten, denen aufgrund von Faktoren wie ihrer Schwere oder Dringlichkeit im Rahmen des Abkommens nicht auf andere Weise angemessen begegnet werden kann, ist eine Partei, ungeachtet der anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, nicht daran gehindert, Massnahmen zu ergreifen, um:
a.
Investoren, Einleger, Versicherungsnehmer oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, zu schützen;
b.
die Sicherheit, Solidität, Integrität oder finanzielle Verantwortlichkeit von Finanzdienstleistern sicherzustellen;
c.
die Integrität und Stabilität des Finanzsystems der Partei zu gewährleisten; oder
d.
aus einem anderen aufsichtsrechtlichen Grund.
² Die nach Absatz 1 getroffenen Massnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der im vorliegenden Abkommen abgegebenen Zusagen oder Verpflichtungen verwendet werden.
³ Massnahmen nach Absatz 1 können ohne vorherige Konsultation oder Notifikation erlassen werden.
⁴ Die Partei, die Massnahmen nach Absatz 1 ergreift, notifiziert die andere Partei so bald als möglich schriftlich.
⁵ Die Artikel 17 und 18 gelten für die nach Absatz 4 mitgeteilten Massnahmen vorbehaltlich der folgenden Anpassungen:
a.
Artikel 17 Absätze 1, 3 und 6 sowie Artikel 18 Absatz 5 sind nicht anwendbar;
b.
Artikel 18 Absatz 1 gilt mutatis mutandis ;
c.
zusätzlich zu den in Artikel 18 Absatz 3 geforderten Informationen legt die antwortende Partei eine Begründung für die notifizierten Massnahmen vor; und
d.
Konsultationen nach diesem Artikel haben auf notifizierte Massnahmen keine aufschiebende Wirkung.
⁶ In den Konsultationen nach Absatz 5 berücksichtigen die Parteien die im Rahmen des Abkommens verfügbaren Instrumente, um die Situation zu bewältigen, die zur Verabschiedung der Massnahmen nach Absatz 1 geführt hat.
⁷ Die Partei, die Massnahmen nach Absatz 1 ergreift, hebt diese so bald wie möglich auf, nachdem sie diese für nicht mehr erforderlich hält.
Art. 21 Widerruf der Anerkennung
¹ Wo eine Partei betreffend einen erfassten Sektor auf das andere Recht abgestellt hat, so kann diese Partei die Anerkennung in Bezug auf einen erfassten Sektor oder einen Teil davon nach dem folgenden Verfahren widerrufen.
² Eine Partei, welche die Anerkennung widerrufen möchte, teilt der anderen Partei unverzüglich ihre Absicht zu widerrufen unter Angabe von Gründen und der folgenden Informationen mit (nachfolgend «Absichtserklärung»):
a.
den oder die betroffenen erfassten Sektoren oder Teile davon;
b.
die Tatsachen, die zum vorgeschlagenen Entscheid des Widerrufs geführt haben;
c.
eine Begründung, weshalb der Widerruf für notwendig erachtet wird;
d.
ob bestimmte Kriterien oder Bedingungen möglicherweise nicht mehr erfüllt sind;
e.
den Umfang und das Ausmass des vorgeschlagenen Widerrufs; und
f.
alle anderen Angelegenheiten, welche die Partei, die widerrufen möchte, für relevant hält.
³ Sofern nichts anderes vereinbart wird, nehmen die Parteien nach Eingang der Notifikation bei der notifizierten Partei unverzüglich Konsultationen auf, mit dem Ziel, die in der Absichtserklärung ausgeführten Angelegenheiten zu klären.
⁴ Jede Partei kann im Vorfeld oder während den Konsultationen nach diesem Artikel Vorschläge für eine einvernehmliche Lösung mit dem Ziel, die Anerkennung zu erhalten, unterbreiten.
⁵ Während den Konsultationen nach diesem Artikel bemühen sich die Parteien bei der Prüfung der aufgeworfenen Angelegenheiten nach besten Kräften, die Anerkennung aufrechtzuerhalten oder den Umfang des Widerrufs zu begrenzen. Sofern angebracht ziehen sie zu diesem Zweck Optionen in Betracht, wie etwa die Anwendung zusätzlicher Bedingungen oder anderweitiger Anpassungen.
⁶ Mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, können die Parteien vereinbaren, auf die Mediation gemäss Artikel 25 zurückzugreifen.
⁷ Kann im Anschluss an die Verfahren nach den Absätzen 3 bis 6 keine einvernehmliche Lösung gefunden werden und hält die notifizierende Partei die Aufrechterhaltung der Anerkennung in einem oder mehreren erfassten Sektoren oder Teilen davon, die in der Absichtserklärung aufgeführt sind, nicht mehr für möglich, so kann sie der anderen Partei den Widerruf der Anerkennung mitteilen (nachfolgend «Widerrufserklärung»).
⁸ Die Widerrufserklärung muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:
a.
den oder die betroffenen erfassten Sektoren oder Teile davon;
b.
die Gründe für den Entscheid, die Anerkennung zu widerrufen; und
c.
das Datum, an dem die Anerkennung endet.
⁹ Die Widerrufserklärung kann erst 90 Tage nach dem Datum der Absichtserklärung oder, falls dies früher ist, nach dem Datum, an dem die Parteien die in Absatz 3 genannten Konsultationen abgeschlossen haben, erfolgen. Im Interesse der Transparenz wird die Widerrufserklärung oder Einzelheiten davon veröffentlicht.
1⁰ Das Datum, an dem die Anerkennung endet, darf nicht weniger als 90 Tage nach dem Tag der Mitteilung der Widerrufserklärung liegen.
1¹ Die Anerkennung für den oder die erfassten Sektoren oder einen Teil davon endet zu dem in der Widerrufserklärung genannten Zeitpunkt.
Art. 22 Abwicklungsvorkehrungen
¹ Die Parteien anerkennen die Bedeutung der Marktintegrität, der Finanzstabilität und des Schutzes von Anlegern und Konsumenten im Rahmen des Abkommens sowie die Notwendigkeit von Vorkehrungen für die transparente, geordnete und verhältnismässige Abwicklung aller erfassten Sektortätigkeiten, welche begonnen wurden vor dem Datum:
a.
an dem die Anerkennung gemäss der Widerrufserklärung nach Artikel 21 endet;
b.
der Beendigung gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a.; oder
c.
der Kündigung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b.
² Die Parteien nehmen innerhalb von 10 Tagen Konsultationen auf, um in den folgenden Fällen geeignete Abwicklungsvorkehrungen (nachfolgend «Abwicklungsvorkehrungen») im Einklang mit den in Absatz 1 festgelegten Zielen zu treffen:
a.
Notifikation der Widerrufserklärung gemäss Artikel 21 Absatz 7;
b.
Abschluss einer gemeinsamen Vereinbarung über die Beendigung gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a.; oder
c.
Notifikation der Kündigung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b.
³ Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden diese Konsultationen innerhalb von 30 Tagen beendet.
⁴ Die Parteien können betroffene Finanzdienstleister über etwaige Abwicklungsvorkehrungen konsultieren.
⁵ In den in Absatz 2 genannten Fällen und, soweit anwendbar, in Übereinstimmung mit der Widerrufserklärung, bleiben, wenn Private Vereinbarungen betreffend eine erfasste Sektortätigkeit basierend auf Massnahmen einer Partei zur Durchführung des Abkommens eingegangen sind, die Bestimmungen des Abkommens weiterhin wirksam:
a.
sofern die Parteien Abwicklungsvorkehrungen getroffen haben, gemäss den darin vereinbarten Fristen und Bedingungen; oder
b.
sofern die Parteien keine Abwicklungsvorkehrungen getroffen haben, gemäss den Fristen und Bedingungen:
i.
welche in der Widerrufserklärung spezifiziert wurden, oder
ii.
welche vom Gaststaat unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Ziele festgelegt werden, sofern dieses Datum nicht vor dem Datum liegt,
1.
welches in der Widerrufserklärung gemäss Artikel 21 Absatz 7 spezifiziert wird
2.
an welchem die Beendigung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a wirksam wird oder
3.
an welchem die Kündigung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b wirksam wird.
⁶ Der gemischte Ausschuss kann Informationen zu allen unter diesen Artikel fallenden Angelegenheiten veröffentlichen.
Kapitel 7: Institutionelle Bestimmungen
Art. 23 Gemischter Ausschuss
¹ Die Parteien setzen hiermit den gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt um die ihm im Rahmen des Abkommens zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
² Der gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse im Konsens wie in diesem Abkommen vorgesehen und gibt Empfehlungen zu weiteren Fragen ab.
³ Der gemischte Ausschuss gibt sich in seiner ersten Sitzung eine Verfahrensordnung.
⁴ Der gemischte Ausschuss tritt jederzeit auf Antrag einer der Parteien, mindestens aber einmal jährlich zusammen.
⁵ Der Vorsitz des gemischten Ausschusses wird jedes Jahr abwechselnd von einer Partei in Übereinstimmung mit seiner Verfahrensordnung gestellt.
⁶ Der gemischte Ausschuss kann ständige oder ad-hoc Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
⁷ Der gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a.
die Durchführung des Abkommens zu überwachen;
b.
die Umsetzung und Anwendung des Abkommens zu überwachen und zu überprüfen;
c.
Empfehlungen an die Parteien zu richten;
d.
die Arbeit der nach dem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen zu beaufsichtigen und zu koordinieren;
e.
als Forum für die regulatorische Zusammenarbeit gemäss Kapitel 5 zu dienen;
f.
die Zusammenarbeit in internationalen Foren gemäss Artikel 19 zu erörtern;
g.
die Weiterentwicklung des Abkommens, einschliesslich seiner möglichen Erweiterung nach Artikel 11, zu prüfen;
h.
als Forum zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens zwischen den Parteien zu dienen; und
i.
alle sonstigen Fragen zu prüfen, die sich auf das Funktionieren oder die Entwicklung des Abkommens auswirken können.
⁸ Unbeschadet der internen Verfahren der Parteien, kann der gemischte Ausschuss Beschlüsse zu folgenden Anpassungen beschliessen:
a.
Anpassungen des vorliegenden Abkommens, sofern diese Anpassungen erforderlich sind, um Fehler zu berichtigen oder Auslassungen oder andere Mängel zu beheben; und
b.
Anpassungen seiner Verfahrensordnung.
Kapitel 8: Streitbeilegung
Art. 24 Kooperation und Konsultationen
¹ In Anerkennung der Bedeutung, die der Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens zukommt, bemühen sich die Parteien jederzeit um eine Einigung über die Auslegung und Anwendung des Abkommens. Sie bemühen sich, durch Zusammenarbeit und Konsultationen zeitnah eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung für alle Angelegenheiten zu finden, die das Funktionieren des Abkommens beeinträchtigen könnten.
² Jede Partei kann eine beliebige Angelegenheit der Auslegung oder Anwendung des Abkommens dem gemischten Ausschuss zur Konsultation vorlegen. Die ersuchende Partei notifiziert die andere Partei schriftlich über die Angelegenheiten, die Anlass für das Konsultationsersuchen bilden, und teilt ihre Einschätzung, inwieweit die Angelegenheiten eine Verletzung der Verpflichtungen der anderen Partei darstellen.
³ Die antwortende Partei antwortet innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens schriftlich. Sofern nichts anderes vereinbart wird, beginnen die Konsultationen im gemischten Ausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Datum des Eingangs.
⁴ Um einen ordnungsgemässen Ablauf der Konsultationen zu gewährleisten, ist jede Vertragspartei verpflichtet:
a.
die erforderlichen Informationen für eine umfassende Prüfung der betreffenden Angelegenheit bereitzustellen; und
b.
die erforderlichen Personen mit Fachkenntnissen in der betreffenden Angelegenheit zur Verfügung zu stellen.
⁵ Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die Konsultationen innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens bei der antwortenden Partei abgeschlossen.
⁶ Sofern nichts anderes vereinbart wird, finden die Konsultationen persönlich und im Hoheitsgebiet der antwortenden Vertragspartei statt.
⁷ Erzielen die Parteien nach den Konsultationen eine teilweise oder vollständige Einigung betreffend die Angelegenheit, so nimmt der gemischte Ausschuss dies zu Protokoll. Die Parteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um die Einigung umzusetzen.
Art. 25 Gute Dienste, Schlichtung und Mediation
¹ Unbeschadet der Rechte einer Partei in einem Verfahren nach diesem Kapitel, können die Parteien jederzeit eine alternative Methode der Streitbeilegung, wie etwa gute Dienste, Schlichtung oder Mediation, vereinbaren.
² Ein Verfahren nach diesem Artikel kann von jeder Partei jederzeit beendet werden.
³ Die Parteien können vereinbaren, das Verfahren nach Absatz 1 fortzusetzen, während die Angelegenheit von einem gemäss Artikel 26 eingesetzten Expertenpanel (nachfolgend «Expertenpanel») geprüft wird.
Art. 26 Expertenpanel
¹ Sofern nichts anderes vereinbart wird, kann eine Partei 90 Tage nach Eingang des Konsultationsersuchens gemäss Artikel 24 schriftlich beantragen, dass ein Expertenpanel eingesetzt wird, um die Angelegenheit zu prüfen, die nicht zufriedenstellend erledigt wurde.
² Die von Aufsichtsbehörden getroffenen Entscheide fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels. Ein Expertenpanel kann nicht zur Prüfung solcher Entscheidungen eingesetzt werden.
³ Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von 10 Tagen nach Einsetzung des Expertenpanels auf dessen Aufgabenbereich, so erhält es folgendes Mandat:
«Die von der Partei, die um Konsultationen nach Artikel 24 ersucht hat, schriftlich dargelegte Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens zu prüfen und Feststellungen zusammen mit entsprechender Begründung sowie gegebenenfalls Empfehlungen zu deren Lösung abzugeben».
⁴ Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird das Expertenpanel innerhalb von 60 Tagen nach dem Ersuchen einer Partei einberufen. Es setzt sich aus drei Experten zusammen, die nach dem in den Absätzen 5 bis 7 festgelegten Verfahren ernannt werden.
⁵ Jede Partei ernennt einen Sachverständigen. Die Parteien entscheiden über die Ernennung des dritten Sachverständigen, der den Vorsitz führt. Der Vorsitzende darf nicht die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzen oder seinen ständigen Wohnsitz im Territorium einer der Parteien haben.
⁶ Konnte 30 Tage nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung des Expertenpanels einer der Experten noch nicht ernannt werden, so kann eine Partei innerhalb von 15 Tagen den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen, die restlichen Ernennungen vorzunehmen. Hat keine Partei innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung des Expertenpanels ein solches Gesuch gestellt, so wird das Verfahren eingestellt, sofern das Expertenpanel nicht eingesetzt worden ist oder die Parteien etwas anderes vereinbaren.
⁷ Bei den Experten handelt es sich um Personen von anerkannter Autorität, die über einschlägiges Fachwissen in der betreffenden Angelegenheit verfügen. Sie müssen unabhängig und unparteiisch sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder einer der Parteien angehören, noch Weisungen von den Parteien entgegennehmen oder sich in irgendeiner früheren Funktion mit der Angelegenheit befasst haben.
⁸ Der Expertenpanel gilt an dem Tag als gebildet, an dem der letzte Experte ernannt wird.
⁹ Die Einsetzung und das Verfahren des Expertenpanels haben keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die diesem vorgelegte Angelegenheit.
Art. 27 Verfahrensordnung des Expertenpanels
Sofern nichts anderes vereinbart wird, erlässt das Expertenpanel innerhalb von 30 Tagen nach seiner Einsetzung eine Verfahrensordnung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels.
Art. 28 Entscheide des Expertenpanels
Das Expertenpanel entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.
Art. 29 Verhandlungsort
Der Verhandlungsort wird von den Parteien einvernehmlich festgelegt. Kommt keine Vereinbarung zustande, so ist der Verhandlungsort Den Haag.
Art. 30 Einholen von Informationen und Fachexpertisen
¹ Eingaben an das Expertenpanel sind entsprechend den Anforderungen der Verfahrensordnung zu machen.
² Sofern beide Parteien zugestimmt haben, kann das Expertenpanel Informationen und Fachexpertisen von jeder Person oder Institution einholen, die er für geeignet hält.
³ Das Expertenpanel übermittelt den Parteien alle erhaltenen Informationen oder Fachexpertisen und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
⁴ Berücksichtigt das Expertenpanel bei der Ausarbeitung seiner Feststellungen die Informationen oder die Fachexpertisen, so berücksichtigt dieser auch die von den Parteien gemäss Absatz 3 abgegebenen Stellungnahmen.
Art. 31 Auslegungsregeln
¹ Sofern die Parteien nach Absatz 2 nichts anderes vereinbaren, legt das Expertenpanel die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts aus, einschliesslich derjenigen, die im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 ⁵ kodifiziert sind.
² Die Parteien können eine gemeinsame Auslegung jeder Bestimmung des vorliegenden Abkommens vereinbaren. Sie ist für das Expertenpanel verbindlich und alle seine Feststellungen oder Empfehlungen müssen mit ihr übereinstimmen.
⁵ SR 0.111
Art. 32 Feststellungen und Empfehlungen
¹ Sofern nichts anderes vereinbart wird, legt das Expertenpanel den Parteien innerhalb von 60 Tagen nach Erlass seiner Verfahrensordnung einen Berichtsentwurf vor. Der Berichtsentwurf enthält die von ihm vorgeschlagenen Feststellungen und Empfehlungen.
² Das Expertenpanel gewährt den Parteien die Möglichkeit innerhalb von 15 Tagen zum Berichtsentwurf schriftlich Stellung zu nehmen und berücksichtigt diese, wo angemessen, in seinem Abschlussbericht.
³ Das Expertenpanel legt den Parteien innerhalb von 90 Tagen nach Erlass seiner Verfahrensordnung seinen Abschlussbericht vor.
⁴ Die Feststellungen und Empfehlungen des Expertenpanels sind nicht rechtsverbindlich.
⁵ Sind die Parteien mit den Empfehlungen des Expertenpanels einverstanden, so treffen sie die für deren Umsetzung erforderlichen Massnahmen.
⁶ Die Parteien beschliessen einen für beide Seiten zufriedenstellenden Aktionsplan zur Umsetzung der Empfehlungen des Expertenpanels gemäss Absatz 5. Die Umsetzung wird vom gemischten Ausschuss überwacht.
Art. 33 Anpassung der Fristen
Die Parteien können die für das Verfahren des Expertenpanels geltenden Fristen im gegenseitigen Einverständnis ändern.
Art. 34 Einvernehmlich vereinbarte Lösung
¹ Die Parteien können jederzeit eine einvernehmliche Lösung beschliessen.
² In diesem Fall können die Parteien das Verfahren des Expertenpanels beenden, indem sie den Vorsitzenden gemeinsam unterrichten.
³ Die Parteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um die einvernehmlich vereinbarte Lösung umzusetzen. Die Umsetzung wird vom gemischten Ausschuss überwacht.
Art. 35 Publikation einvernehmlich vereinbarter Lösungen
Mit dem Einverständnis der Parteien können jede einvernehmliche Lösung im Rahmen dieses Kapitels und die zu ihrer Umsetzung getroffenen Massnahmen publiziert werden.
Art. 36 Vertraulichkeit der Verfahren
In Bezug auf dieses Kapitel und sofern nichts anders vereinbart wird:
a.
wahren die Parteien und ihre Berater die Vertraulichkeit aller Verfahren;
b.
behandelt jede Partei und ihre Berater alle von der anderen Partei übermittelten oder mit ihr im Laufe eines Verfahrens ausgetauschten Informationen vertraulich; und
c.
behandelt das Expertenpanel alle Informationen, die er im Laufe seiner Prüfung einer Angelegenheit erhält, vertraulich und stellt sicher, dass alle Informationen, die er einer Person oder Institution nach Artikel 30 übermittelt, vertraulich behandelt werden.
Art. 37 Kosten
¹ Jede Partei trägt ihre eigenen Rechts- und sonstigen Kosten, die ihr im Zusammenhang mit Verfahren nach diesem Kapitel entstehen.
² Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die im Laufe der Verfahren nach diesem Kapitel anfallenden Kosten, einschliesslich der Vergütung von Mediatoren oder Experten, von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.
Art. 38 Wahl des Streitbeilegungsforums
¹ Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, welche sich sowohl unter diesem Abkommen als auch unter dem WTO-Abkommen ⁶ ergeben, können in einem der beiden Fora, wie von der ersuchenden Partei bestimmt, beigelegt werden. Die Wahl eines Streitbeilegungsforums schliesst das jeweils andere aus.
² Für die Zwecke des Absatz 1 gelten die Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des WTO-Übereinkommens als eingeleitet, wenn eine Partei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 6 des Anhangs 2 des WTO-Abkommens (WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung) gestellt hat, während das Verfahren nach diesem Kapitel als eingeleitet gilt, wenn ein Antrag auf Einsetzung eines Expertenpanels beantragt wird.
⁶ SR 0.632.20
Kapitel 9: Ausnahmen und Ausschlüsse
Art. 39 Ausnahmen betreffend die Sicherheit und Sanktionen
¹ Keine Bestimmung des Abkommens ist so auszulegen, dass:
a.
eine Partei daran gehindert wird Auskünfte zu verweigern, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
b.
eine Partei daran gehindert wird, Massnahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen für erforderlich hält, oder
c.
eine Partei daran gehindert wird, Massnahmen aufgrund ihrer Verpflichtungen nach der Charta der Vereinten Nationen ⁷ zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit.
² Eine Partei kann einem erfassten Finanzdienstleister der anderen Partei die Vorteile des Abkommens verweigern, wenn die verweigernde Partei Massnahmen im Zusammenhang mit der Wahrung des internationalen Friedens und der Sicherheit, dem Schutz der Menschenrechte und der Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit ergreift oder aufrechterhält, die:
a.
Transaktionen mit diesem erfassten Finanzdienstleister verbieten; oder
b.
verletzt oder umgangen würde, wenn die Vorteile des Abkommens diesem erfassten Finanzdienstleister gewährt würden, einschliesslich wenn die Massnahmen Transaktionen mit einer natürlichen oder juristischen Person verbieten, welche den Finanzdienstleister direkt oder indirekt besitzt oder kontrolliert.
⁷ SR 0.120
Art. 40 Tätigkeiten der Zentralbank
Das Abkommen gilt für die Zentralbank einer Partei nur, soweit sie in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde für einen durch das Abkommen erfassten Sektor handelt. Zwecks Klarstellung: die von einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde einer Partei ausgeübten Tätigkeiten zur Durchführung aller Tätigkeiten oder Geschäfte einer Zentralbank, einschliesslich der Geld- oder der damit verbundenen Kreditpolitik oder der Wechselkurspolitik, fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Abkommens.
Kapitel 10: Schlussbestimmungen
Art. 41 Integrale Bestandteile dieses Abkommens
Die Anhänge des Abkommens stellen integrale Bestandteile desselben dar.
Art. 42 Sprache
Die Kommunikation zwischen den Parteien in allen Angelegenheiten, die das Abkommen betreffen, erfolgt, soweit angemessen, in englischer Sprache.
Art. 43 Räumlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Abkommens gelten einerseits für die Schweizerische Eidgenossenschaft und andererseits für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland.
Art. 44 Verweise auf innerstaatliche Gesetze
Sofern nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweise auf innerstaatliche Gesetze der Parteien in diesem Abkommen auf die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden innerstaatlichen Gesetze.
Art. 45 Anpassungen
¹ Unbeschadet des Artikels 46, können die Parteien schriftlich vereinbaren, das Abkommen anzupassen.
² Wünscht eine Partei eine Anpassung des Abkommens, so ersucht sie die andere Partei schriftlich um Aufnahme von Verhandlungen. Die Parteien können den gemischten Ausschuss beauftragen, das Ersuchen zu prüfen und seinen Standpunkt darzulegen. Die Parteien können daraufhin beschliessen, Verhandlungen aufzunehmen.
³ Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, tritt eine nach diesem Artikel vorgenommene Anpassung am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte der Notifikationen über den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren bei den Parteien eingegangen ist.
Art. 46 Überprüfung
Sofern nicht anders vereinbart, überprüfen die Parteien gemeinsam die Umsetzung des Abkommens und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten und danach alle fünf Jahre.
Art. 47 Beendigung
¹ Das Abkommen kann beendet werden:
a.
im gegenseitigen Einvernehmen zu einem durch die Parteien vereinbarten Zeitpunkt; oder
b.
durch Kündigung einer Partei, die 12 Monate nach Eingang der schriftlichen Notifikation bei der anderen Partei, wirksam wird.
Ungeachtet des Absatzes 1, gelten im Falle der Beendigung des Abkommens die Bestimmungen der Artikel 6 und 22 weiter.
² Die Parteien treffen die erforderlichen Schritte, um in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet über die Auswirkungen der Beendigung zu informieren.
Art. 48 Diplomatische Kommunikation
Notifikationen nach den Artikeln 21 Absätze 2 und 7, 45, 47 und 50 oder sonstige Notifikationen über den Abschluss innerstaatlicher Verfahren erfolgen auf diplomatischem Wege.
Art. 49 Kontaktstellen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Notifikationen und andere Informationen über die im Anhang Kontaktstellen aufgeführten Kontaktstellen ausgetauscht.
Art. 50 Inkrafttreten
¹ Die Parteien ratifizieren das Abkommen nach ihren innerstaatlichen Verfahren.
² Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte der Notifikationen über den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren bei den Parteien eingegangen ist.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Unterzeichnet in Bern am 21. Dezember 2023 in zwei Exemplaren in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Widersprüchen zwischen den verbindlichen Wortlauten ist der englische Wortlaut massgebend.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Karin Keller-Sutter | Für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland Jeremy Hunt |
Anhang
Kontaktstellen
Schweiz:
Kontaktstelle
Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD)
Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF)
Abteilung Planung und Strategie
Postadresse
Bundesgasse 3, CH 3003 Bern
Schweiz
E-Mail-Adresse
ukmra@sif.admin.ch
Vereintes Königreich:
Kontaktstelle
His Majesty’s Treasury (HMT)
International Group
International Policy & Partnerships
Postadresse
1 Horse Guards Road, London SW1A 2HQ
United Kingdom
E-Mail-Adresse
uk.ch.mra@hmtreasury.gov.uk
Anhang 1
Sektoraler Anhang Asset Management
Dieser sektorale Anhang besteht aus zwei Teilen:
Teil 1 Marketing erfasster Finanzinstrumente
Teil 2 Übertragung der Portfolioverwaltung
Teil 1. Marketing erfasster Finanzinstrumente
I. Zweck des Teil 1 des sektoralen Anhangs
Für den Zweck von Teil 1 dieses sektoralen Anhangs bestätigen die Parteien, dass es den erfassten Finanzdienstleistern gestattet ist, erfasste Dienstleistungen an erfasste Kunden aus dem Hoheitsgebiet einer Partei in das Hoheitsgebiet der anderen Partei zu erbringen, wie in Teil 1 des vorliegenden sektoralen Anhangs festgelegt und spezifiziert. Dies kann auf der Grundlage entweder einer Freistellung oder anderer Regelungen erfolgen, sofern im vorliegenden Anhang festgehalten oder nach dem innerstaatlichen Recht einer Partei vorgesehen.
II. Begriffsbestimmungen
Für den Zweck von Teil 1 dieses sektoralen Anhangs haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
a.
«Erfasste Dienstleistungen» bezeichnet die in Teil 1, Abschnitt III spezifizierten Dienstleistungen;
b.
«Erfasste Finanzdienstleister» bezeichnet die in Teil 1, Abschnitt IV spezifizierten Dienstleister;
c.
«Erfasste Kunden» bezeichnet die in Teil 1, Abschnitt V spezifizierten Kunden;
d.
«Erfasste Finanzinstrumente» bezeichnet die in Teil 1, Abschnitt VI spezifizierten Instrumente.
III. Erfasste Dienstleistungen
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich, das Marketing von erfassten Finanzinstrumenten an erfasste Kunden gemäss dem innerstaatlichen Recht über Privatplatzierungen des Vereinigten Königreichs.
B. Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in die Schweiz, die Werbung für und das Anbieten von erfassten Finanzinstrumenten an erfasste Kunden gemäss dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 ⁸ und den zugehörigen Verordnungen.
⁸ SR 951.31
IV. Erfasste Finanzdienstleister
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich, jeder Finanzdienstleister, der:
a.
bewilligt und beaufsichtigt ist nach dem:
i.
Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018 ⁹ ,
ii.
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006,
iii.
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 1⁰ , oder
iv.
Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 1¹ ;
b.
bewilligt ist, um die erfassten Dienstleistungen in der Schweiz zu erbringen;
c.
der FCA seine Absicht gemeldet hat, die entsprechenden erfassten Finanzinstrumente, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht über Privatplatzierungen des Vereinigten Königreichs anzubieten; und
d.
berechtigt ist, die Finanzinstrumente nach dem innerstaatlichen Recht über Privatplatzierungen des Vereinigten Königreichs anzubieten.
⁹ SR 954.1
1⁰ SR 952.0
1¹ SR 961.01
B. Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in die Schweiz, jeder Finanzdienstleister, der nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz zum Anbieten berechtigt ist und sicherstellt, dass die von ihm in der Schweiz angebotenen kollektiven Kapitalanlagen die anwendbaren schweizerischen regulatorischen Anforderungen erfüllen.
V. Erfasste Kunden
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf Kunden aus dem Vereinigten Königreich, professionelle Anleger, die im Vereinigten Königreich ansässig sind oder ihren eingetragenen Sitz haben, entsprechend der Begriffsbestimmung nach dem innerstaatlichen Recht über Privatplatzierungen des Vereinigten Königreichs:
a.
per se professionelle Kunden:
i.
Rechtssubjekte, die zugelassen sind oder unter Aufsicht stehen müssen, um an den Finanzmärkten tätig werden zu können,
ii.
grosse Unternehmen,
iii.
Nationale und regionale Regierungen, internationale und supranationale Institutionen, oder
iv.
andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht;
b.
geeignete Gegenparteien
i.
Wertpapierfirmen,
ii.
Kreditinstitute,
iii.
Versicherungsunternehmen,
iv.
Kollektive Kapitalanlagen, die nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs zugelassen sind, welches die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) umsetzt, oder deren Verwaltungsgesellschaften,
v.
Pensionsfonds oder deren Verwaltungsgesellschaften,
vi.
andere Finanzinstitute, die nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs bewilligt oder beaufsichtigt sind,
vii.
nationale Regierungen und deren Einrichtungen, einschliesslich öffentlicher Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung auf nationaler Ebene, oder
viii.
supranationale Organisationen; und
c.
andere Kunden:
Kunden, die die einschlägigen Kriterien nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs erfüllen und sich im Rahmen der einschlägigen Verfahren dafür entschieden haben, auf einige oder alle durch die Sorgfaltspflichten gebotenen Schutzmassnahmen zu verzichten, um von Finanzdienstleistern (nach Einstufung) auf Antrag als professionelle Kunden behandelt zu werden.
B. Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf Kunden in der Schweiz, die folgenden, nach der Begriffsbestimmung des innerstaatlichen Rechts der Schweiz:
a.
Professionelle Kunden:
i.
Finanzintermediäre nach dem:
1.
Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018
2.
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 oder
3.
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934,
ii.
Versicherungsunternehmen nach der Begriffsbestimmung im Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004,
iii.
Ausländische Kunden, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Personen nach den Absätzen i oder ii,
iv.
Zentralbanken,
v.
öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie,
vi.
Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit professioneller Tresorerie,
vii.
Unternehmen mit professioneller Tresorerie,
viii.
grosse Unternehmen, nach der Begriffsbestimmung im Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen vom 15. Juni 2018 ¹2 , oder
ix.
für vermögende Privatkundinnen und -kunden errichtete private Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie;
b.
andere Kunden:
i.
vermögende Privatkunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen, welche erklärt haben, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen, oder
ii.
nationale und supranationale öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie.
¹2 SR 950.1
VI. Erfasste Finanzinstrumente
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf die Erbringung der erfassten Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich:
Alternative Investmentfonds (AIFs) wie im Geltungsbereich des innerstaatlichen Rechts über Privatplatzierungen des Vereinigten Königreichs spezifiziert, mit Ausnahme von anerkannten Anlageformen.
B. Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf die Erbringung der erfassten Dienstleistungen in der Schweiz:
Kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich qualifizierten Anlegern im Sinne des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 offenstehen und welche, soweit anwendbar, die Prospektanforderungen des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen vom 15. Juni 2018 erfüllen.
VII. Erbringung basierend auf Freistellung, innerstaatlichem Recht oder anderen Regelungen
A. Freistellung
Nicht anwendbar.
B. Innerstaatliches Recht
1.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Das Vereinigte Königreich gestattet die Erbringung erfasster Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich durch erfasste Finanzdienstleister an erfasste Kunden in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht. Äussert das Vereinigte Königreich die Absicht, sein innerstaatliches Recht in einer Weise anzupassen, die diese Erbringung einschränken oder erschweren würde, so finden die Verfahren nach Artikel 17 und 18 des vorliegenden Abkommens Anwendung mit dem Ziel, die Erbringung von Dienstleistungen weiterhin zu ermöglichen.
2.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Die Schweiz gestattet die Erbringung erfasster Dienstleistungen in die Schweiz durch erfasste Finanzdienstleister an erfasste Kunden in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht. Äussert die Schweiz die Absicht, ihr innerstaatliches Recht in einer Weise anzupassen, die diese Erbringung einschränken oder erschweren würde, so finden die Verfahren nach Artikel 17 und 18 des Abkommens Anwendung mit dem Ziel, die Erbringung von Dienstleistungen weiterhin zu ermöglichen.
C. Andere Regelungen
Nicht anwendbar.
VIII. Auflagen
Nicht anwendbar.
IX. Sektorspezifische Aufsichtszusammenarbeit in Ergänzung zu den Bestimmungen von Kapitel 4 des Abkommens
Nicht anwendbar.
Teil 2. Übertragung der Portfolioverwaltung
I. Zweck des Teil 2 des sektoralen Anhangs
Für den Zweck von Teil 2 dieses sektoralen Anhangs bestätigen die Parteien, dass es erfassten Kunden im Hoheitsgebiet der einen Partei gestattet ist, erfasste Dienstleistungen an erfasste Finanzdienstleister des Hoheitsgebiets der der anderen Partei zu übertragen, wie in Teil 2 dieses sektoralen Anhangs festgelegt und spezifiziert. Dies kann auf Grundlage entweder der Freistellung oder anderer Regelungen erfolgen, sofern im vorliegenden Anhang festgehalten oder nach dem innerstaatlichen Recht einer Partei vorgesehen.
II. Begriffsbestimmungen
Für den Zweck von Teil 2 dieses sektoralen Anhangs haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
a.
«Erfasste Dienstleistungen» bezeichnet die in Teil 2, Abschnitt III spezifizierten Dienstleistungen.
b.
«Erfasste Finanzdienstleister» bezeichnet die in Teil 2, Abschnitt IV spezifizierten Dienstleister.
c.
«Erfasste Kunden» bezeichnet die in Teil 2, Abschnitt V spezifizierten Kunden.
III. Erfasste Dienstleistungen
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich, die Portfolioverwaltung und/oder das Risikomanagement, das im Rahmen einer Übertragungsvereinbarung erbracht wird, in Bezug auf die Vermögenswerte von:
a.
AIFs oder UCITS;
b.
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; oder
c.
Versicherungsunternehmen.
B. Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen durch einen erfassten Finanzdienstleister in die Schweiz, die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement im Rahmen einer Übertragungsvereinbarung in Bezug auf die Vermögenswerte von:
a.
Kollektiven Kapitalanlagen im Sinne des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006, welche durch einen erfassten Kunden verwaltet werden;
b.
Vorsorgeeinrichtungen im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 ¹3 ; oder
c.
Versicherungsunternehmen im Sinne des Bundesgesetzes über die Versicherungsaufsicht vom 17. Dezember 2004.
¹3 SR 831.40
IV. Erfasste Finanzdienstleister
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich, jeder Finanzdienstleister, der:
a.
nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz in der Schweiz inkorporiert ist oder gebildet wurde;
b.
nach dem Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018 oder dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 bewilligt und beaufsichtigt ist; und
c.
nach dem Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018 oder dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 zur Erbringung der entsprechenden erfassten Dienstleistung in oder aus der Schweiz bewilligt ist.
B. Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in die Schweiz, jeder Finanzdienstleister, der:
a.
von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs bewilligt und beaufsichtigt ist;
b.
die zusätzlichen Anforderungen nach einem der folgenden Bundesgesetze einschliesslich der Anforderungen in den entsprechenden Verordnungen erfüllt:
i.
dem Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018,
ii.
dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004, oder
iii.
dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982;
c.
nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs im Vereinigten Königreich inkorporiert ist, gebildet wurde oder ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs ist; und
d.
berechtigt ist, die entsprechenden erfassten Dienstleistungen im Vereinigten Königreich zu erbringen.
V. Erfasste Kunden
A. Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf Kunden in der Schweiz, jeder erfasste Kunde, der:
a.
nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz in der Schweiz inkorporiert ist oder gebildet wurde;
b.
bewilligt und beaufsichtigt ist nach:
i.
dem Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018,
ii.
dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934,
iii.
dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004, oder
iv.
dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982;
c.
bewilligt ist, um die entsprechenden erfassten Dienstleistungen in der Schweiz zu erbringen;
d.
die erfasste Dienstleistung regelmässig in oder aus der Schweiz erbringt; und
e.
die entsprechenden erfassten Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen des einschlägigen innerstaatlichen Rechts der Schweiz überträgt.
B. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf die Kunden im Vereinigten Königreich, jeder erfasste Kunde, der:
a.
eine juristische Person nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs ist;
b.
im Vereinten Königreich von der zuständigen Aufsichtsbehörde bewilligt ist und die berechtigt ist, die entsprechenden erfassten Dienstleistungen im Vereinigten Königreich zu erbringen; und
c.
die erfassten Dienstleistungen selbst oder durch in seinem Namen handelnde Personen in Übereinstimmung mit den folgenden Anforderungen nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs überträgt:
i.
bei der Erbringung von Dienstleistungen betreffend Vermögenswerten nach Abschnitt III Buchstabe A.a (AIF oder UCITS):
1.
einen oder mehrere AIF im Vereinigten Königreich verwaltet oder einen oder mehrere britische UCITS verwaltet und
2.
die einschlägigen Anforderungen für die Übertragung durch Investmentfonds erfüllt,
ii.
bei der Erbringung von Dienstleistungen betreffend Vermögenswerten nach Abschnitt III Buchstabe A.b (Einrichtungen der beruflichen Vorsorge):
der Trustee das anwendbare Recht in Bezug auf die Übertragung diskretionärer Verwaltungsbefugnisse an eine Fondsverwalter eingehalten hat, und
iii.
bei der Erbringung von Dienstleistungen betreffend Vermögenswerten nach Abschnitt III Buchstabe A.c (Versicherungsunternehmen):
1.
das Unternehmen verfügt über eine schriftliche Richtlinie zur Übertragung von Aufgaben und hält diese ein und
2.
die zusätzlichen Anforderungen an die Übertragung kritischer oder wesentlicher operativer Funktionen oder Tätigkeiten nach dem innerstaatlichen Recht über die Übertragung von Aufgaben durch Versicherungsunternehmen eingehalten werden.
VI. Erbringung basierend auf Freistellung, innerstaatlichem Recht oder anderen Regelungen
A. Freistellung
Nicht anwendbar.
B. Innerstaatliches Recht
1.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Das Vereinigte Königreich gestattet erfassten Kunden im Vereinigten Königreich, erfasste Dienstleistungen in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht an erfasste Finanzdienstleister in der Schweiz zu übertragen. Äussert das Vereinigte Königreich die Absicht, sein innerstaatliches Recht in einer Weise anzupassen, welche die Möglichkeiten zur Übertragung der erfassten Dienstleistungen einschränken oder erschweren würde, so finden die Verfahren nach Artikel 17 und 18 des vorliegenden Abkommens Anwendung mit dem Ziel, die Übertragung der erfassten Dienstleistungen weiterhin zu ermöglichen.
2.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Die Schweiz gestattet erfassten Kunden in der Schweiz, erfasste Dienstleistungen in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht an erfasste Finanzdienstleister im Vereinigten Königreich zu übertragen. Äussert die Schweiz die Absicht, ihr innerstaatliches Recht in einer Weise anzupassen, welche die Möglichkeiten zur Übertragung der erfassten Dienstleistungen einschränken oder erschweren würde, so finden die Verfahren nach Artikel 17 und 18 des vorliegenden Abkommens Anwendung mit dem Ziel, die Übertragung der erfassten Dienstleistungen weiterhin zu ermöglichen.
C. Andere Regelungen
Nicht anwendbar.
VII. Auflagen
Nicht anwendbar.
VIII. Sektorspezifische Aufsichtszusammenarbeit in Ergänzung zu den Bestimmungen von Kapitel 4 des Abkommens
Nicht anwendbar.
IX. Sonstige Bestimmungen
Zwecks Klarstellung: Die Bestimmungen in Teil 2 dieses sektoralen Anhangs begründen keine zusätzlichen Anforderungen zu den internationalen Gepflogenheiten in Bezug auf die Modalitäten der Übertragung der Portfolioverwaltung dar.
Anhang 2
Sektoraler Anhang Banking
I. Zweck des sektoralen Anhangs
Für den Zweck dieses sektoralen Anhangs bestätigen die Parteien, dass es erfassten Finanzdienstleistern gestattet ist, erfasste Dienstleistungen an erfasste Kunden aus dem Hoheitsgebiet der einen Partei in das Hoheitsgebiet der anderen Partei zu erbringen, wie in diesem sektoralen Anhang festgelegt und spezifiziert. Dies kann auf der Grundlage entweder der Freistellung oder anderer Regelungen erfolgen, sofern im vorliegenden Anhang festgehalten oder nach dem innerstaatlichen Recht einer Partei vorgesehen.
II. Begriffsbestimmungen
Für den Zweck dieses sektoralen Anhangs haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
a.
«Erfasste Dienstleistungen» bezeichnet die in Abschnitt III spezifizierten Dienstleistungen;
b.
«Erfasste Finanzdienstleister» bezeichnet die in Abschnitt IV spezifizierten Dienstleister;
c.
«Erfasste Kunden» bezeichnet die in Abschnitt V spezifizierten Kunden.
III. Erfasste Dienstleistungen
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich, nach den Begriffsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts des Vereinigten Königreichs:
a.
für die Entgegennahme von Einlagen:
Entgegennahme von Einlagen in den Fällen, in welchen diese in der Schweiz akzeptiert werden;
b.
für die Kreditvergabe:
Dienstleistungen betreffend Gewährung von Krediten.
B. Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in die Schweiz, nach den Begriffsbestimmungen im innerstaatlichen Recht der Schweiz:
a.
für die Entgegennahme von Einlagen:
gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen;
b.
für die Kreditvergabe:
Dienstleistungen betreffend Gewährung von Krediten.
IV. Erfasste Finanzdienstleister
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich, jeder Finanzdienstleister, der:
a.
zur Entgegennahme von Einlagen, bewilligt und beaufsichtigt ist als:
i.
eine Bank im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 ¹4 , oder
ii.
ein Wertpapierhaus im Sinne des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018 ¹5 ;
b.
für die Gewährung von Krediten, gilt als:
i.
eine Bank, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 bewilligt und beaufsichtigt ist, oder
ii.
eine nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz in der Schweiz inkorporierte oder gebildete:
1.
Einfache Gesellschaft
2.
Kollektivgesellschaft
3.
Kommanditgesellschaft
4.
Aktiengesellschaft
5.
Genossenschaft
6.
Kommanditaktiengesellschaft
7.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
8.
Verein
9.
Stiftung
10.
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV)
11.
Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) oder
12.
öffentlich-rechtliche Körperschaften, die auf der Grundlage des öffentlichen Rechts inkorporiert wurden.
¹4 SR 952.0
¹5 SR 950.1
B. Vom Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in die Schweiz, jeder Finanzdienstleister, der:
a.
für die Entgegennahme von Einlagen:
i.
nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs im Vereinigten Königreich inkorporiert ist oder gebildet wurde, und
ii.
bewilligt ist, um die entsprechenden erfassten Dienstleistungen im Vereinigten Königreich zu erbringen;
b.
für die Gewährung von Krediten: nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs im Vereinigten Königreich inkorporiert ist oder gebildet wurde.
V. Erfasste Kunden
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf Kunden mit Sitz im Vereinigten Königreich, jede Entität, die nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs im Vereinigten Königreich inkorporiert ist oder gebildet wurde, mit Ausnahme eines entsprechenden Kreditnehmers im Sinne des innerstaatlichen Verbraucherkreditgesetzes des Vereinigten Königreichs.
B. Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf Kunden mit Sitz in der Schweiz, jede Entität, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz in der Schweiz inkorporiert ist oder gebildet wurde, mit Ausnahme von vom Geltungsbereich des Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom 23. März 2001 ¹6 erfassten «Konsumenten», als:
a.
Einfache Gesellschaft;
b.
Kollektivgesellschaft;
c.
Kommanditgesellschaft;
d.
Aktiengesellschaft;
e.
Genossenschaft;
f.
Kommanditaktiengesellschaft;
g.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
h.
Verein;
i.
Stiftung;
j.
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV);
k.
Investmentgesellschaft mit fixem Kapital (SICAF); oder
l.
öffentlich-rechtliche Körperschaften, die auf der Grundlage des öffentlichen Rechts inkorporiert wurden.
¹6 SR 221.214.1
VI. Erbringung basierend auf Freistellung, innerstaatlichem Recht oder anderen Regelungen
A. Freistellung
Nicht anwendbar.
B. Innerstaatliches Recht
1.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Das Vereinigte Königreich gestattet die Erbringung erfasster Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich durch erfasste Finanzdienstleister an erfasste Kunden in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht. Äussert das Vereinigte Königreich die Absicht, sein innerstaatliches Recht in einer Weise anzupassen, die diese Erbringung einschränken oder erschweren würde, so finden die Verfahren nach Artikel 17 und 18 des vorliegenden Abkommens Anwendung mit dem Ziel, die Erbringung der Dienstleistungen weiterhin zu ermöglichen.
2.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Die Schweiz gestattet die Erbringung erfasster Dienstleistungen in die Schweiz durch erfasste Finanzdienstleister an erfasste Kunden in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht. Äussert die Schweiz die Absicht, ihr innerstaatliches Recht in einer Weise anzupassen, die diese Erbringung einschränken oder erschweren würde, so finden die Verfahren nach Artikel 17 und 18 des vorliegenden Abkommens Anwendung mit dem Ziel, die Erbringung der Dienstleistungen weiterhin zu ermöglichen.
C. Andere Regelungen
Nicht anwendbar.
VII. Auflagen
Nicht anwendbar.
VIII. Sektorspezifische Aufsichtszusammenarbeit in Ergänzung zu den Bestimmungen nach Kapitel 4 des Abkommens
Nicht anwendbar.
IX. Verschiedene Bestimmungen
In Anbetracht der Verflechtung der weltweiten Finanzmärkte und des grenzüberschreitenden Charakters der Geschäfte und Tätigkeiten von Finanzinstituten, können die Bank of England und die FINMA Vorkehrungen treffen, um ihre bilaterale Kooperation in Bezug auf den Informationsaustausch und die Kooperation bei der Abwicklung von Banken mit grenzüberschreitenden Geschäften in ihren Jurisdiktionen weiter zu vertiefen.
Anhang 3a
Sektoraler Anhang Finanzmarktinfrastrukturen, Zentrale Gegenparteien
I. Zweck dieses sektoralen Anhangs
Für den Zweck dieses sektoralen Anhangs bestätigen die Parteien, dass es erfassten Finanzdienstleistern gestattet ist, erfasste Dienstleistungen an erfasste Kunden aus dem Hoheitsgebiet der einen Partei in das Hoheitsgebiet der anderen Partei zu erbringen, wie in diesem sektoralen Anhang festgelegt und spezifiziert. Dies kann auf der Grundlage entweder einer Freistellung oder anderer Regelungen erfolgen, sofern im vorliegenden Anhang festgehalten oder nach dem innerstaatlichen Recht einer Partei vorgesehen.
II. Begriffsbestimmungen
Für den Zweck dieses sektoralen Anhangs haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
a.
«Erfasste Dienstleistungen» bezeichnet die in Abschnitt III spezifizierten Dienstleistungen.
b.
«Erfasste Finanzdienstleister» bezeichnet die Abschnitt IV spezifizierten Dienstleister.
c.
«Erfasste Kunden» bezeichnet die in Abschnitt V spezifizierten Kunden.
III. Erfasste Dienstleistungen
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich:
Abrechnungsdienstleistungen ( clearing ) betreffend den Handel mit Finanzinstrumenten, wie dies im innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs spezifiziert wird.
B. Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in die Schweiz:
Abrechnungsdienstleistungen ( clearing ) betreffend den Handel mit Finanzinstrumenten, wie im Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) vom 19. Juni 2015 ¹7 spezifiziert wird.
¹7 SR 958.1
IV. Erfasste Finanzdienstleister
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich jeder Finanzdienstleister, der:
a.
von den zuständigen Aufsichtsbehörden der Schweiz nach dem FinfraG zur Erbringung der betreffenden erfassten Dienstleistungen in der Schweiz bewilligt ist und beaufsichtigt wird; und
b.
nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz in der Schweiz inkorporiert ist oder gebildet wurde.
B. Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in die Schweiz jeder Finanzdienstleister, der:
a.
von der Bank of England nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs zur Erbringung der entsprechenden erfassten Dienstleistungen im Vereinigten Königreich bewilligt ist und beaufsichtigt wird; und
b.
nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs im Vereinigten Königreich inkorporiert ist oder gebildet wurde;
V. Erfasste Kunden
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf im Vereinigten Königreich ansässige Kunden, nach der Begriffsbestimmung des innerstaatlichen Rechts des Vereinigten Königreichs:
a.
Clearing Teilnehmer; und
b.
Handelsplätze.
B. Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf in der Schweiz ansässige Kunden, gemäss der Begriffsbestimmung nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben a und b FinfraG:
a.
beaufsichtigte Schweizer Teilnehmer mit direktem Zugang; und
b.
Schweizer Finanzmarktinfrastrukturen.
VI. Erbringung basierend auf Freistellung, innerstaatlichem Recht oder anderen Vorkehrungen
A. Freistellung
1.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
a.
Das Vereinigte Königreich stellt in Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen durch erfasste Finanzdienstleister in das Vereinigte Königreich an erfasste Kunden im in diesem sektoralen Anhang spezifizierten Umfang auf die innerstaatlichen Bewilligungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Schweiz ab, welche ausschliesslich für Finanzdienstleister zur Anwendung gelangen.
b.
Dementsprechend sind diese erfassten Finanzdienstleister von jeglicher Verpflichtung befreit, die Bewilligungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Vereinigten Königreichs einzuhalten, welche ausschliesslich für Finanzdienstleister zur Anwendung gelangen, wie folgt:
i.
in Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich, unterliegt die Freistellung gemäss diesem sektoralen Anhang den folgenden Bedingungen:
1.
in Bezug auf einen erfassten Finanzdienstleister, dass dieser erfasste Finanzdienstleister von der Bank of England für die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs anerkannt ist. Diese Anerkennung kann eine Feststellung der Bank of England enthalten, ob ein erfasster Finanzdienstleister für die Finanzstabilität des Vereinigten Königreichs systemisch bedeutsam ist oder es wahrscheinlich werden wird,
2.
ein erfasster Finanzdienstleister, der als systemisch bedeutsam eingestuft wird oder wahrscheinlich systemisch bedeutsam wird, kann:
-
verpflichtet werden, einzelne oder alle der in Absatz ii genannten Massnahmen des Vereinigten Königreichs einzuhalten und
-
verpflichtet werden, eine Niederlassung im Vereinigten Königreich zu gründen und die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs einzuhalten,
3.
dass wirksame Kooperationsmechanismen zwischen den Aufsichtsbehörden der Parteien bestehen, und
4.
die Bank of England ihre Befugnisse im Zusammenhang mit Absatz 1 oder 2 ausübt;
ii.
vorbehaltlich des Vorstehenden, sind die in der Schweiz ansässigen erfassten Finanzdienstleister von jeglicher Verpflichtung befreit folgende Bestimmungen einzuhalten:
Die von der Freistellung umfassten aufsichtsrechtlichen Anforderungen, wie diese im innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs näher festgehalten sind:
1.
Organisatorische Anforderungen,
2.
Verhaltensregeln,
3.
aufsichtsrechtliche Anforderungen, und
4.
Aufsicht und Durchsetzung.
2.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
a.
Die Schweiz stellt in Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in die Schweiz durch erfasste Finanzdienstleister an erfasste Kunden im in diesem sektoralen Anhang spezifizierten Umfang auf die innerstaatliche Bewilligungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Vereinigten Königreichs ab, welche ausschliesslich für Finanzdienstleister zur Anwendung gelangen.
b.
Dementsprechend sind diese erfassten Finanzdienstleister von jeglicher Verpflichtung befreit, die Bewilligungs- und die aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Schweiz einzuhalten, welche ausschliesslich für Finanzdienstleister zur Anwendung gelangen, wie folgt:
i.
in Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in die Schweiz, lässt die in diesem sektoralen Anhang vorgesehene Freistellung das Recht der zuständigen Aufsichtsbehörden der Schweiz nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz unberührt:
1.
die spezifischen Umstände des erfassten Finanzdienstleisters zu beurteilen, einschliesslich der Beurteilung seiner etwaigen systemischen Bedeutsamkeit. Wenn ein erfasster Finanzdienstleister von der zuständigen Aufsichtsbehörde der Schweiz als systemisch bedeutsam eingestuft wird oder wahrscheinlich systemisch bedeutsam werden wird, kann dieser verpflichtet werden, dass er einzelne oder alle Anforderungen nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz einhält, und
2.
zu beurteilen, ob die Bank of England die Anforderungen nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b FinfraG, auch in Bezug auf die erfassten Finanzdienstleister, erfüllt;
ii.
vorbehaltlich des Vorstehenden, sind im Vereinigten Königreich ansässige erfasste Finanzdienstleister, in Bezug auf die Erbringung von erfassten Finanzdienstleistungen in die Schweiz von der Anforderung betreffend die Angemessenheit der Aufsicht und Regulierung des Vereinigten Königreichs nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a FinfraG befreit.
B. Innerstaatliches Recht
Nicht anwendbar.
C. Andere Regelungen
Nicht anwendbar.
VII. Auflagen
Nicht anwendbar.
VIII. Sektorspezifische Aufsichtszusammenarbeit in Ergänzung zu den Bestimmungen von Kapitel 4 des Abkommens
Nicht anwendbar.
Anhang 3b
Sektoraler Anhang Finanzmarktinfrastrukturen, Over-The-Counter-Derivate
I. Zweck dieses sektoralen Anhangs
Für den Zweck dieses sektoralen Anhangs bestätigen die Parteien, dass es erfassten Finanzdienstleistern mit Sitz im Hoheitsgebiet der einen Partei gestattet ist, mit anderen erfassten Finanzdienstleistern im Hoheitsgebiet einer der beiden Parteien Kontrakte betreffend erfasste Dienstleistungen einzugehen, wie in diesem sektoralen Anhang festgelegt und spezifiziert. Dies kann entweder auf der Grundlage einer Freistellung oder anderer Regelungen erfolgen, sofern im vorliegenden Anhang festgehalten oder nach dem innerstaatlichen Recht einer Partei vorgesehen.
II. Begriffsbestimmungen
Für den Zweck dieses sektoralen Anhangs haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
a.
«Erfasste Dienstleistungen» bezeichnet die in Abschnitt III spezifizierten Dienstleistungen.
b.
«Erfasste Finanzdienstleister» bezeichnet die in Abschnitt IV spezifizierten Dienstleister.
III. Erfasste Dienstleistungen
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen, Dienstleistungen, die beide der folgenden Begriffsbestimmungen erfüllen:
a.
Over-The-Counter (OTC) Derivatkontrakte, die nicht durch eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, nach der Begriffsbestimmung des innerstaatlichen Rechts des Vereinigten Königreichs.
b.
Derivatgeschäfte, die nicht über einen Handelsplatz getätigt wurden und die nicht über eine von der FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei nach dem Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) vom 19. Juni 2015 ¹8 abgerechnet werden müssen.
¹8 SR 958.1
IV. Erfasste Finanzdienstleister
A. Für das Vereinigte Königreich, in Bezug auf erfasste Dienstleistungen:
eine Gegenpartei eines OTC-Derivatkontrakts, der nicht von einer zentralen Gegenpartei nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs abgerechnet wird.
B. Für die Schweiz, in Bezug auf erfasste Dienstleistungen:
eine in der Schweiz ansässige Gegenpartei eines Derivatgeschäfts nach Artikel 2 Buchstabe c FinfraG, das nicht über einen Handelsplatz getätigt wurde und das nicht über eine von der FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei nach Artikel 93 FinfraG abgerechnet werden muss.
V. Erbringung basierend auf Freistellung, innerstaatlichem Recht oder anderen Vorkehrungen
A. Freistellung
Nicht anwendbar.
B. Innerstaatliches Recht
Nicht anwendbar.
C. Andere Regelungen
1.
Für das Vereinigte Königreich
a.
In Bezug auf erfasste Dienstleistungen, die zwischen im Vereinigten Königreich ansässigen erfassten Finanzdienstleistern und anderen in der Schweiz ansässigen erfassten Finanzdienstleistern abgeschlossen wurden, geht das Vereinigte Königreich davon aus, dass ein im Vereinigten Königreich ansässiger erfasster Finanzdienstleister, der die Risikominderungspflichten nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz erfüllt, mit Ausnahme der Anforderungen und der Aufsicht betreffend Modelle für Ersteinschusszahlungen sowie der Nachschusszahlungen bei physisch abgewickelten Währungsswaps und Währungstermingeschäfte, die Risikominderungspflichten nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt.
b.
Um von der Behandlung nach Absatz a zu profitieren, muss ein erfasster Finanzdienstleister, der gemäss dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs klassifiziert wird als:
i.
Kategorie einer finanziellen Gegenpartei, die Risikominderungspflichten einhalten, die für diese Kategorie der finanziellen Gegenpartei nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz gelten; oder
ii.
Kategorie einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die Risikominderungspflichten einhalten, die für diese Kategorie der Nichtfinanziellen Gegenpartei nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz gelten.
2.
Für die Schweiz
In Bezug auf erfasste Dienstleistungen, die zwischen in der Schweiz ansässigen erfassten Finanzdienstleistern und anderen im Vereinigten Königreich ansässigen erfassten Finanzdienstleistern abgeschlossen wurden, wird davon ausgegangen, dass die in der Schweiz ansässigen erfassten Finanzdienstleister, welche die Risikominderungspflichten nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs einhalten, die innerstaatlichen Risikominderungspflichten gemäss Artikel 107 bis 110 FinfraG erfüllen.
VI. Auflagen
Nicht anwendbar.
VII. Sektorspezifische Aufsichtszusammenarbeit in Ergänzung zu den Bestimmungen von Kapitel 4 des Abkommens
Nicht anwendbar.
VIII. Widerruf und Abwicklung
Die Parteien bestätigen, dass für den Fall, dass eine Partei die Anerkennung gemäss diesem Anhang, oder einen Teil davon, widerrufen möchte, Artikel 21 Absätze 2 bis 11 und Artikel 22 des Abkommens mutatis mutandis gelten.
Anhang 3c
Sektoraler Anhang Finanzmarktinfrastrukturen, Handelsplätze
I. Zweck des sektoralen Anhangs
Für den Zweck dieses sektoralen Anhangs bestätigen die Parteien, dass es erfassten Finanzdienstleistern gestattet ist, erfasste Dienstleistungen an erfasste Kunden aus dem Hoheitsgebiet einer Partei in das Hoheitsgebiet der anderen Partei zu erbringen, wie in diesem sektoralen Anhang festgelegt und spezifiziert. Dies kann auf der Grundlage entweder einer Freistellung oder anderer Regelungen erfolgen, sofern im vorliegenden Anhang festgehalten oder nach dem innerstaatlichen Recht einer Partei vorgesehen.
II. Begriffsbestimmungen
Für den Zweck dieses sektoralen Anhangs haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
a.
«Erfasste Dienstleistungen» bezeichnet die in Abschnitt III spezifizierten Dienstleistungen.
b.
«Erfasste Finanzdienstleister» bezeichnet die Abschnitt IV spezifizierten Dienstleister.
c.
«Erfasste Kunden» bezeichnet die in Abschnitt V spezifizierten Kunden.
III. Erfasste Dienstleistungen
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich:
a.
jede Tätigkeit, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Börse als ein anerkannter ausländischer Handelsplatz nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs ausgeübt wird; oder
b.
jede Tätigkeit, die im Rahmen des Betriebs eines multilateralen Handelssystem durch eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs ausgeübt wird.
B. Aus dem Vereinigte Königreich in die Schweiz
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Finanzdienstleistung in die Schweiz, jede Tätigkeit, die von einem Handelsplatz nach dem Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) vom 19. Juni 2015 ¹9 ausgeübt wird.
¹9 SR 958.1
IV. Erfasste Finanzdienstleister
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich jeder Finanzdienstleister, der:
a.
ein anerkannter ausländischer Handelsplatz nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs ist und nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz in der Schweiz inkorporiert ist oder gebildet wurde; oder
b.
nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs ein Marktbetreiber oder eine Wertpapierfirma ist und ein multilaterales Handelssystem betreibt und nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz in der Schweiz inkorporiert ist oder gebildet wurde.
B. Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in die Schweiz, jeder Finanzdienstleister, der kumulativ:
a.
ein nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs im Vereinigten Königreich inkorporierter oder gebildeter Handelsplatz, entweder als:
i.
eine Börse nach dem FinfraG, oder
ii.
ein multilaterales Handelssystem gemäss FinfraG ist;
b.
und über eine Anerkennung im Sinne von Artikel 41 FinfraG verfügt.
V. Erfasste Kunden
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf Kunden mit Sitz im Vereinigten Königreich, nach der Begriffsbestimmung des innerstaatlichen Rechts des Vereinigten Königreichs:
a.
eines anerkannten ausländischen Handelsplatzes, für:
i.
die Kotierung und die Zulassung zum Handel, Emittenten von Effekten, und
ii.
den Handel, jede an einer Transaktion mit Effekten beteiligte Partei;
b.
eines Betreibers eines multilateralen Handelssystems:
Unternehmen, die im Vereinigten Königreich gemäss Teil 4A des Financial Services and Markets Act 2000 bewilligt sind.
B. Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf Kunden mit Sitz in der Schweiz, in Übereinstimmung mit dem FinfraG:
a.
einer Börse, für:
i.
die Kotierung und die Zulassung zum Handel, Emittenten von Effekten, und
ii.
den Handel, jede an einer Transaktion mit Effekten beteiligte Partei;
b.
eines multilateralen Handelssystems, für:
i.
die Zulassung von Effekten zum Handel, Emittenten von Effekten, und
ii.
den Handel, jede an einer Transaktion mit Effekten beteiligte Partei.
VI. Erbringung basierend auf Freistellung, innerstaatlichem Recht oder anderen Regelungen
A. Freistellung
Nicht anwendbar.
B. Innerstaatliches Recht
1.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Das Vereinigte Königreich gestattet die Erbringung erfasster Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich durch erfasste Finanzdienstleister an erfasste Kunden in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht. Äussert das Vereinigte Königreich die Absicht, sein innerstaatliches Recht in einer Weise anzupassen, die diese Erbringung einschränken oder erschweren würde, so finden die Verfahren nach Artikel 17 und 18 des Abkommens Anwendung, mit dem Ziel, die Erbringung von Dienstleistungen weiterhin zu ermöglichen.
2.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Die Schweiz gestattet die Erbringung erfasster Dienstleistungen in die Schweiz durch erfasste Finanzdienstleister an erfasste Kunden in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht. Äussert die Schweiz die Absicht, ihr innerstaatliches Recht in einer Weise anzupassen, die diese Erbringung einschränken oder erschweren würde, so finden die Verfahren nach Artikel 17 und 18 des Abkommens Anwendung, mit dem Ziel, die Erbringung der Dienstleistungen weiterhin zu ermöglichen.
C. Andere Regelungen
Nicht anwendbar.
VII. Auflagen
Nicht anwendbar.
VIII. Sektorspezifische Aufsichtszusammenarbeit in Ergänzung zu den Bestimmungen von Kapitel 4 des Abkommens
Nicht anwendbar.
Anhang 4
Sektoraler Anhang Versicherungen
I. Zweck des sektoralen Anhangs
Für den Zweck dieses sektoralen Anhangs bestätigen die Parteien, dass es den erfassten Finanzdienstleistern gestattet ist, erfasste Dienstleistungen an erfasste Kunden aus dem Hoheitsgebiet einer Partei in das Hoheitsgebiet der anderen Partei zu erbringen, wie in diesem sektoralen Anhang festgelegt und spezifiziert. Dies kann auf der Grundlage entweder einer Freistellung oder anderer Regelungen erfolgen, sofern im vorliegenden Anhang festgehalten oder nach dem innerstaatlichen Recht einer Partei vorgesehen.
II. Begriffsbestimmungen
A. Für den Zweck dieses sektoralen Anhangs haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
a.
«Erfasste Dienstleistungen» bezeichnet die in Abschnitt III spezifizierten Dienstleistungen;
b.
«Erfasste Finanzdienstleister» bezeichnet die in Abschnitt IV spezifizierten Dienstleister;
c.
«Erfasste Kunden» bezeichnet die in Abschnitt V spezifizierten Kunden;
d.
«Rückversicherung» bedeutet Rückversicherung einschliesslich Retrozession und Rückversicherer ist dementsprechend zu verstehen;
e.
«erfasste Tochtergesellschaft» bedeutet:
i.
eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich, bei der ein erfasster Kunde nach Abschnitt V Absatz B:
1.
unmittelbar über die Mehrheit der Stimmen in der Generalversammlung oder einem anderen obersten Organ der juristischen Person verfügt oder
2.
unmittelbar das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Organs zu ernennen oder abzuberufen, oder
ii.
ein Gemeinschaftsunternehmen, das in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ansässig ist, an dem der erfasste Kunde 50 Prozent der Stimmen in der Generalversammlung oder einem anderen obersten Organ der juristischen Person hält.
B. Für die Zwecke dieses sektoralen Anhangs ist ein Risiko in einem Hoheitsgebiet belegen:
a.
bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder, sofern diese durch die gleiche Versicherungspolice gedeckt sind, von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, in jenem Hoheitsgebiet wo die Gebäude belegen sind;
b.
bei der Versicherung von Fahrzeugen aller Art, in jenem Hoheitsgebiet, wo das Fahrzeug zugelassen ist;
c.
bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reiserisiken ungeachtet des betreffenden Versicherungszweigs, in jenem Hoheitsgebiet, in dem der Versicherungsnehmer den Vertrag geschlossen hat;
d.
in allen anderen Fällen, in jenem Hoheitsgebiet, in dem sich der Sitz des Versicherungsnehmers oder seiner versicherten Tochtergesellschaften, auf die sich der Vertrag bezieht, befinden.
III. Erfasste Dienstleistungen
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf die Erbringung der erfassten Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich:
a.
Abschluss und Erfüllung von Versicherungsverträgen durch einen Hauptversicherer in den folgenden Versicherungszweigen, die alle nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs definiert sind, für die folgenden Risiken:
i.
Seeschifffahrt und gewerbliche Luftfahrt sowie Weltraumstarts und Weltraumfracht (einschliesslich Satelliten), wobei diese Versicherung alle oder einen Teil der folgenden Punkte abdecken muss:
1.
die transportierten Güter
2.
das Transportmittel, welches die Güter transportiert und
3.
jegliche Haftung, welche daraus entsteht,
ii.
Güter im internationalen Transit,
iii.
Kredit und Kaution,
iv.
Landfahrzeuge,
v.
Feuer und Naturgewalten,
vi.
andere Sachschäden,
vii.
Motorfahrzeug-Haftpflicht, mit Ausnahme der Haftpflicht, die nach innerstaatlichen Gesetzen oder Vorschriften bei einem nach diesen Regelungen bewilligten Versicherer versichert werden muss,
viii.
allgemeine Haftpflicht, mit Ausnahme der Haftpflicht, die nach innerstaatlichen Gesetzen oder Vorschriften bei einem nach diesen Regelungen bewilligten Versicherer versichert werden muss,
ix.
verschiedene finanzielle Verluste, und
x.
Konditionendifferenzdeckung und Summendifferenzdeckung, wenn diese Deckungen im Rahmen einer von einem Versicherer ausgestellten Rahmenpolice zur Deckung von Risiken in mehreren Rechtsordnungen gewährt werden;
b.
versicherungsbezogene Nebendienstleistungen wie Beratung, Aktuariat, Risikobewertung und Schadenregulierung;
c.
Abschluss und Erfüllung von Rückversicherungsverträgen durch einen Rückversicherer für alle zugrundeliegenden Versicherungszweige; und
d.
Vertriebstätigkeiten eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers für alle Versicherungszweige im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und c genannten Dienstleistungen.
Die Erbringung von erfassten Dienstleistungen im Rahmen des vorliegenden Abkommens ist nicht mitteilungs- und genehmigungspflichtig nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG) vom 17. Dezember 2004 2⁰ (Stand vom 1. Januar 2024), soweit anwendbar.
2⁰ SR 961.01
B. Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
a.
Gewährung von Versicherungsdeckung durch einen Versicherer für die folgenden Versicherungszweige:
i.
Sämtliche Schäden an Land- oder Schienenfahrzeugen sowie von Binnensee-, Fluss- und Kanalschiffen;
ii.
Sämtliche Schäden an Gütern im nicht grenzüberschreitenden Verkehr, einschliesslich Waren, Gepäckstücke und alle sonstigen Güter, unabhängig von der Art der Beförderung;
iii.
Sachschäden, die durch Diebstahl, mutwillige Beschädigung durch Dritte oder andere Ursachen jeglicher Art, wie etwa Frost, verursacht wurden, mit Ausnahme von Schäden, die durch Feuer, Explosion, Überflutungen, Überschwemmungen, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Steinschlag und Erdrutsche verursacht wurden;
iv.
Schäden an nuklearen Anlagen
v.
Kredit (allgemeine Zahlungsunfähigkeit, Ausfuhrkredit, Abzahlungsgeschäft, Hypothekendarlehen, landwirtschaftliche Darlehen)
vi.
direkte und indirekte Kaution;
vii.
verschiedene finanzielle Verluste, wie die Folgenden (mit Ausnahme der finanziellen Interessen an einer Tochtergesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen, die etwa mittels einer Bilanzschutz-Klausel eines Versicherungsvertrages geltend gemacht werden könnten):
1.
Berufsrisiken,
2.
ungenügende Einkommen,
3.
Schlechtwetter,
4.
Gewinnausfall,
5.
laufende Unkosten allgemeiner Art,
6.
unvorhergesehene Geschäftsunkosten,
7.
Wertverluste,
8.
Miet- oder Einkommensausfall,
9.
indirekte kommerzielle Verluste, und
10.
andere nicht kommerzielle finanzielle Verluste;
viii.
Rechtsschutz (Rechtskosten und Verfahrenskosten);
ix.
Dienstreiseversicherung für Mitarbeiter (einschliesslich Mitglieder des Verwaltungsrates) von erfassten Kunden;
x.
Haftung gegenüber Drittparteien, ausschliesslich für:
1.
Verantwortlichkeitsansprüche gegen die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen aus Pflichtverletzungen dieser Personen, begangen gegenüber den erfassten Kunden als deren Arbeitgeber und in ihrer Eigenschaft als mit deren Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen,
2.
Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche von Verkäufern und Käufern gegen einen erfassten Kunden im Zusammenhang mit Fusionen und Übernahmen, Projektfinanzierung, Kapitalmarkttransaktionen und anderen Transaktionen dieser Art, und
3.
Schadloshaltungsansprüche für Cyberrisiken, die ausschliesslich von Unternehmen, die die Kriterien in Abschnitt V Absatz B erfüllen, gegen erfasste Kunden geltend gemacht werden;
xi.
zwecks Klarstellung: Vorbehaltlich der Ausschlüsse im vorstehenden Absatz iii und im nachfolgenden Absatz b ist Folgendes in den Versicherungszweigen nach den Absätzen i bis ix enthalten:
1.
im Bereich Cyber:
-
Betriebsunterbruch
-
Sachschäden einschliesslich Deckung für Anlagen oder Ausrüstung und
-
sonstige verschiedene finanzielle Verluste im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Wiederherstellung von Software,
2.
im Bereich erneuerbare Energien:
-
Betriebsunterbruch
-
Sachschäden einschliesslich Deckung für Anlagen oder Ausrüstung und
-
sonstige verschiedene finanzielle Verluste im Zusammenhang mit dem Ausfall der Anlage oder der Ausrüstung und
-
Verzögerungen beim Beginn von Projekten.
b.
Die Versicherungsdeckung ist für Versicherungen ausgeschlossen:
i.
die einem öffentlich-rechtlichen Regime insbesondere im Bereich der bundesstaatlichen Monopole und der kantonalen Monopole der Gebäudeversicherer unterstehen; oder
ii.
die eine rechtlich durchsetzbare Versicherungsgemeinschaft verlangen.
c.
Versicherungsvertriebstätigkeiten durch einen Versicherungsvermittler, wenn die Versicherungsdienstleistung:
i.
in Absatz a.i bis x oben aufgeführt ist und von einem in Abschnitt IV Absatz B erfassten Finanzdienstleister als Versicherer erbracht wird; oder
ii.
von einem von der FINMA bewilligten und beaufsichtigten Versicherungsunternehmen nach dem VAG gezeichnet wird.
d.
Die erfassten Dienstleistungen dürfen nur an erfasste Kunden erbracht werden:
i.
betreffend in der Schweiz belegene Risiken für ihre eigenen Risiken und ihre eigenen direkten und indirekten Schäden; und
ii.
für die eigenen Risiken und die eigenen direkten und indirekten Schäden ihrer erfassten Tochtergesellschaften mit Sitz in der Schweiz für ihre in der Schweiz belegenen Risiken oder ihrer erfassten Tochtergesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich für ihre im Vereinigten Königreich belegenen Risiken, vorausgesetzt, dass diese erfassten Tochtergesellschaften in jedem Fall einzeln oder gemeinsam im Versicherungsvertrag als versichert bezeichnet werden.
IV. Erfasste Finanzdienstleister
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich, jeder Anbieter von Versicherungsdienstleistungen, der gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c VAG zugelassen und beaufsichtigt ist, als:
a.
Versicherungsunternehmen der Schweiz, welches die Direktversicherung oder Rückversicherung betreibt; oder
b.
Versicherungsvermittler.
B. Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in die Schweiz, jeder Anbieter von Versicherungsdienstleistungen, der:
a.
von der zuständigen Aufsichtsbehörde nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs bewilligt und beaufsichtigt ist, als:
i.
Versicherer, oder
ii.
Versicherungsvermittler;
b.
nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs im Vereinigten Königreich inkorporiert ist oder gebildet wurde, im Vereinigten Königreich wohnhaft ist, oder eine britische Zweigniederlassung eines erfassten Finanzdienstleisters der Schweiz ist;
c.
die entsprechenden erfassten Dienstleistungen in Bezug auf Risiken ausserhalb der Schweiz erbringt; und
d.
der als Versicherer, auf Unternehmensebene:
i.
grundsätzlich den regulatorischen Anforderungen von Solvabilität II unterliegt, mit Ausnahme von britischen Zweigniederlassungen eines erfassten Finanzdienstleisters der Schweiz nach Absatz b,
ii.
die Solvabilitätsanforderungen ohne Kapitalentlastungsmassnahmen erfüllt, indem er insbesondere seine Solvabilitätsberechnungen auf die risikofreie Zinskurve stützt ohne Anpassungen vorzunehmen wie etwa:
1.
Matching-Anpassungen (MA)
2.
Volatilitätsanpassungen (VA)
3.
Dynamische Volatilitätsanpassungen (DVA)
4.
Übergangsmassnahmen bei risikolosen Zinssätzen (TMIR) und
5.
Übergangsmassnahmen bei versicherungstechnischen Rückstellungen (TMTP),
iii.
die Anforderungen des unternehmensspezifischen Managementpuffers erfüllt,
iv.
keine Verbindlichkeiten aus dem Lebensversicherungsgeschäft hält, mit Ausnahme derjenigen, die aus Nichtlebensversicherungsverträgen stammen; und, wenn er solche Verbindlichkeiten hält, der bestmöglich Brutto-Schätzwert dieser Verbindlichkeiten nicht 10 % des gesamten bestmöglichen Schätzwerts der gesamten Versicherungsverbindlichkeiten gemäss den Solvabilität-II-Zahlen übersteigt, ohne dass eine der Kapitalentlastungsmassnahmen nach Absatz ii zur Anwendung kommt, und
v.
dafür sorgt, dass seine Mitarbeitenden, die mit dem Vertrieb von Versicherungsverträgen nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz befasst sind, über einschlägige Kenntnisse des schweizerischen Versicherungsrechts verfügen;
e.
als Versicherer der FINMA, in einer zwischen den Aufsichtsbehörden der Parteien näher bestimmten Form, eine Meldung hat zukommen lassen und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs eine Kopie davon zugestellt hat, unter Angabe der erfassten Dienstleistungen, die er in der Schweiz für erfasste Kunden erbringen möchte, einschliesslich der relevanten Versicherungszweige für die Zwecke der Eintragung in ein von der FINMA geführtes Register (nachstehend das «Register»);
f.
als Versicherer in das Register im Hinblick auf die Erbringung der gemeldeten erfassten Dienstleistungen für erfasste Kunden in der Schweiz eingetragen wurde; und
g.
als Versicherer der FINMA jede für seinen Registereintrag relevante Änderung meldet und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs eine Kopie dieser Meldung zustellt.
V. Erfasste Kunden
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf im Vereinigten Königreich inkorporierte Kunden, Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses, der Erneuerung oder Änderung eines Versicherungs- oder Vermittlungsvertrags mindestens zwei der drei folgenden Anforderungen erfüllen:
a.
Umsatz von mehr als GBP 36 Millionen;
b.
Bilanzsumme von mehr als GBP 18 Millionen; oder
c.
mehr als 250 Beschäftigte.
B. Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf in der Schweiz inkorporierte Kunden, Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses, der Erneuerung oder der Änderung eines Versicherungs- oder Vermittlungsvertrags mindestens zwei der drei folgenden Anforderungen erfüllen:
a.
Nettoumsatz von mehr als CHF 40 Millionen;
b.
Bilanzsumme von mehr als CHF 20 Millionen; oder
c.
mehr als 250 Beschäftigte.
VI. Erbringung basierend auf Freistellung, innerstaatlichem Recht oder anderen Regelungen
A. Freistellung
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
a.
Die Schweiz stellt in Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in die Schweiz durch erfasste Finanzdienstleister an erfasste Kunden im in diesem sektoralen Anhang spezifizierten Umfang auf die innerstaatlichen Bewilligungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Vereinigten Königreichs ab, welche ausschliesslich für Finanzdienstleister zur Anwendung gelangen.
b.
Dementsprechend sind diese erfassten Finanzdienstleister von jeglicher Verpflichtung befreit, die Bewilligungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Schweiz gemäss VAG einschliesslich der entsprechenden Umsetzungsmassnahmen einzuhalten, welche ausschliesslich für Finanzdienstleister zur Anwendung gelangen, wie folgt:
i.
für Versicherungsunternehmen:
1.
Datenerhebungen betreffend sektorübergreifende Risiken (Art 2 b VAG),
2.
Bewilligung (Art. 3 und 6 VAG),
3.
Bewilligungsgesuch und Geschäftsplan (Art. 4 VAG),
4.
Änderung des Geschäftsplans (Art. 5 VAG),
5.
Rechtsform (Art. 7, erster Satz VAG),
6.
Mindestkapital- und Solvabilitätsanforderungen (Art. 8, 9, 9 a , 9 b und 9 c VAG),
7.
Organisationsfonds (Art. 10 VAG),
8.
Geschäfte neben dem Versicherungsgeschäft (Art. 11 VAG),
9.
Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 14 VAG),
10.
Vermeidung von Interessenkonflikten (Art. 14 a VAG),
11.
Versicherungstechnische Rückstellungen (Art. 16 VAG),
12.
Gebundenes Vermögen (Art. 17 bis 20 VAG),
13.
Beteiligungen (Art. 21 VAG),
14.
Risikomanagement (Art. 22 VAG),
15.
Stabilisierungspläne (Art. 22 a VAG),
16.
Verantwortlicher Aktuar (Art. 23 und 24 VAG),
17.
Geschäftsbericht und Aufsichtsbericht (Art. 25 VAG),
18.
Rechnungslegung (Art. 26 VAG),
19.
Interne Überwachung und Prüfgesellschaft (Art. 27 bis 30 VAG),
20.
Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer versichern, und konzerninterne Direkt- und Rückversicherung (Art. 30 a , 30 b , 30 c und 30 d VAG),
21.
Rechtsschutzversicherung (Art. 32 VAG),
22.
Rückversicherung (Art. 35 VAG),
23.
Aus- und Weiterbildung (Art. 43 VAG),
24.
Verbot, mit einem nicht registrierten Versicherungsvermittler zusammenzuarbeiten (Art. 44 Abs. 2 VAG), insoweit als der erfasste Finanzdienstleister seine Versicherungsverträge über einen Versicherungsvermittler vertreiben darf, der ebenfalls ein nach Abschnitt IV Absatz 2 erfasster Finanzdienstleister ist,
25.
Informationspflicht (Art. 45 VAG),
26.
Interessenkonflikte (Art. 45 a VAG),
27.
Herausgabe von Dokumenten (Art. 80 und 81 VAG),
28.
Schutzmassnahmen, Massnahmen bei Insolvenzgefahr und Liquidation (Art. 51 bis 59 VAG),
29.
Beendigung der Versicherungstätigkeit (Art. 60 bis 63 VAG);
ii.
für Versicherungsvermittler, die nach Artikel 40 Absatz 2 VAG in einem Treueverhältnis mit einem erfassten Kunden stehen und in dessen Interesse handeln sowie nicht Angestellte eines Versicherungsunternehmens sind, gilt das innerstaatliche Recht der Schweiz, mit Ausnahme des Lokalisierungserfordernisses nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a VAG;
iii.
Zwecks Klarstellung: Die im Vereinigten Königreich inkorporierten Erbringer von Finanzdienstleistungen sind weiterhin von der Aufsicht durch die FINMA ausgenommen, wenn sie, zusätzlich zu den Tätigkeiten nach Abschnitt III Absatz A:
1.
Versicherungsdienstleistungen erbringen ohne über eine Zweigniederlassung in der Schweiz zu verfügen und ausschliesslich folgende Versicherungsgeschäfte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO) vom 9. November 2005 2¹ (Stand 1. Januar 2024):
-
Deckung von Versicherungsrisiken im Zusammenhang mit Hochseeschifffahrt, Luftfahrt und grenzüberschreitenden Transporten
-
Deckung für ausserhalb der Schweiz belegene Risiken oder
-
Deckung von Kriegsrisiken, oder
2.
in der Schweiz ausschliesslich Rückversicherungsdienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a VAG erbringen; und
iv.
zwecks Klarstellung: Der Vertrieb eines Versicherungsvertrags, der die Versicherungszweige nach Abschnitt III Absatz B.a.i bis xi abdeckt und ausschliesslich von einem erfassten Finanzdienstleister erbracht wird, gilt nicht als unzulässige Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a VAG.
2¹ SR 961.011
B. Innerstaatliches Recht
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
Das Vereinigte Königreich gestattet die Erbringung erfasster Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich durch erfasste Finanzdienstleister an erfasste Kunden in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichem Recht. Äussert das Vereinigte Königreich die Absicht, sein innerstaatliches Recht in einer Weise anzupassen, die diese Erbringung einschränken oder erschweren würde, so finden die Verfahren nach den Artikeln 17 und 18 des Abkommens Anwendung, mit dem Ziel, die Erbringung von Dienstleistungen weiterhin zu ermöglichen.
C. Andere Regelungen
Nicht anwendbar.
VII. Auflagen
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in die Schweiz müssen erfasste Finanzdienstleister im Sinne von Abschnitt IV Absatz B die folgenden Auflagen erfüllen:
1.
Vorvertragliche Offenlegung gegenüber erfassten Kunden
Erfasste Finanzdienstleister aus dem Vereinigten Königreich, die erfasste Dienstleistungen in die Schweiz erbringen, sind verpflichtet, den erfassten Kunden innerhalb einer angemessenen Frist vor Vertragsabschluss schriftlich und in verständlicher Form mindestens Folgendes mitzuteilen:
a.
durch einen Versicherer:
i.
Name und Adresse des erfassten Finanzdienstleisters,
ii.
dass der erfasste Finanzdienstleister für die betreffenden Versicherungszweige von der zuständigen Aufsichtsbehörde nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs bewilligt und beaufsichtigt ist und nicht von der FINMA bewilligt und beaufsichtigt ist,
iii.
dass der erfasste Kunde persönlich für die Zahlung der auf den Versicherungsprämien in der Schweiz erhobenen obligatorischen Steuern an die zuständige Steuerbehörde verantwortlich ist,
iv.
Kontaktdaten des erfassten Finanzdienstleisters für:
1.
die Einholung von Informationen über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten seiner für den Vertrieb von Versicherungsverträgen zuständigen Mitarbeitenden
2.
die Bearbeitung von Beschwerden über berufliche Pflichtverletzungen und
3.
Behebung von Fehlern oder unrichtigen Informationen betreffend die Vertriebstätigkeiten des erfassten Finanzdienstleisters, und
v.
Gerichtsstand und anwendbares Recht auf den abzuschliessenden Vertrag;
b.
für einen Versicherungsvermittler:
i.
dass der erfasste Kunde persönlich für die Zahlung der auf den Versicherungsprämien in der Schweiz erhobenen obligatorischen Steuern an die zuständige Steuerbehörde verantwortlich ist, und
ii.
Gerichtsstand und anwendbares Recht auf den abzuschliessenden Vertrag;
2.
Ad-hoc-Offenlegungen gegenüber erfassten Kunden auf Anfrage
Auf Anfrage muss ein erfasster Finanzdienstleister, vorbehaltlich der einschlägigen Anforderungen nach den anwendbaren Datenschutz- und Vertraulichkeitsvorschriften, seinem erfassten Kunden innerhalb von 30 Tagen eine vollständige Kopie der Akte des erfassten Kunden und aller anderen Dokumente im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Verfügung stellen;
3.
Berichterstattung
Ein erfasster Finanzdienstleister als Versicherer übermittelt der FINMA jährlich die folgenden Informationen, mit Kopie an die zuständige Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs:
a.
seinen Namen;
b.
Arten von erfassten Dienstleistungen, einschliesslich der Versicherungszweige gemäss Abschnitt III Absatz B, die für erfasste Kunden erbracht werden; und
c.
den Gesamtwert der Bruttoprämien für die im Berichtszeitraum ausgeübten Tätigkeiten, aufgeschlüsselt nach Art der erfassten Dienstleistungen, einschliesslich der Versicherungszweige gemäss Abschnitt III Absatz B, wenn der Gesamtwert der Bruttoprämien der erfassten Sektortätigkeit des erfassten Finanzdienstleisters in den vorangegangenen 12 Monaten (nachstehend der «Berichtszeitraum») CHF 5 000 000 übersteigt.
VIII. Sektorspezifische Aufsichtszusammenarbeit in Ergänzung zu den Bestimmungen nach Kapitel 4 des Abkommens
A. Wo eine Partei auf die innerstaatlichen Bewilligungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen der anderen Partei nach Abschnitt VI Buchstabe A abstellt, gelten die folgenden Bestimmungen:
1.
Grundsatz der sektorspezifischen Aufsichtszusammenarbeit
Sofern nicht anders vereinbart, wo eine Partei auf die innerstaatlichen Bewilligungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen der anderen Partei abstellt, bleiben die zuständigen Aufsichtsbehörden dieser anderen Partei für die Beaufsichtigung der erfassten Finanzdienstleister nach ihrem innerstaatlichen Recht verantwortlich und sind für die Beaufsichtigung und, soweit erforderlich, für die Durchsetzung der Einhaltung der Anforderungen des Abkommens verantwortlich.
2.
Meldungen
a.
Die zuständige Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs prüft und informiert die FINMA innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer Meldung nach Abschnitt IV Buchstabe B.e, ob sie zur Ansicht gelangt ist , dass der Versicherungsdienstleister:
i.
die Voraussetzungen für erfasste Finanzdienstleister gemäss Abschnitt IV Absatz B.a bis c und d.i, ii und iv erfüllt; und
ii.
über einen guten Ruf verfügt.
b.
Informiert die zuständige Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs die FINMA, dass sie zur Ansicht gelangt ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz a erfüllt sind, so trägt die FINMA den Versicherungsdienstleister innert 30 Tagen nach Erhalt dieser Bestätigung in das Register ein.
c.
Betrifft eine Meldung eines erfassten Finanzdienstleisters nach Abschnitt IV Absatz B.g:
i.
zusätzliche erfasste Dienstleistungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Versicherungszweige, so gelangen die Absätze a und b mutatis mutandis zur Anwendung; oder
ii.
sonstige Änderungen, so aktualisiert die FINMA das Register innert 30 Tagen nach Eingang der Meldung.
d.
Die zuständige Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs informiert die FINMA unverzüglich, sofern sie Kenntnis davon erhält, dass ein erfasster Finanzdienstleister:
i.
eine oder mehrere der in Abschnitt IV Absätzen B.a bis c und d.i, ii und iv genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt;
ii.
nicht mehr über einen guten Ruf verfügt; oder
iii.
Gegenstand von Beschwerden materiellen Charakters erfasster Kunden in Bezug auf die Erbringung erfasster Dienstleistungen ist.
3.
Dialog zwischen den Aufsichtsbehörden und Informationsaustausch
a.
Ungeachtet von Absatz 1, sofern die FINMA begründete Anhaltspunkte hat, dass:
i.
ein erfasster Finanzdienstleister des Vereinigten Königreichs die Anforderungen nach diesem Abkommen nicht einhält; oder
ii.
das Verhalten eines erfassten Finanzdienstleisters des Vereinigten Königreichs zu einer wesentlichen Schädigung oder einer wahrscheinlich wesentlichen Schädigung führen wird für:
1.
erfasste Kunden gemäss Abschnitt V Absatz B, oder
2.
die Integrität oder Stabilität des Finanzsystems der Schweiz;
benachrichtigt die FINMA unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs und übermittelt die relevanten Informationen nach Kapitel 4 des Abkommens.
b.
Die Aufsichtsbehörden der Parteien nehmen daraufhin unverzüglich den Dialog auf, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden.
c.
Zu diesem Zweck hat die zuständige Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs:
i.
die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Prüfung durch die FINMA nach Absatz a zu unterstützen; und
ii.
soweit erforderlich Massnahmen zu ergreifen, um die Situation unverzüglich zu bereinigen.
d.
Konnte die Angelegenheit durch den Dialog nach Absatz b nicht bereinigt werden, so kann die FINMA einen erfassten Finanzdienstleister des Vereinigten Königreichs direkt um Auskunft ersuchen, damit dieser ihr Informationen übermittelt.
e.
Die FINMA benachrichtigt die zuständige Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs, soweit dies nach vernünftigem Ermessen praktikabel ist, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der spezifischen Umstände, über jedes Auskunftsersuchen nach Buchstabe d bevor oder, in dringenden Fällen, gleichzeitig mit dem Auskunftsersuchen an den erfassten Finanzdienstleister des Vereinigten Königreichs.
f.
Die Aufsichtsbehörden treffen innerhalb ihres jeweiligen Rechtsrahmens alle erforderlichen Vorkehrungen, um die direkte Übermittlung vertraulicher Informationen durch die erfassten Finanzdienstleister an die zuständige Aufsichtsbehörde der anderen Partei zu ermöglichen.
4.
Interventionsrechte des Gaststaates
a.
Hat der Dialog nach Absatz 3.b die nach Absatz 3.a aufgeworfene Angelegenheit nicht bereinigt, kann die FINMA einen erfassten Finanzdienstleister in der Erbringung bestimmter oder aller relevanten erfassten Dienstleistungen in die Schweiz einschränken, wenn sie dies zur Minderung des betreffenden Risikos für notwendig erachtet.
b.
Sofern die FINMA einen erfassten Finanzdienstleister nach Absatz a einschränkt, so kann sie auch:
i.
anordnen, dass der erfasste Finanzdienstleister bestimmte Informationen gegenüber aktuellen oder potentiellen erfassten Kunden nach der Begriffsbestimmung in Abschnitt V Absatz B offenlegt;
ii.
Regelungen für die geordnete Abwicklung der von der Einschränkung betroffenen erfassten Sektortätigkeiten treffen, erforderlichenfalls in Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs;
iii.
dessen Eintrag im Register löschen oder abändern; und
iv.
die Öffentlichkeit über die nach Absatz a und gegebenenfalls nach Absatz b getroffenen Massnahmen informieren.
c.
Keine nach den Absätzen a und b von der FINMA ergriffene Massnahme beeinträchtigt die Befähigung der zuständigen Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs, nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs zu handeln.
d.
Für die Zwecke der Absätze a und b kann die FINMA Schriftstücke, einschliesslich der Übermittlung ihrer Entscheide, direkt an die erfassten Finanzdienstleister des Vereinigten Königreichs zustellen.
e.
Beschliesst die FINMA, eine Massnahme nach Absatz a oder b zu ergreifen, so teilt sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs so rasch wie möglich und bevor die Massnahme ergriffen wird mit.
f.
Wird eine Massnahme nach Absatz a oder b ergriffen, so teilt die FINMA dies dem gemischten Ausschuss so rasch wie möglich mit und hält ihn danach regelmässig auf dem Laufenden.
g.
Ergreift die FINMA eine Massnahme nach Absatz a oder b, so sind dem betroffenen erfassten Finanzdienstleister des Vereinigten Königreichs diejenigen Rechte zu gewähren, die einem in der Schweiz bewilligten Finanzdienstleister unter gleichen Umständen zustehen würden, einschliesslich des Rechts auf eine unverzügliche Überprüfung der getroffenen Massnahmen und des Zugangs zu einem unabhängigen Gericht, Schieds- oder Verwaltungsgericht.
h.
Wurde die Angelegenheit nach Absatz 3.a bereinigt, so prüft die FINMA unverzüglich die einschlägigen Massnahmen nach Absatz a oder b im Hinblick auf deren Aufhebung.
i.
Ist eine Benachrichtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs nach Absatz 3.a nicht praktikabel und liegen ausserordentliche Umstände vor, die ein sofortiges Handeln zur Minderung des Risikos von Schädigungen nach Absatz 3.a.ii.2 erfordern, so kann die FINMA eine Massnahme nach Absatz a oder b ergreifen, wenn sie dies für notwendig erachtet. Die Absätze 3.a bis c sind diesfalls nicht anwendbar. Unter diesen Umständen:
i.
benachrichtigt die FINMA die zuständige Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs, sobald die Massnahme ergriffen wird oder unmittelbar nachdem die Massnahme ergriffen wurde, und übermittelt relevante Informationen;
ii.
nehmen die zuständigen Aufsichtsbehörden so bald wie möglich den Dialog auf, um unter Berücksichtigung allfälliger Vorschläge der zuständigen Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden; und
iii.
dürfen die nach diesem Absatz getroffenen Massnahmen nicht als Mittel zur Umgehung der Pflichten oder Verpflichtungen einer Partei nach diesem Abkommen verwendet werden.
j.
Die FINMA benachrichtigt die zuständige Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs und den gemischten Ausschuss unverzüglich über die Aufhebung einer nach Absatz a oder b ergriffenen Massnahme.
Anhang 5
Sektoraler Anhang Investment Services
I. Zweck des sektoralen Anhangs
Für den Zweck dieses sektoralen Anhangs bestätigen die Parteien, dass es den erfassten Finanzdienstleistern gestattet ist, erfasste Dienstleistungen an erfasste Kunden aus dem Hoheitsgebiet einer Partei in das Hoheitsgebiet der anderen Partei zu erbringen, wie in diesem sektoralen Anhang festgelegt und spezifiziert. Dies kann auf der Grundlage entweder einer Freistellung oder anderer Regelungen erfolgen, sofern im vorliegenden Anhang festgehalten oder nach dem innerstaatlichen Recht einer Partei vorgesehen.
II. Begriffsbestimmungen
Für den Zweck dieses sektoralen Anhangs haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
a.
«Erfasste Dienstleistungen» bezeichnet die in Abschnitt III spezifizierten Dienstleistungen;
b.
«Erfasste Finanzdienstleister» bezeichnet die in Abschnitt IV spezifizierten Dienstleister;
c.
«Erfasste Kunden» bezeichnet die in Abschnitt V spezifizierten Kunden;
d.
«Erfasste Finanzinstrumente» bezeichnet die in Abschnitt VI spezifizierten Finanzinstrumente;
e.
«Nettovermögen» bezeichnet die in Abschnitt VII spezifizierten Vermögenswerte.
III. Erfasste Dienstleistungen
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich, einschliesslich der damit verbundenen Tätigkeiten, die unter Abschnitt VIII Absatz A.1.d. fallen:
Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen, die von einem erfassten Finanzdienstleister erbracht werden, entsprechend der Begriffsbestimmungen nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs und in Bezug auf erfasste Finanzinstrumente nach Abschnitt VI Absatz A wie folgt:
a.
Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten:
i.
Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere erfasste Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben,
ii.
Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden,
iii.
Handel auf eigene Rechnung,
iv.
Portfolioverwaltung,
v.
Anlageberatung,
vi.
Übernahme der Emission von erfassten Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von erfassten Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
vii.
Platzierung von erfassten Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung, und
viii.
Mitteilungen, die an im Vereinigten Königreich wohnhafte natürliche Personen und deren Bevollmächtigte sowie an im Vereinigten Königreich ansässige private Anlagestrukturen gehen oder an diese gerichtet sind, um festzustellen, ob solche Personen als erfasste vermögende Kunde nach der Begriffsbestimmung in Abschnitt V Absatz A.1 qualifizieren;
b.
Nebendienstleistungen zur Hauptgeschäftstätigkeit des Dienstleisters mit Wertpapierdienstleistungen, die auch auf eigenständiger Basis erbracht werden können:
i.
Verwahrung und Verwaltung von erfassten Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschliesslich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung, jedoch mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene durch Zentralverwahrer und der Erbringung von Verwahrungsdienstleistungen für Fonds, die nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs von einer im Vereinigten Königreich gegründeten juristischen Person erbracht werden müssen,
ii.
Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist,
iii.
Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstruktur,
iv.
Beratung hinsichtlich der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen,
v.
Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen,
vi.
Wertpapier- und Finanzanalyse oder sonstige Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit erfassten Finanzinstrumenten betreffen,
vii.
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen;
c.
sollte ein erfasster Finanzdienstleister im Vereinigten Königreich gemäss Teil 4A des Financial Services and Markets Act 2000 (FSMA) bewilligt sein, können die nach Abschnitt IV Absatz A.e gemeldeten erfassten Dienstleistungen und die damit verbundenen Tätigkeiten, die unter Abschnitt VIII Absatz A.1.d fallen, nicht von seiner Zweigniederlassung im Vereinigten Königreich aus oder unter deren Aufsicht oder Kontrolle ausgeübt werden.
B. Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in die Schweiz:
a.
Finanzdienstleistungen in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) vom 15. Juni 2018 2² und in Bezug auf erfasste Finanzinstrumente nach Abschnitt VI Absatz B:
i.
der Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstrumenten,
ii.
die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben,
iii.
die Verwaltung von Finanzinstrumenten (Vermögensverwaltung),
iv.
die Erteilung von persönlichen Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen (Anlageberatung),
v.
die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten;
b.
Dienstleistungen nach dem Bundesgesetz über die Finanzinstitute (FINIG) vom 15. Juni 2018 ²3 :
i.
Handel mit Effekten in eigenem Namen für Rechnung der Kunden,
ii.
Kurzfristiger Handel mit Effekten für eigene Rechnung,
iii.
Kurzfristiger Handel mit Effekten für eigene Rechnung und öffentliches Stellen von Kursen für einzelne Effekten auf Anfrage oder dauernd (Market Maker),
iv.
Gewerbsmässige Übernahme von Effekten, die von Dritten ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission, und öffentliches Angebot derselben auf dem Primärmarkt,
v.
Gewerbsmässige Schaffung von Derivaten, die von ihm für eigene oder fremde Rechnung öffentlich auf dem Primärmarkt angeboten werden,
vi.
Gewerbsmässige Übernahme von Effekten, die von Dritten ausgegeben worden sind, und öffentliches Angebot derselben auf dem Primärmarkt,
vii.
Gewerbsmässiges Schaffen von Derivaten in Form von Effekten und öffentliches Angebot derselben auf dem Primärmarkt,
viii.
Führung von Konten zur Abwicklung des Handels mit Effekten, bei sich selbst oder bei Dritten, und
ix.
Verwahrung von Effekten der Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten;
c.
zwecks Klarstellung: Ferner handelt es sich bei folgenden Tätigkeiten um erfasste Dienstleistungen:
i.
Wertpapieranalyse und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanz- oder Portfolioanalysen,
ii.
Devisengeschäfte, und
iii.
Beratung und Dienstleistungen betreffend Unternehmensfusionen und -käufe.
2² SR 950.1
²3 SR 954.1
IV. Erfasste Finanzdienstleister
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich, einschliesslich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die unter Abschnitt VIII Absatz A.1.d fallen, jeder Finanzdienstleister, der:
a.
bewilligt und beaufsichtigt ist als:
i.
Bank nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 ²4 , oder
ii.
Wertpapierhaus, Fondsleitung, Verwalter von Kollektivvermögen oder als Vermögensverwalter nach dem Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018;
b.
nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz in der Schweiz inkorporiert ist oder gebildet wurde;
c.
von der FINMA zur Erbringung der gemeldeten erfassten Dienstleistungen in der Schweiz bewilligt ist;
d.
die entsprechenden erfassten Dienstleistungen in der Schweiz erbringt;
e.
der FCA, in einer zwischen der FINMA und der FCA näher festgelegten Form, eine Meldung hat zukommen lassen und der FINMA eine Kopie davon zugestellt hat, unter Angabe der erfassten Dienstleistungen, die er in das Vereinigte Königreich erbringen möchte unter Berücksichtigung der erfassten Finanzinstrumente und der Kategorien von erfassten Kunden, für die Zwecke der Eintragung in ein von der FCA geführtes Register (nachstehend das «Register»);
f.
im Vereinigten Königreich nicht gemäss Teil 4A FSMA über eine Bewilligung zur Erbringung der erfassten Dienstleistung oder der erfassten Dienstleistungen, für die er eine Meldung nach Absatz e gemacht hat, verfügt;
g.
in das Register im Hinblick auf die Erbringung der gemeldeten erfassten Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich unter Angabe der relevanten erfassten Finanzinstrumente und Kategorien von erfassten Kunden eingetragen wurde; und
h.
der FCA jede für ihren Registereintrag relevante Änderung meldet und der FINMA eine Kopie dieser Meldung zur Verfügung stellt.
²4 SR 952.0
B. Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
1.
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in die Schweiz, jeder Finanzdienstleister, der:
a.
von der zuständigen Aufsichtsbehörde nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs bewilligt ist;
b.
nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs im Vereinigten Königreich inkorporiert ist oder gebildet wurde;
c.
von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs zur Erbringung der entsprechenden erfassten Dienstleistung im Vereinigten Königreich bewilligt ist; und
d.
die entsprechende erfasste Dienstleistung im Vereinigten Königreich erbringt.
2.
Für die Erbringung von erfassten Dienstleistungen, wie sie in Abschnitt III Absatz B.a definiert sind, im Hoheitsgebiet der Schweiz durch eine natürliche Person, die erfasste Dienstleistungen als Angestellter im Namen eines erfassten Finanzdienstleisters im Hoheitsgebiet der Schweiz vorübergehend für erfasste Kunden (nachstehend «Kundenberater») erbringt, jeder Finanzdienstleister:
a.
der von der zuständigen Aufsichtsbehörde nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs bewilligt und beaufsichtigt ist;
b.
der nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs im Vereinigten Königreich inkorporiert ist oder gebildet wurde;
c.
der von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs zur Erbringung der entsprechenden erfassten Dienstleistungen im Vereinigten Königreich bewilligt ist;
d.
der die entsprechenden erfassten Dienstleistungen im Vereinigten Königreich erbringt;
e.
dessen Tätigkeit und die seiner Kundenberater im Zusammenhang mit der Erbringung von erfassten Dienstleistungen für erfasste Kunden in der Schweiz nicht eine feste Geschäftseinrichtung in der Schweiz begründet; und
f.
der der FCA unter Angabe der in Abschnitt III Absatz B.a definierten erfassten Dienstleistungen, die er über seine Kundenberater in der Schweiz erbringen möchte, eine Meldung erstattet hat.
V. Erfasste Kunden
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf im Vereinigten Königreich wohnhafte oder ansässige Kunden:
1.
Vermögende Kunden:
a.
eine natürliche Person, die:
i.
über ein Nettovermögen von mehr als GBP 2 000 000 verfügt,
ii.
in Anbetracht der Dienstleistungen und der Art der damit verbundenen Geschäfte in der Lage ist, seine oder ihre eigenen Anlageentscheidungen zu treffen und das damit verbundene Risiko zu verstehen, und
iii.
in einem eigenständigen Dokument schriftlich erklärt hat, dass er oder sie:
1.
in Bezug auf eine bestimmte erfasste Dienstleistung als erfasster vermögender Kunde gemäss der Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt behandelt werden möchte und
2.
sich bewusst ist, dass der Schutz und die Entschädigungsrechte der Anleger, die üblicherweise nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs zur Verfügung stehen, ihm oder ihr in Bezug auf erfasste Dienstleistungen, die von einem erfassten Finanzdienstleister der Schweiz erbracht werden, nicht zur Verfügung stehen, und dass er oder sie sich der Konsequenzen bewusst ist;
b.
eine private Anlagestruktur mit professioneller Tresorie ist, sprich eine Struktur ist, die über mindestens einen qualifizierten Experten mit angemessenen Fachkenntnissen in Finanzangelegenheiten verfügt, welcher eine natürliche Person die Hauptverantwortung für die Verwaltung seines oder ihres Vermögens auf kontinuierlicher Basis anvertraut, und welche für diese natürliche Person handelt, wenn:
i.
diese natürliche Person im Vereinigten Königreich wohnhaft ist,
ii.
diese natürliche Person über ein Nettovermögen von mehr als GBP 2 000 000 verfügt,
iii.
die Person, welche befugt ist, Geschäfte im Namen der privaten Anlagestruktur durchzuführen, ist in Anbetracht der Dienstleistungen und der Art der damit verbundenen Geschäfte in der Lage, Anlageentscheidungen zu treffen und das damit verbundene Risiko für die natürliche Person zu verstehen,
iv.
ein Zeichnungsberechtigter der privaten Anlagestruktur schriftlich in einem eigenständigen Dokument erklärt hat, dass er oder sie sich bewusst ist, dass der Schutz und die Entschädigungsrechte des Anlegers, die normalerweise nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs zur Verfügung stehen, für die private Anlagestruktur in Bezug auf erfasste Dienstleistungen, die von einem erfassten Finanzdienstleister der Schweiz erbracht werden, nicht zur Verfügung stehen und dass sie sich der Konsequenzen bewusst ist, und
v.
ein Zeichnungsberechtigter der privaten Anlagestruktur schriftlich in einem eigenständigen Dokument erklärt hat, dass er oder sie wünscht, dass die private Anlagestruktur in Bezug auf eine bestimmte erfasste Dienstleistung als erfasster vermögender Kunde gemäss der Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt behandelt wird; oder
c.
eine private Anlagestruktur ohne qualifizierten Experten mit angemessenen Fachkenntnissen in Finanzangelegenheiten ist, welche für eine natürliche Person handelt und über welche die natürliche Person investieren wird, wenn:
i.
diese natürliche Person im Vereinigten Königreich wohnhaft ist,
ii.
diese natürliche Person über ein Nettovermögen von mehr als GBP 2 000 000 verfügt,
iii.
diese natürliche Person in Anbetracht der Dienstleistungen und der Art der damit verbundenen Geschäfte in der Lage ist, ihre eigenen Anlageentscheidungen zu treffen und das damit verbundene Risiko zu verstehen,
iv.
diese natürliche Person schriftlich in einem eigenständigen Dokument erklärt hat, dass er oder sie sich bewusst ist, dass der Schutz und die Entschädigungsrechte des Anlegers, die normalerweise nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs zur Verfügung stehen, in Bezug auf die von einem erfassten Finanzdienstleister der Schweiz erbrachten erfassten Dienstleistungen nicht zur Verfügung stehen und dass sie sich der Konsequenzen bewusst ist, und
v.
ein Zeichnungsberechtigter der privaten Anlagestruktur schriftlich in einem eigenständigen Dokument erklärt hat, dass die private Anlagestruktur in Bezug auf eine bestimmte erfasste Dienstleistung als erfasster vermögender Kunde gemäss der Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt behandelt werden möchte,
nachstehend jeweils als «erfasster vermögender Kunde» bezeichnet;
2.
Per se professionelle Kunden nach der Begriffsbestimmung des innerstaatlichen Rechts des Vereinigten Königreichs:
a.
Rechtssubjekte, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um an den Finanzmärkten tätig werden zu können;
b.
grosse Unternehmen;
c.
Nationale und regionale Regierungen, internationale und supranationale Einrichtungen; oder
d.
andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht;
3.
Geeignete Gegenparteien, nach der Begriffsbestimmung des innerstaatlichen Rechts des Vereinigten Königreichs:
a.
Wertpapierfirmen;
b.
Kreditinstitute;
c.
Versicherungsgesellschaften;
d.
Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs zugelassen sind, welches die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) umsetzt, oder deren Verwaltungsgesellschaften;
e.
Pensionsfonds oder deren Verwaltungsgesellschaften;
f.
sonstige nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute;
g.
nationale Regierungen und deren Einrichtungen, einschliesslich öffentlicher Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung auf nationaler Ebene; oder
h.
supranationale Organisationen.
B. Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf Kunden in der Schweiz, die folgenden, nach den Begriffsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts der Schweiz:
1.
Institutionelle Kunden nach dem FIDLEG:
a.
Finanzintermediäre, nach dem:
i.
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934
ii.
Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018
iii.
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 ²5 ,
b.
Versicherungsunternehmen nach dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 ²6 ,
c.
ausländische Kunden, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Personen nach den Absätzen a oder b,
d.
Zentralbanken, oder
e.
nationale und supranationale öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie; oder
2.
andere professionelle Kunden nach dem FIDLEG:
a.
öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie,
b.
Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit professioneller Tresorerie,
c.
Unternehmen mit professioneller Tresorerie,
d.
grosse Unternehmen, oder
e.
für vermögende Privatkundinnen und -kunden errichtete private Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie; oder
3.
vermögende Kunden nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b FIDLEG:
natürliche Personen und für sie errichtete private Anlagestrukturen, die als vermögende Kunden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b FINMAG qualifizieren, die:
a.
erklärt haben, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen, und
b.
über ein Vermögen von mindestens CHF 2 000 000 verfügen, entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung über die Finanzdienstleistungen vom 6. November 2019 ²7 .
²5 SR 951.31
²6 SR 961.01
²7 SR 950.11
VI. Erfasste Finanzinstrumente
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich, einschliesslich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die unter Abschnitt VIII Absatz A.1.d. fallen, nach der Begriffsbestimmung im innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs wie folgt:
a.
Übertragbare Wertpapiere;
b.
Geldmarktinstrumente;
c.
Organismen für gemeinsame Anlagen (CIS) oder alternative Investmentfonds (AIF), einschließlich Geldmarktfonds (MMF); oder
d.
Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte, die Finanzinstrumente sind.
B. Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen nach Abschnitt III Absatz B.a in die Schweiz, alles gemäss der Begriffsbestimmungen im FIDLEG:
a.
Beteiligungspapiere:
i.
Effekten in Form von Aktien einschliesslich Aktien gleichzustellender Effekten, die Beteiligungs- oder Stimmrechte verleihen, wie Partizipations- oder Genussscheine, und
ii.
Effekten, die bei Umwandlung oder Ausübung des darin verbrieften Rechts den Erwerb von Beteiligungspapieren nach Absatz 1 ermöglichen, sobald sie zur Umwandlung angemeldet wurden;
b.
Forderungspapiere: Effekten, die nicht Beteiligungspapiere sind;
c.
Anteile an kollektiven Kapitalanlagen nach den Artikeln 7 und 119 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006;
d.
strukturierte Produkte, namentlich kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate;
e.
Derivate nach Artikel 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 ²8 ;
f.
Einlagen, deren Rückzahlungswert oder Zins risiko- oder kursabhängig ist, ausgenommen solche, deren Zins an einen Zinsindex gebunden ist; und
g.
Anleihensobligationen: Anteile an einem Gesamtdarlehen mit einheitlichen Bedingungen.
²8 SR 958.1
VII. Nettovermögen
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf die Erbringung der erfassten Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich, einschliesslich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die unter Abschnitt VIII Absatz A.1.d fallen, Eigentum, Rechte, Ansprüche oder Interessen, ausgenommen:
a.
die Immobilie, welche den Hauptwohnsitz eines Kunden darstellt, oder Gelder, die aus einem Darlehen stammen, für welches diese Immobilie als Sicherheit dient;
b.
alle Rechte des Kunden aus einem langfristigen Versicherungsvertrag, ausser es handelt sich um:
i.
einen Rückversicherungsvertrag, oder
ii.
einen Vertrag, bei dem die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
1.
die Leistungen aus dem Vertrag werden nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls, einer Krankheit oder eines Gebrechens erbracht,
2.
der Vertrag hat keinen Rückkaufswert oder die Gegenleistung besteht in einer einzigen Prämie und der Rückkaufswert übersteigt diese Prämie nicht, und
3.
der Vertrag enthält keine Bestimmungen über seine Umwandlung oder Verlängerung in einer Weise, die dazu führen würde, dass eine der oben genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind;
c.
alle Leistungen in Form von Renten oder sonstigen Leistungen, die bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Kunden oder bei seinem Tod oder Ruhestand zu zahlen sind und auf die der Kunde oder seine Angehörigen Anspruch haben oder haben könnten; oder
d.
alle Auszahlungen aus den Rentenersparnissen eines Kunden, es sei denn, die Entnahmen werden unmittelbar für das Einkommen im Ruhestand verwendet.
VIII. Erbringung basierend auf Freistellung, innerstaatlichem Recht oder anderen Regelungen
A. Freistellung
1.
Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
a.
Das Vereinigte Königreich stellt in Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen durch erfasste Finanzdienstleister in das Vereinigte Königreich an erfasste Kunden im in diesem sektoralen Anhang spezifizierten Umfang auf die innerstaatlichen Bewilligungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Schweiz ab, welche ausschliesslich für Finanzdienstleister zur Anwendung gelangen.
b.
Dementsprechend sind diese erfassten Finanzdienstleister von jeglicher Verpflichtung befreit, die Bewilligungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Vereinigten Königreichs einzuhalten, welche ausschliesslich für Finanzdienstleister zur Anwendung gelangen, wie folgt:
i.
Freistellung von Bewilligungsanforderungen, wie diese im innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs näher festgehalten sind:
alle.
ii.
Die von der Freistellung umfassten aufsichtsrechtlichen Anforderungen, wie diese im innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs näher festgehalten sind:
1.
Anforderungen, die sicherstellen, dass die Unternehmen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen;
2.
Anforderungen an die operationelle Resilienz und die Business Continuity;
3.
Anforderungen an die Übertragung von Aufgaben (mit Ausnahme der Anforderungen an die Delegation der Portfolioverwaltung);
4.
Sanierungs- und Liquidationsanforderungen;
5.
die Anforderungen an die Risikokontrolle und die Governance, auch in Bezug auf die individuelle Rechenschaft und die Vergütung;
6.
Anforderungen, an die Berichterstattung;
7.
aufsichtsrechtliche Offenlegungspflichten;
8.
Anforderungen bei einem Kontrollwechsel;
9.
Anforderungen an Systeme und Kontrollen;
10.
Anforderungen an die Aufbewahrung von Dokumenten;
11.
Anforderungen an die Vergütung;
12.
Anforderungen an die Streitbeilegung;
13.
Wohlverhaltensregeln, die sich nicht auf Produktinterventionsmassnahmen beziehen;
14.
Schulungen und Kenntnisse;
15.
Anforderungen an einzelne Führungskräfte und Mitarbeiter von Finanzdienstleistern;
16.
Anforderungen betreffend Kundengelder und Kundenvermögen;
17.
Anforderungen betreffend das Angebot, die sich nicht auf den Vertrieb von CISs oder AIFs beziehen; und
18.
Offenlegungspflicht des Regulierungsstatus.
c.
Einschränkung
Ungeachtet der Bestimmungen dieses sektoralen Anhangs ist innerhalb des Vereinigten Königreichs:
i.
ein erfasster Finanzdienstleister nicht von den Verpflichtungen entbunden, die sich im Zusammenhang mit oder aufgrund des Handels an einem Handelsplatz nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs ergeben; und
ii.
ein Handelsplatz nicht von den Verpflichtungen nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs entbunden, der FCA Geschäfte von erfassten Finanzdienstleistern zu melden.
d.
Hoheitsgebiet
Ungeachtet der betreffenden Visa- und sonstigen Einreisebestimmungen des Vereinigten Königreichs, die für den temporären Aufenthalt von Geschäftsreisenden gelten und unter Berücksichtigung diesbezüglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien, erstreckt sich die im Rahmen dieses sektoralen Anhangs gewährte Freistellung für die grenzüberschreitende Erbringung von erfassten Dienstleistungen aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich nach diesem sektoralen Anhang, ohne dass eine weitere Bewilligung erforderlich ist, auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Erbringung von erfassten Dienstleistungen durch einen erfassten Finanzdienstleister aus der Schweiz an erfassten Kunden, die im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs von seinen Angestellten auf einer temporären Basis erbracht werden und die nicht so beschaffen sind, dass sie eine Betriebsstätte des erfassten Finanzdienstleisters der Schweiz im Vereinigten Königreich begründen.
Zwecks Klarstellung: Die Freistellung in Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs im Rahmen dieses sektoralen Anhangs erstreckt sich nicht auf Angestellte einer im Vereinigten Königreich ansässigen und nach Teil 4A des FSMA bewilligten Zweigniederlassung des erfassten Finanzdienstleisters oder auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs auf einer temporären Basis durch andere Personen als Angestellte eines erfassten Finanzdienstleisters der Schweiz. Für diese Zwecke schliesst ein «Angestellter» jede Person ein, die in dieser Eigenschaft im Namen des erfassten Finanzdienstleisters handelt.
2.
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
a.
Die Schweiz stellt in Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Schweiz im Sinne von Abschnitt III Absatz B.a durch erfasste Finanzdienstleister nach Abschnitt IV Absatz B.2 an erfasste Kunden im in diesem sektoralen Anhang spezifizierten Umfang auf die innerstaatlichen Bewilligungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Vereinigten Königreichs ab, die ausschliesslich für Finanzdienstleister zur Anwendung gelangen.
b.
Dementsprechend sind diese erfassten Finanzdienstleister von jeglicher Verpflichtung befreit, die Bewilligungs- und die aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Schweiz einzuhalten, die ausschliesslich für Finanzdienstleister zur Anwendung gelangen, wie folgt:
i.
Freistellung von Bewilligungsanforderungen, wie sie nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz näher festgehalten sind:
für erfasste Finanzdienstleister nach Abschnitt IV Absatz B.2, Pflicht zur Eintragung als Kundenberater in das Beraterregister nach Artikel 28 Absatz 1 FIDLEG.
c.
Zwecks Klarstellung: Die oben gewährte Freistellung in Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen im Sinne von Abschnitt III Absatz B.a im Hoheitsgebiet der Schweiz im Rahmen dieses sektoralen Anhangs entbindet die Kundenberater eines erfassten Finanzdienstleisters des Vereinigten Königreichs gemäss Abschnitt IV Absatz B.2 von der Pflicht zur Eintragung in einer schweizerischen Registrierungsstelle gemäss Artikel 28 Absatz 1 FIDLEG. Es entbindet einen erfassten Finanzdienstleister des Vereinigten Königreichs nicht davon sich zu vergewissern, dass die folgenden Bedingungen des FIDLEG erfüllt sind:
i.
die Kundenberater des erfassten Finanzdienstleisters verfügen über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach dem FIDLEG und über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen in Übereinstimmung mit Artikel 6 FIDLEG;
ii.
die Kundenberater des erfassten Finanzdienstleisters verfügen über eine Deckung einer Berufshaftpflichtversicherung oder es bestehen gleichwertige finanzielle Sicherheiten in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 FIDLEG; und
iii.
Anschluss an eine Ombudsstelle in der Schweiz des erfassten Finanzdienstleisters, sofern dies gemäss Artikel 77 FIDLEG erforderlich ist;
d.
Zwecks Klarstellung: Die vorstehend gewährte Freistellung lässt in Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen gemäss der Begriffsbestimmung in Abschnitt III Absatz B.a im Hoheitsgebiet der Schweiz die jeweiligen Visa- und sonstigen Einreisebestimmungen der Schweiz unberührt, die für den temporären Aufenthalt von Geschäftsreisenden unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien gelten.
B. Innerstaatliches Recht
Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Die Schweiz gestattet die Erbringung erfasster Dienstleistungen in die Schweiz durch erfasste Finanzdienstleister, wie in Abschnitt IV Absatz B.1 definiert, an erfasste Kunden in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht. Äussert die Schweiz die Absicht, ihr innerstaatliches Recht in einer Weise anzupassen, die diese Erbringung einschränken oder erschweren würde, so finden die Verfahren nach den Artikeln 17 und 18 des Abkommens Anwendung, mit dem Ziel, die Erbringung von Dienstleistungen weiterhin zu ermöglichen.
C. Andere Regelungen
Nicht anwendbar.
IX. Auflagen
A. Aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich
In Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen müssen die erfassten Finanzdienstleister, wie in Abschnitt IV Absatz A definiert, die folgenden Auflagen einhalten:
1.
Vorvertragliche Offenlegung gegenüber erfassten Kunden
Ein erfasster Finanzdienstleister der Schweiz, der erfasste Dienstleistungen in das Vereinigten Königreich für erfasste Kunden erbringt, stellt jedem erfassten Kunden rechtzeitig ein Offenlegungsdokument zur Verfügung, in dem Folgendes klar und deutlich angegeben ist, wie in Abschnitt X Absatz 5.a und b spezifiziert:
a.
dass der aufgeführte erfasste Finanzdienstleister:
i.
eine in der Schweiz nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz inkorporierte oder gebildete Entität ist,
ii.
in der Schweiz bewilligt und beaufsichtigt ist, und
iii.
im Vereinigten Königreich nicht bewilligt oder beaufsichtigt ist oder, falls er über eine Bewilligung gemäss Teil 4A FSMA verfügt, im Vereinigten Königreich nicht zur Erbringung der erfassten Dienstleistung oder der erfassten Dienstleistungen bewilligt ist, die nach Abschnitt IV Absatz A.e. gemeldet wurden;
b.
den Gerichtsstand und das auf den abzuschliessenden Vertrag anwendbare Recht;
c.
dass das Entschädigungssystem betreffend Finanzdienstleistungen des Vereinigten Königreichs nicht zur Verfügung steht; und
d.
dass das System zur aussergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend Finanzdienstleistungen des Vereinigten Königreichs nicht zur Verfügung steht.
2.
Berichterstattung
Ein erfasster Finanzdienstleister übermittelt der FCA jährlich die folgenden Informationen, mit Kopie der Übermittlung an die FINMA:
a.
die Anzahl der erfassten Kunden, die in den vorangegangenen 12 Monaten (nachstehend der «Berichtszeitraum») betreut wurden, aufgeschlüsselt nach Kategorien von erfassten Dienstleistungen und erfassten Kunden;
b.
der Gesamtumsatz, der auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen für erfasste Kunden im Berichtszeitraum zurückzuführen ist;
c.
wo der Gesamtumsatz nach Absatz b in zwei aufeinanderfolgenden Berichtszeiträumen GBP 50 000 000 übersteigt, den Gesamtumsatz im Berichtszeitraum:
i.
je Kategorie der erfassten Dienstleistungen, und
ii.
für die folgenden erfassten Dienstleistungen den Gesamtumsatz nach erfassten Finanzinstrumenten:
1.
Handel für eigene Rechnung
2.
Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden und
3.
Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen;
d.
anonymisierte Informationen über Beschwerden substantieller Natur, die von einem erfassten Kunden im Berichtszeitraum gegen den erfassten Finanzdienstleister in Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen vorgebracht wurden; und
e.
ob der erfasste Finanzdienstleister im Berichtszeitraum mit erfassten Kunden im Vereinigten Königreich Vereinbarungen betreffend die Vollrechtsübertragung von Finanzsicherheiten eingegangen ist.
3.
Prüfung erfasster vermögender Kunden
a.
Prüfung natürlicher Personen
um erfasste Dienstleistungen für eine natürliche Person im Sinne von Abschnitt V Absatz A.1.a zu erbringen, hat ein erfasster Finanzdienstleister:
i.
sich zu vergewissern, dass die natürliche Person über ein Nettovermögen von mehr als GBP 2 000 000 verfügt,
ii.
eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse der natürlichen Person vorzunehmen, die in Anbetracht der Dienstleistungen und der Art der damit verbundenen Geschäfte nach vernünftigem Ermessen hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die natürliche Person in der Lage ist, ihre eigenen Anlageentscheidungen zu treffen und die damit verbundenen Risiken zu verstehen, und
iii.
die folgenden Schritte zu unternehmen:
1.
eine unterzeichnete Erklärung der natürlichen Person einholen, dass er oder sie in Bezug auf eine bestimmte erfasste Dienstleistung als vermögender Kunde behandelt werden möchte
2.
eine solche natürliche Person mit einer klaren schriftlichen Warnung auf den Verlust der Schutz- und Entschädigungsrechte für Anleger, die ihr als erfasster vermögender Kunde nicht zur Verfügung stehen, hinweisen und
3.
von der natürlichen Person in einem vom Vertrag getrennten Dokument eine schriftliche Erklärung einholen, dass er oder sie sich den Folgen des Fehlens dieses Schutzes bewusst ist;
b.
Prüfung privater Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie
um erfasste Dienstleistungen für eine private Anlagestruktur im Sinne von Abschnitt V Absatz A.1.b zu erbringen, hat ein erfasster Finanzdienstleister:
i.
sich zu vergewissern, dass die natürliche Person über ein Nettovermögen von mehr als GBP 2 000 000 verfügt,
ii.
Eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse derjenigen Person vorzunehmen, welche befugt ist, Geschäfte im Namen der privaten Anlagestruktur durchzuführen, die in Anbetracht der Dienstleistungen und der Art der damit verbundenen Geschäfte nach vernünftigem Ermessen hinreichende Gewähr dafür bietet, dass diese Person in der Lage ist, Anlageentscheidungen zu treffen und die damit verbundenen Risiken für die natürliche Person zu verstehen, und
iii.
die folgenden Schritte zu unternehmen:
1.
eine unterzeichnete Erklärung von einem Zeichnungsberechtigten der privaten Anlagestruktur einholen, wonach die private Anlagestruktur in Bezug auf eine bestimmte erfasste Dienstleistung wünscht, als erfasster vermögender Kunde behandelt werden zu wollen
2.
die private Anlagestruktur und die natürliche Person mit einer klaren schriftlichen Warnung auf den Verlust der Schutz- und Entschädigungsrechte für Anleger, die als erfasster vermögender Kunde nicht zur Verfügung stehen, hinweisen und
3.
von einem Zeichnungsberechtigten der privaten Anlagestruktur in einem vom Vertrag getrennten Dokument eine schriftliche Erklärung einholen, dass sie sich der Folgen des Fehlens dieses Schutzes bewusst sind;
c.
Prüfung privater Anlagestrukturen ohne qualifizierten Experten
um erfasste Dienstleistungen für eine private Anlagestruktur im Sinne von Abschnitt V Absatz A.1.c zu erbringen, hat ein erfasster Finanzdienstleister:
i.
sich zu vergewissern, dass die natürliche Person, für welche die private Anlagestruktur handelt, über ein Nettovermögen von mehr als GBP 2 000 000 verfügt,
ii.
eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse der natürlichen Person für welche die private Anlagestruktur handelt, vorzunehmen, die in Anbetracht der Dienstleistungen und der Art der damit verbundenen Geschäfte nach vernünftigem Ermessen hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die natürliche Person in der Lage ist, ihre eigene Anlageentscheidungen zu treffen und die damit verbundenen Risiken zu verstehen, und
iii.
die folgenden Schritte zu unternehmen:
1.
eine unterzeichnete schriftliche Erklärung von einem Zeichnungsberechtigten der privaten Anlagestruktur einholen, wonach die private Anlagestruktur in Bezug auf eine bestimmte erfasste Dienstleistung wünscht, als erfasster vermögender Kunde behandelt werden zu wollen
2.
die private Anlagestruktur und die natürliche Person mit einer klaren schriftlichen Warnung auf den Verlust der Schutz- und Entschädigungsrechte für Anleger, die als erfasster vermögender Kunde nicht zur Verfügung stehen, hinweisen, und
3.
eine schriftliche Erklärung der natürlichen Person einholen, dass sie sich der Folgen des Fehlens dieses Schutzes bewusst ist.
4.
Einwilligung des Kunden
a.
Ein erfasster Finanzdienstleister hat vorgängig zur Erbringung jeglicher erfasster Dienstleistungen die Einwilligung eines im Vereinigten Königreich wohnhaften oder ansässigen erfassten Kunden im Hinblick auf die Offenlegung relevanter Informationen gegenüber einer Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs gemäss einer Anfrage nach Abschnitt X Absatz A.3.d einzuholen.
b.
Wenn ein erfasster Kunde eine solche Einwilligung widerruft, darf ein erfasster Finanzdienstleister die erfassten Dienstleistungen nicht länger für diesen erfassten Kunden erbringen.
c.
Für die Zwecke der Absätze a und b bedeutet «relevante Informationen» alle Informationen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle eines erfassten Finanzdienstleisters befinden und die sich auf die Erbringung erfasster Dienstleistungen für den erfassten Kunden beziehen, einschliesslich:
i.
Personendaten;
ii.
Informationen, zu deren vertraulicher Behandlung ein erfasster Finanzdienstleister gegenüber dem erfassten Kunden gesetzlich verpflichtet ist.
5.
Unterverwahrer
Ein erfasster Finanzdienstleister kann im Namen eines erfassten Kunden im Vereinigten Königreich gehaltene erfasste Finanzinstrumente bei einer Person hinterlegen, bei welcher ein erfasster Finanzdienstleister im Namen eines erfassten Kunden gehaltene Finanzinstrumente zum Zweck der Verwahrung hinterlegt (nachstehend «Unterverwahrer»), die sich ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz befindet, vorausgesetzt der erfasste Finanzdienstleister:
a.
wendet die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Auswahl, Bestellung und regelmässigen Überprüfung des Unterverwahrers sowie bei seinen Vorkehrungen für das Halten und die Verwahrung erfasster Finanzinstrumente an;
b.
führt Aufzeichnungen über die Gründe, gestützt auf die er sich von der Angemessenheit seiner Auswahl und Bestellung des Unterverwahrers vergewissert hat und über ihre regelmässige Überprüfung, wobei er diese Aufzeichnungen, nachdem er den Unterverwahrer nicht mehr zur Verwahrung von im Namen eines erfassten Kunden gehaltene erfasste Finanzinstrumente einsetzt, für fünf Jahre aufbewahrt; und
c.
ergreift die erforderlichen Massnahmen um sicherzustellen, dass die erfassten Finanzinstrumente eines erfassten Kunden, die beim Unterverwahrer hinterlegt sind, erkennbar von den Vermögenswerten des erfassten Finanzdienstleisters und den Vermögenswerten des Unterverwahrers getrennt sind.
B. Aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz
Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass ein Finanzdienstleister, der beabsichtigt, erfasste Dienstleistungen im Sinne von Abschnitt III Absatz B.a an erfasste Kunden im Sinne von Abschnitt V Absatz B.3 als erfasster Finanzdienstleister im Sinne von Abschnitt IV Absatz B.2 zu erbringen, die folgenden Auflagen erfüllt:
1.
Meldungen
vor Beginn der Erbringung von erfassten Dienstleistungen mittels Kundenberater muss der Finanzdienstleister die FCA einmalig über diese Absicht informieren; und
2.
Offenlegung gegenüber erfassten Kunden
bevor erfasste Dienstleistungen erbracht werden, stellt ein erfasster Finanzdienstleister jedem erfassten Kunden gemäss der Begriffsbestimmung in Abschnitt V Absatz B.3 ein Offenlegungsdokument zur Verfügung, worin Folgendes klar und deutlich ausgeführt ist:
i.
dass der aufgeführte erfasste Finanzdienstleister:
1.
eine nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs im Vereinigten Königreich inkorporierte oder gebildete Entität ist und
2.
von der zuständigen Aufsichtsbehörde nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs bewilligt und beaufsichtigt ist,
ii.
dass die Pflicht zur Registrierung als Kundenberater nach Artikel 28 Absatz 1 FIDLEG gemäss diesem sektoralen Anhang nicht gilt, und
iii.
Informationen in Bezug auf den Anschluss des Finanzdienstleisters an eine Ombudsstelle in Übereinstimmung mit Artikel 77 FIDLEG.
X. Sektorspezifische Aufsichtszusammenarbeit in Ergänzung zu den Bestimmungen von Kapitel 4 des Abkommens
A. Wo eine Partei auf die innerstaatlichen Bewilligungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen der anderen Partei nach Abschnitt VIII Buchstabe A abstellt, gelten die folgenden Bestimmungen:
1.
Grundsatz der sektorspezifischen Aufsichtszusammenarbeit
Sofern nicht anders vereinbart, wo eine Partei auf die innerstaatlichen Bewilligungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen der anderen Partei abstellt, bleiben die zuständigen Aufsichtsbehörden dieser anderen Partei für die Beaufsichtigung der erfassten Finanzdienstleister nach ihrem innerstaatlichen Recht verantwortlich und sind für die Beaufsichtigung und, soweit erforderlich, für die Durchsetzung der Einhaltung der Anforderungen des Abkommens verantwortlich.
2.
Meldungen
a.
Die FINMA prüft und informiert die FCA innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt einer Meldung nach Abschnitt IV Buchstabe A.e, ob sie zur Ansicht gelangt ist, dass der Finanzdienstleister:
i.
die Voraussetzungen für erfasste Finanzdienstleister gemäss Abschnitt IV Buchstaben A.a bis d und f erfüllt; und
ii.
über einen guten Ruf verfügt.
b.
Informiert die FINMA die FCA, dass sie zur Ansicht gelangt ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz a erfüllt sind, so trägt die FCA den Finanzdienstleister innert 30 Tagen nach Erhalt dieser Bestätigung in das Register ein.
c.
Betrifft eine Meldung eines erfassten Finanzdienstleisters nach Abschnitt IV Absatz A.h:
i.
zusätzliche erfasste Dienstleistungen, erfasste Kunden oder erfasste Finanzinstrumente, gelangen die Absätze a und b mutatis mutandis zur Anwendung; oder
ii.
sonstige Änderungen, so aktualisiert die FCA das Register innert 30 Tagen nach Eingang der Meldung.
d.
Die FINMA informiert die FCA unverzüglich, sofern sie Kenntnis davon erhält, dass ein erfasster Finanzdienstleister:
i.
eine oder mehrere der in Abschnitt IV Absätze A.a bis d und f festgehaltenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt;
ii.
nicht mehr über einen guten Ruf verfügt; oder
iii.
Gegenstand von Beschwerden materiellen Charakters erfasster Kunden in Bezug auf die Erbringung erfasster Dienstleistungen ist.
3.
Dialog zwischen den Aufsichtsbehörden und Informationsaustausch
a.
Ungeachtet von Absatz 1, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs begründete Anhaltspunkte hat, dass:
i.
ein erfasster Finanzdienstleister der Schweiz die Anforderungen nach diesem Abkommen nicht einhält; oder
ii.
das Verhalten eines erfassten Finanzdienstleisters der Schweiz zu einer wesentlichen Schädigung oder einer wahrscheinlich wesentlichen Schädigung führen wird für:
1.
erfasste Kunden gemäss Abschnitt V Absatz A, oder
2.
die Integrität oder Stabilität des Finanzsystems des Vereinigten Königreichs;
benachrichtigt sie unverzüglich die FINMA und übermittelt die einschlägigen Informationen gemäss Kapitel 4 des Abkommens.
b.
Die zuständige Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs und die FINMA nehmen daraufhin unverzüglich den Dialog auf, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden.
c.
Zu diesem Zweck hat die FINMA:
i.
die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Prüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs nach Absatz a zu unterstützen; und
ii.
soweit erforderlich Massnahmen zu ergreifen, um die Situation unverzüglich zu bereinigen.
d.
Konnte die Angelegenheit durch den Dialog nach Absatz b nicht bereinigt werden, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs einen erfassten Finanzdienstleister der Schweiz direkt um Auskunft ersuchen.
e.
Die zuständige Aufsichtsbehörde benachrichtigt die FINMA, soweit dies nach vernünftigem Ermessen praktikabel ist, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der spezifischen Umstände, über jedes Auskunftsersuchen nach Buchstabe d bevor oder, in dringenden Fällen, gleichzeitig mit dem Auskunftsersuchen an den erfassten Finanzdienstleister.
f.
Die Aufsichtsbehörden treffen innerhalb ihres jeweiligen Rechtsrahmens alle erforderlichen Vorkehrungen, um die direkte Übermittlung vertraulicher Informationen durch die erfassten Finanzdienstleister an die zuständige Aufsichtsbehörde der anderen Partei zu ermöglichen.
4.
Interventionsrechte des Gaststaates
a.
Hat der Dialog nach Absatz 3.b die nach Absatz 3.a. aufgeworfene Angelegenheit nicht bereinigt, kann die zuständige Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs einen erfassten Finanzdienstleister der Schweiz in der Erbringung bestimmter oder aller relevanten erfassten Dienstleistungen in das Vereinigten Königreich einschränken, wenn sie dies zur Minderung des betreffenden Risikos für notwendig erachtet.
b.
Sofern eine Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs einen erfassten Finanzdienstleister der Schweiz nach Absatz a einschränkt, so kann sie auch:
i.
anordnen, dass der erfasste Finanzdienstleister bestimmte Informationen gegenüber aktuellen oder potentiellen erfassten Kunden nach der Begriffsbestimmung in Abschnitt V Absatz A offenlegt;
ii.
Regelungen für die geordnete Abwicklung der von der Einschränkung betroffenen erfassten Sektortätigkeiten treffen, erforderlichenfalls in Abstimmung mit der FINMA;
iii.
dessen Eintrag im Register löschen oder abändern oder, sofern relevant, löschen oder abändern lassen; und
iv.
die Öffentlichkeit über die nach Absatz a und gegebenenfalls nach Absatz b getroffenen Massnahmen informieren.
c.
Keine nach den Absätzen a und b von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs ergriffene Massnahme beeinträchtigt die Befähigung der FINMA, nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz zu handeln.
d.
Für die Zwecke der Absätze a und b kann die zuständige Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs Schriftstücke, einschliesslich der Übermittlung ihrer Entscheide, direkt an den erfassten Finanzdienstleister der Schweiz zustellen.
e.
Beschliesst die Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs eine Massnahme nach Absatz a oder b zu ergreifen, so teilt sie dies der FINMA so rasch wie möglich und bevor die Massnahme ergriffen wird mit.
f.
Wird eine Massnahme nach Absatz a oder b ergriffen, so teilt die zuständige Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs dies dem gemischten Ausschuss so rasch wie möglich mit und hält ihn danach regelmässig auf dem Laufenden.
g.
Ergreift eine Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs eine Massnahme nach den Absätzen a oder b, so sind dem betroffenen erfassten Finanzdienstleister der Schweiz diejenigen Rechte zu gewähren, die einem im Vereinigten Königreich bewilligten Finanzdienstleister unter gleichen Umständen zustehen würden, einschliesslich des Rechts auf eine unverzügliche Überprüfung der getroffenen Massnahmen und des Zugangs zu einem unabhängigen Gericht oder einem unabhängigen Schieds- oder Verwaltungsgericht.
h.
Wurde die Angelegenheit nach Absatz 3.a bereinigt, so prüft die zuständige Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs unverzüglich die einschlägigen Massnahmen nach Absatz a oder b im Hinblick auf deren Aufhebung.
i.
Ist eine Benachrichtigung der FINMA nach Absatz 3.a nicht praktikabel und liegen ausserordentliche Umstände vor, die ein sofortiges Handeln zur Minderung des Risikos von Schädigungen nach Absatz 3.a.ii erfordern, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs eine Massnahme nach Absatz a oder b ergreifen, sofern sie dies für notwendig erachtet. Die Absätze 3.a bis c sind diesfalls nicht anwendbar. Unter diesen Umständen:
i.
benachrichtigt die zuständige Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs die FINMA, sobald die Massnahme ergriffen wird oder unmittelbar nachdem die Massnahme ergriffen wurde, und übermittelt relevante Informationen;
ii.
nehmen die zuständigen Aufsichtsbehörden so bald wie möglich den Dialog auf, um unter Berücksichtigung allfälliger Vorschläge der FINMA eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden; und
iii.
dürfen die nach diesem Absatz getroffenen Massnahmen nicht als Mittel zur Umgehung der Pflichten oder Verpflichtungen einer Partei nach diesem Abkommen verwendet werden.
j.
Die zuständige Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs benachrichtigt die FINMA und den gemischten Ausschuss unverzüglich über die Aufhebung einer nach Absatz a oder b ergriffenen Massnahme.
5.
Einzelheiten zur Offenlegungen gegenüber erfassten Kunden
a.
Der Wortlaut der Offenlegungen nach Abschnitt IX Absatz A.1 wird von den Aufsichtsbehörden des Vereinigten Königreichs weiter spezifiziert. Die FCA wird, nach Konsultation der FINMA, festlegen, wann und in welcher Form diese Offenlegungen bereitgestellt werden müssen oder können.
b.
Die FCA kann die Verpflichtung zur Offenlegung aller oder einiger der in Abschnitt IX Absatz A.1 genannten Angelegenheiten in Bezug auf bestimmte Kategorien von erfassten Kunden ausschliessen.
c.
Der Wortlaut der erforderlichen Offenlegungen nach Abschnitt IX Absatz B.2 wird von der FINMA festgelegt, zusammen mit den Einzelheiten des Wortlauts, der Form und der Art und Weise, in der diese Offenlegungen den erfassten Kunden nach Abschnitt V Absatz B.3 bereitgestellt werden müssen.
Bundesrecht
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen (Berne Financial Services Agreement, BFSA)
Kurzer Titel
BFSA
Alternativer Titel
Berne Financial Services Agreement
Feedback