BBl 2024 2360
CH - Bundesblatt

Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und denjenigen der anderen Schengen-Staaten

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ¹ nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2024 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2024 2359
Art. 1
¹ Der Notenaustausch vom 7. Juni 2023 ³ zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates wird genehmigt.
² Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 2004 ⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu unterrichten.
³ BBl 2024 2361
⁴ SR 0.362.31
Art. 2
Das Schengen-Informationsaustauschgesetz in der Beilage wird angenommen.
Art. 3
¹ Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141 a Abs. 2 BV).
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Beilage.

Beilage

Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und denjenigen der anderen Schengen-Staaten

(Schengen-Informationsaustauschgesetz, SIAG)

vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung ⁵ , in Ausführung der Richtlinie (EU) 2023/977 ⁶ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2024 ⁷ ,
beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Dieses Gesetz regelt die Bedingungen und Modalitäten des Austauschs verfügbarer Informationen zum Zweck der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zwischen schweizerischen Strafverfolgungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden anderer Schengen-Staaten. Dieses Gesetz umfasst:
a.
die Übermittlung von Informationen auf Ersuchen;
b.
die Übermittlung von Informationen auf eigene Initiative.
² Vorbehalten bleiben:
a.
das Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 ⁸ ;
b.
internationale Übereinkommen über die Amts- und die Rechtshilfe in Strafsachen;
c.
Abkommen mit der Europäischen Union, die den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden gestützt auf andere EU-Rechtsakte ausdrücklich vorsehen.
³ Dieses Gesetz lässt weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die günstigeren Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte, die den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten vorsehen, unberührt.
⁸ SR 351.1
Art. 2 Begriffe
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffe:
a.
Schengen-Staat: Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist; die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt;
b.
Strafverfolgungsbehörden:
Behörden, die gemäss nationalem Recht befugt sind, zur Verhütung,
Feststellung
und Verfolgung von Straftaten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmassnahmen zu ergreifen;
c.
benannte Strafverfolgungsbehörden: Strafverfolgungsbehörden anderer Schengen-Staaten, die gemäss dem Recht dieser Staaten befugt sind, Informationsersuchen direkt an die nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 zu richten;
d.
verfügbare Informationen: Alle Arten von Daten zu Personen, Tatsachen oder Umständen, die für Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten relevant sind, und die:
1.
in Informationssystemen, auf welche die nationale Kontaktstelle unmittelbar zugreifen kann, gespeichert sind (unmittelbar verfügbar), oder
2.
von der nationalen Kontaktstelle oder einer Strafverfolgungsbehörde ohne Anwendung von prozessualem Zwang von Strafverfolgungsbehörden, Behörden oder Privaten eingeholt werden können (mittelbar verfügbar).
Art. 3 Nationale Kontaktstelle
¹ Der Informationsaustausch nach diesem Gesetz erfolgt ausschliesslich über die nationale Kontaktstelle.
² Die Einsatz- und Alarmzentrale von fedpol (EAZ fedpol) nimmt als nationale Kontaktstelle folgende Aufgaben wahr:
a.
Entgegennahme und Bewertung von Informationsersuchen;
b.
Anfordern von Klarstellungen oder Präzisierungen hinsichtlich der Informationsersuchen;
c.
Weiterleitung von Informationsersuchen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Koordinierung der Bearbeitung solcher Ersuchen;
d.
Übermittlung auf Ersuchen oder aus eigener Initiative von Informationen an die Schengen-Staaten;
e.
Ablehnung der Übermittlung von Informationen an Schengen-Staaten;
f.
Erstellung von Statistiken im Sinne von Artikel 15.
³ Die EAZ fedpol nutzt für den Informationsaustausch mit der Kontaktstelle, den benannten Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten oder mit Europol die Netzanwendung für den sicheren Datenaustausch (SIENA).
⁴ Sie kann einen anderen sicheren Kommunikationskanal nutzen, wenn dies aufgrund der Dringlichkeit der Informationsübermittlung, der Notwendigkeit der Einbeziehung von Drittstaaten oder internationalen Organisationen oder eines unerwarteten technischen oder operativen Zwischenfalls erforderlich ist.
Art. 4 Datenschutz
¹ Die Übermittlung von Personendaten nach diesem Gesetz setzt voraus, dass diese richtig, vollständig und aktuell sind.
² Die Übermittlung von Personendaten beschränkt sich auf die in Anhang 2 genannten Personen- und Datenkategorien.
³ Im Übrigen richtet sich die Bearbeitung von Informationen nach den Artikeln 349 a -349 h des Strafgesetzbuchs (StGB) ⁹ .
⁹ SR 311.0
Art. 5 Informationssicherheit
Die EAZ fedpol und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sorgen dafür, dass bei der Bearbeitung von klassifizierten Informationen aus anderen Schengen-Staaten zum Zweck der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten die Klassifizierungen schweizerischen Rechts, welche der jeweiligen Klassifizierungsstufe des Ersuchens entsprechen oder mit dieser gleichwertig sind, beachtet werden.

2. Abschnitt: Übermittlung von Informationen auf Ersuchen

Art. 6 Ersuchen aus anderen Schengen-Staaten
¹ Ersuchen anderer Schengen-Staaten um Übermittlung von verfügbaren Informationen zum Zweck der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten müssen an die EAZ fedpol gerichtet werden.
² Informationsersuchen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch verfasst sein und folgende Angaben enthalten:
a.
die ersuchende Stelle;
b.
die Informationen, um die ersucht wird;
c.
den Zweck, zu dem die Information angefordert werden;
d.
eine Beschreibung des Sachverhalts der zugrunde liegenden Straftat;
e.
die objektiven Gründe, die Anlass zur Annahme geben, dass die angeforderten Informationen den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen;
f.
eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen und juristischen Personen, auf die sich die Informationen beziehen;
g.
bei dringenden Ersuchen die Gründe, weshalb das Ersuchen als dringend erachtet wird; als dringlich gilt ein Ersuchen, wenn:
1.
die Informationen unerlässlich sind zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
2
die Informationen erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abzuwenden,
3.
die Informationen erforderlich sind für den Erlass eines Beschlusses, der die Aufrechterhaltung restriktiver Massnahmen bis hin zu einem Freiheitsentzug umfassen könnte, oder
4.
es wichtige Informationen für die Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten enthält und die Relevanz der Informationen unmittelbar gefährdet ist, sofern sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden;
h.
allfällige Beschränkungen der Verwendung der im Ersuchen enthaltenen Informationen.
³ Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt oder sind inhaltliche Klarstellungen erforderlich, so teilt die EAZ fedpol dies der ersuchenden nationalen Kontaktstelle oder der benannten Strafverfolgungsbehörde schriftlich unverzüglich mit und gibt Gelegenheit, das Ersuchen zu ergänzen.
Art. 7 Beantwortung
¹ Die EAZ fedpol beantwortet das Ersuchen in der Sprache, in der es gestellt wurde; sie verweist auf allfällige Einschränkungen bei der Verwendung der Informationen und die Geheimhaltungspflichten.
² Wird die Beantwortung eines Ersuchens abgelehnt, so informiert die EAZ fedpol innert Frist nach Artikel 9 die ersuchende Behörde über den Verweigerungsgrund.
³ Die EAZ fedpol übermittelt bei der Beantwortung von Ersuchen einer benannten Strafverfolgungsbehörde die Informationen in Kopie auch der nationalen Kontaktstelle des ersuchenden Schengen-Staats, sofern dadurch nicht hochsensible Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährdet werden.
Art. 8 Ablehnungsgründe
¹ Der Informationsaustausch wird abgelehnt, wenn:
a.
das Ersuchen nicht die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllt;
b.
die Übermittlung der angeforderten Informationen wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnte;
c.
die Informationen, um die ersucht wird, nicht als sachdienlich oder erforderlich für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat erscheinen;
d.
die Übermittlung der angeforderten Informationen den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden könnte;
e.
die Übermittlung der angeforderten Informationen den geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde;
f.
die Personendaten, um die ersucht wird, nicht den Personen- und Datenkategorien nach Anhang 2 entsprechen;
g.
die angeforderten Informationen als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen;
h.
sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist;
i.
sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die nach schweizerischem Recht keine Straftat darstellt;
j.
die angeforderten Informationen ursprünglich von einem anderen Schengen-Staat oder Drittstaat erlangt wurden und dieser der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt hat. Vorbehalten bleibt Artikel 349 d Absatz 2 StGB 1⁰ ;
k.
der Zugang zu den Informationen und deren Übermittlung durch eine Justizbehörde genehmigt werden muss und diese die Genehmigung verweigert hat;
l.
die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben;
m.
die angeforderten Informationen unter Anwendung prozessualen Zwangs erhoben wurden oder neu beschafft werden müssen oder vom innerstaatlichen Recht geschützt sind; oder
n.
die angeforderten Informationen den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung stehen.
² Bezieht sich der Ablehnungsgrund nur auf einen Teil der ersuchten Informationen, so sind die sonstigen Informationen fristgerecht zu übermitteln.
1⁰ SR 311.0
Art. 9 Fristen
¹ Sind die Informationen, um die ersucht wird, unmittelbar verfügbar (Art. 2 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1), so gelten für die Beantwortung des Ersuchens folgende Fristen ab Eingang des Ersuchens:
a.
acht Stunden bei dringlichen Ersuchen;
b.
sieben Tage bei nicht dringlichen Ersuchen.
² Sind die Informationen, um die ersucht wird, nur mittelbar verfügbar (Art. 2 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2), so gelten für die Beantwortung des Ersuchens folgende Fristen ab Eingang des Ersuchens:
a.
drei Tage bei dringlichen Ersuchen;
b.
sieben Tage bei nicht dringlichen Ersuchen.
³ Werden Ergänzungen nach Artikel 6 Absatz 2 angefordert, so steht die Frist bis zu deren Eingang still.
⁴ Von den Fristen kann abgewichen werden, wenn für den Informationsaustausch die Zustimmung einer Justizbehörde nötig ist. Die EAZ fedpol oder die zuständige Strafverfolgungsbehörde fordert diese Zustimmung von Amtes wegen an und unterrichtet den ersuchenden Schengen-Staat über die Verzögerung.
Art. 10 Beschaffung von Informationen
¹ Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden geben der EAZ fedpol auf Anfrage die verfügbaren Informationen bekannt, die voraussichtlich für die Beantwortung eines Ersuchens aus einem anderen Schengen-Staat erforderlich sind.
² Hierzu übermittelt die EAZ fedpol den zuständigen Strafverfolgungsbehörden den vollständigen Inhalt des Ersuchens und setzt ihnen für die Übermittlung der verfügbaren Informationen für die Beantwortung des Ersuchens eine angemessene Frist.
³ Betrifft das Ersuchen aus dem Schengen-Staat verfügbare Informationen, die nicht Delikte der Bundesgerichtbarkeit betreffen und nicht nach Artikel 306 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) 1¹ bearbeitet werden, so stellen die zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden diese der EAZ fedpol zu, wenn das kantonale Recht dies vorsieht.
1¹ SR 312.0
Art. 11 Schweizerische Ersuchen
¹ Die Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden richten ihr Ersuchen um Übermittlung von verfügbaren Informationen zum Zweck der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten über die EAZ fedpol an andere Schengen-Staaten.
² Das Ersuchen muss in einer vom betreffenden Schengen-Staat vorgegebenen Sprache oder in Englisch verfasst werden und die notwendigen Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a - h enthalten.
³ Die EAZ fedpol prüft, ob das Ersuchen den Vorgaben von Absatz 2 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so teilt sie dies der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen zu ergänzen. Sind die Vorgaben erfüllt, so leitet sie das Ersuchen an die nationale Kontaktstelle des betroffenen Schengen-Staats weiter.
⁴ Sie leitet die aus dem Schengen-Staat erhaltenen Informationen an die ersuchende Strafverfolgungsbehörde weiter und verweist auf allfällige Einschränkungen bei deren Verwendung und die Geheimhaltungspflichten.

3. Abschnitt: Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative

Art. 12 Übermittlung von Informationen an andere Schengen-Staaten
¹ Die Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden können aus eigener Initiative an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten die verfügbaren Informationen übermitteln, wenn sie Anlass zur Annahme haben, diese könnten für die Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten von Bedeutung sein.
² Sie müssen die verfügbaren Informationen übermitteln, wenn sie Anlass zur Annahme haben, diese könnten für die Verhütung, Feststellung und Verfolgung von im Anhang 3 aufgezählten Straftaten von Bedeutung sein.
³ Die Übermittlung von Informationen im Sinne von Absatz 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn einer der Gründe von Artikel 8 Absatz 1 vorliegt.
⁴ Die Strafverfolgungsbehörden stellen der EAZ fedpol die zur Übermittlung an die zuständige nationale Kontaktstelle des betreffenden Schengen-Staats vorgesehenen Informationen zu, wenn diese Delikte der Bundesgerichtbarkeit betreffen oder nach Artikel 306 StPO ¹2 bearbeitet werden. In den übrigen Fällen stellen sie die Informationen der EAZ fedpol zu, wenn das kantonale Recht dies vorsieht.
⁵ Die EAZ fedpol überprüft, ob:
a.
die Informationen in der vom betreffenden Schengen-Staat vorgegebenen Sprache oder in Englisch verfasst sind;
b.
sie den Vorgaben nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a-h entsprechen; und
c.
kein Ausschlussgrund gemäss Absatz 3 vorliegt.
⁶ Sind die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllt, so übermittelt sie die Informationen an die zuständige nationale Kontaktstelle des betreffenden Schengen-Staats; sie verweist zwingend auf allfällige Einschränkungen bei deren Verwendung und die Geheimhaltungspflichten.
¹2 SR 312.0
Art. 13 Von anderen Schengen-Staaten übermittelte Informationen
¹ Die EAZ fedpol leitet Informationen, die ihr andere Schengen-Staaten zwecks Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten auf eigene Initiative übermittelt haben, den interessierten Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden weiter.
² Sie weist die Strafverfolgungsbehörden zwingend auf allfällige Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten hin.

4. Abschnitt: Datenbearbeitung und Statistik

Art. 14 Datenbearbeitung
Die EAZ fedpol kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten nach Anhang 2, einschliesslich besonders schützenswerter Daten von natürlichen und juristischen Personen bearbeiten.
Art. 15 Statistiken
¹ Die EAZ fedpol erstellt jährlich Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
a.
gestellter Informationsersuchen;
b.
beantworteter Informationsersuchen, aufgeschlüsselt nach dringenden und nicht dringenden Informationsersuchen sowie nach den ersuchenden Schengen-Staaten;
c.
abgelehnter Informationsersuchen, aufgeschlüsselt nach ersuchenden Schengen-Staaten und Ablehnungsgründen;
d.
Fälle, in denen von den in Artikel 9 festgelegten Fristen aufgrund einer notwendigen Genehmigung durch eine Justizbehörde abgewichen wurde, aufgeschlüsselt nach den ersuchenden Schengen-Staaten.
² Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung eines anderen Erlasses
Das Schengen-Informationsaustauschgesetz vom 12. Juni 2009 ¹3 wird aufgehoben.
¹3 AS 2009 6583 , 2019 625
⁵ SR 101
⁶ Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1.
⁷ BBl 2024 2359

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 1 Bst. a)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
a.
Abkommen vom 26. Oktober 2004 ¹4 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
b.
Abkommen vom 26. Oktober 2004 ¹5 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
c.
Vereinbarung vom 22. September 2011 ¹6 zwischen der Europäischen Union sowie der Re-publik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Aus-schüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefug-nisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz-stands unterstützen;
d.
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 ¹7 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
e.
Abkommen vom 28. April 2005 ¹8 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
f.
Protokoll vom 28. Februar 2008 ¹9 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
¹4 SR 0.362.31
¹5 SR 0.362.1
¹6 SR 0.362.11
¹7 SR 0.362.32
¹8 SR 0.362.33
¹9 SR 0.632.311

Anhang 2

(Art. 4 Abs. 2)

Auflistung personenbezogener Daten die nach diesem Gesetz an andere Schengen-Staaten übermittelt werden können

A. Personenkategorien

Personenbezogenen Informationen zu einer Person dürfen nur dann bereitgestellt werden, wenn:
1.
die Person nach Massgabe des nationalen Rechts einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, verdächtigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist; oder
2.
nach Massgabe des nationalen Rechts faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass die Person eine Straftat begehen wird.

B. Datenkategorien

Folgende personenbezogene Informationen können, soweit vorhanden, übermittelt werden:
1.
Angaben zur Person: aktuelle und frühere Nachnamen, aktuelle und frühere Vornamen, Ledigname, Elternnamen (sofern für die Identitätsfeststellung erforderlich), Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Zivilstand, Aliasname, derzeitiger und frühere Wohnadresse und/oder Aufenthaltsort);
2.
Personenbeschreibung: Personenbeschreibung, Signalement (besondere Kennzeichen, Grösse, Augen-, Haut- und Haarfarbe);
3.
Identifizierungsmittel: Identitätsausweis bzw. Identitätspapier, Ausweisnummer / Sozialversicherungsnummer bzw. AHV-Nummer, Fotografie und sonstige Informationen zum äußeren Erscheinungsbild; daktyloskopische Daten, (dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene) DNA-Profile, Stimmprofil, Blutgruppe, Gebiss;
4.
Beruf und Fähigkeiten: aktuelle Erwerbs- und Berufstätigkeit, frühere Erwerbs- und Berufstätigkeit, Bildung (Schule / Hochschule / berufliche Bildung), berufliche Qualifikationen, Fähigkeiten und sonstige Kenntnisse (Sprachen / Sonstiges);
5.
Informationen über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse: Angaben finanzieller Art (Bankkonten und Bankleitzahlen, Kreditkarten usw.), Barvermögen, Aktien / sonstige Vermögenswerte, Immobilienbesitz, Verbindungen zu Gesellschaften und Unternehmen, Kontakte zu Banken und Kreditinstituten, steuerlicher Status, sonstige Angaben zum Finanzgebaren einer Person;
6.
Informationen zum Verhalten: Lebensweise (etwa über seine Verhältnisse leben) und Gewohnheiten, Ortswechsel, regelmäßig aufgesuchte Orte, Mitführen von Waffen und von anderen gefährlichen Instrumenten, Gefährlichkeit, spezifische Gefahren wie Fluchtrisiko, Einsatz von Doppelagenten, Verbindungen zu Mitarbeitern von Strafverfolgungsbehörden, kriminalitätsbezogene Eigenschaften und Profile, Drogenmissbrauch;
7.
Kontakte und Begleitpersonen einschließlich Art und Beschaffenheit der Kontakte oder Verbindungen ;
8.
verwendete Kommunikationsmittel wie Telefon (Festverbindung / Mobiltelefon), Fax, Funkrufdienst, E-Mail, Postadressen, Internetanschluss /-anschlüsse;
9.
verwendete Verkehrsmittel wie Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, einschließlich Angaben zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel (Registriernummern);
10.
Informationen über kriminelles Verhalten: Vorstrafen, vermutete Beteiligung an kriminellen Tätigkeiten, Modi operandi, Mittel, die zur Vorbereitung und/oder Begehung von Straftaten benutzt werden oder werden könnten, Zugehörigkeit zu einer Tätergruppe / kriminellen Organisation und Stellung innerhalb der Gruppe / Organisation, Rolle in der kriminellen Organisation, geografische Reichweite der kriminellen Tätigkeiten, bei Ermittlungen zusammengetragenes Material wie Videos und Fotos;
11.
Angabe anderer Informationssysteme, in denen Informationen über die betreffende Person gespeichert sind: Europol, Polizei- / Zollbehörden, sonstige Strafverfolgungsbehörden, internationale Organisationen, öffentliche Einrichtungen, private Einrichtungen;
12.
Informationen über juristische Personen, die mit den unter «Informationen über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse» und «Informationen über kriminelles Verhalten» erwähnten Angaben in Zusammenhang stehen: Name der juristischen Person, Adresse, Zeitpunkt und Angaben des Handelsregisters (Ort der Gründung, verwaltungstechnische Registriernummer, Rechtsform), Kapital, Tätigkeitsbereich, Tochtergesellschaften im In- und Ausland, Direktoren, Verbindungen zu Banken.

Anhang 3

(Art. 12 Abs. 2)

Straftaten nach schweizerischem Recht, die denjenigen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI

2⁰

entsprechen oder gleichwertig sind

2⁰ Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, Fassung gemäss ABl. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1; zuletzt geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009, ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24.
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RB 2RB 2002/584/JI Straftaten nach schweizerischem Recht
1. Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung Tötung (vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Kindestötung), schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 111-114, 116, 122, 124 und Art. 260bis Abs. 1 Bst. a-cbis StGB 2¹ )
2. Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen Diebstahl, Raub, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 139 Ziff. 3, 140 und 260bis Abs. 1 Bst. d StGB)
3. Cyberkriminalität Unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Beschaffen von Personendaten, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Erschleichen einer Leistung (Art. 143, 143bis, 144bis, 147 Abs. 1 und 2, 150 sowie 179novies StGB)
4. Sabotage Sachbeschädigung, Brandstiftung, strafbare Vorbereitungshandlungen, Verursachung einer Explosion, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 144, 221, 223, 224, 226, 227 228 und 260bis Abs. 1 Bst. g StGB, Art. 16 und 34 VSG 2² )
5. Betrug Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB)
6. Betrugsdelikte, einschliesslich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 ²3 aufgrund von Artikel K3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und Kreditkartenmissbrauch, Zechprellerei, Erschleichen einer Leistung, arglistige Vermögensschädigung, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe, unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Warenfälschung, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Art. 147-150, 151-155, 163 und 170 StGB) Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (Art. 14 Abs. 1 und 4, 15, 16, Abs. 1 und 3, VStR ²4 ) Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 186, Abs. 1, 187 Abs. 1 DBG ²5 ) Steuerbetrug (Art. 59, Abs. 1 StHG ²6 ) Verbrechen und Vergehen (Art. 148, Abs. 1 KAG ²7 ) Fälschung, Falschbeurkundungen, Erschleichen falscher Beurkundungen, Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen, ausländische Urkunden, unberechtigtes Ausstellen von Konformitätserklärungen, unberechtigtes Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen (Art. 23-28 THG ²8 ) Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation (Art. 154 Abs. 1 und 2, Art. 155 FinfraG ²9 )
7. Nachahmung und Produktpiraterie Warenfälschung (Art. 155 StGB) Markenrechtsverletzung, betrügerischer Markengebrauch, reglementswidriger Gebrauch einer Garantie- oder Kollektivmarke, Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 61 Abs. 3, 62 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 4 sowie 64 Abs. 2 MSchG 3⁰ ) Designrechtsverletzung (Art. 41 Abs. 2 DesG 3¹ ) Urheberrechtsverletzung, Verletzung von verwandten Schutzrechten (Art. 67 Abs. 2 und 69 Abs. 2 URG 3² ) Patentverletzung (Art. 81, Abs. 3 PatG 3³ )
8. Erpressung und Schutzgelderpressung Erpressung (Art. 156 StGB)
9. Flugzeug- und Schiffsentführung Erpressung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme (Art. 156, 181 und 183-185 StGB)
10. Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen Hehlerei (Art. 160 StGB)
11. Menschenhandel Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft, Menschenhandel (Art. 181 a sowie 182 Abs. 1, 2 und 4 StGB)
12. Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme Freiheitsberaubung und Entführung, erschwerende Umstände, Geiselnahme, Verschwindenlassen, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 183-185bis und 260bis Abs. 1 Bst. e-fbis StGB) Verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 2 StGB)
13. Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie Sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie (Art. 187, 195 Bst. a, 196, 197 Abs. 1, 3, 4 und 5 StGB)
14. Vergewaltigung Sexuelle Handlungen mit Abhängigen, sexuelle Nötigung ,Vergewaltigung, Schändung (Art. 188-191 StGB)
15. Brandstiftung Brandstiftung, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 221 und 260bis Abs. 1 Bst. g StGB)
16. Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226bis und 226ter StGB) Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen des Kernenergiegesetzes (Art. 88-91 KEG ³4 )
17. Geldfälschung, einschliesslich der Euro-Fälschung Geldfälschung, Geldverfälschung (Art. 240 und 241 StGB)
18. Fälschung von Zahlungsmitteln Geldfälschung, Geldverfälschung, in Umlaufsetzen falschen Geldes, Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 240-244 StGB)
19. Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit Fälschung amtlicher Wertzeichen, Fälschung amtlicher Zeichen, Fälschung von Mass und Gewicht, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt (Art. 245, 246, 248, 251-253 und Art. 317 Ziff. 1 StGB)
20. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung Kriminelle und terroristische Organisationen (Art. 260ter StGB)
21. Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB) Vergehen gemäss Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 und 3 WG ³5 )
22. Terrorismus Schreckung der Bevölkerung, öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Landfriedensbruch, strafbare Vorbereitungshandlungen, kriminelle und terroristische Organisationen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, Finanzierung des Terrorismus, Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat, Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung, Gewaltverbrechen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll (Art. 258-260sexies, 275 StGB) Organisationsverbot (Art. 74 NDG ³6 )
23. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB)
24. Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Verletzungen der Genfer Konventionen, andere Kriegsverbrechen, Angriffe gegen zivile Personen und Objekte, ungerechtfertigte medizinische Behandlung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der Menschenwürde, Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten, verbotene Methoden der Kriegführung, Einsatz verbotener Waffen, Bruch eines Waffenstill-standes oder des Friedens, Vergehen gegen einen Parlamentär, verzögerte Heimschaffung von Kriegsgefangenen, andere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 Bst. h - j, 264, 264 a und 264 c -264 j StGB)
25. Wäsche von Erträgen aus Straftaten Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)
26. Korruption Bestechung schweizerischer Amtsträger (Bestechen, sich bestechen lassen, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme), Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322ter-322septies StGB)
27. Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1, Bst. abis und c in Verbindung mit Abs. 3 AIG ³7 )
28. Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern Strafbestimmung des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (Art. 22 SpoFög ³8 ) Vergehen und Verbrechen gemäss Lebensmittelgesetz (Art. 63 LMG ³9 ) Vergehen gemäss Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1, 2 und 3 HMG 4⁰ )
29. Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschliesslich Antiquitäten und Kunstgegenstände Strafbestimmungen gemäss Kulturgütertransfergesetz (Art. 24 KGTG 4¹ )
30. Illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe Vergehen gemäss Stammzellenforschungsgesetz (Art. 24 Abs. 1-3 StFG 4² ) Missbrauch von Keimgut und Handeln ohne Einwilligung oder Bewilligung gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz (Art. 32 und 34, FMedG 4³ ) , Vergehen gemäss dem Transplantationsgesetz 4⁴ (Art. 69, Abs. 1 und 2 Transplantationsgesetz)
31. Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19, Abs. 1 und 2, 19bis, 20 und 21 BetmG ⁴5 )
32. Umweltkriminalität, einschliesslich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten Vergehen gemäss Umweltschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 USG ⁴6 ) Vergehen gemäss Gewässerschutzgesetz (Art. 70 Abs. 1 GSchG ⁴7 ) Strafbestimmungen des Strahlenschutzgesetzes (Art. 43 und 43 a Abs. 1 StSG ⁴8 ) Strafbestimmungen des Gentechnikgesetzes (Art. 35 Abs. 1 GTG ⁴9 ) Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (Art. 26 Abs. 2 BGCITES 5⁰ )
2¹ SR 311.0
2² Vorläuferstoffgesetz vom 25. Sept. 2020 ( SR 941.42 ).
²3 ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.
²4 BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht ( SR 313.0 ).
²5 BG vom 14. Dez. 1990 über die direkte Bundessteuer ( SR 642.11 ).
²6 Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dez. 1990 ( SR 642.14 ).
²7 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 ( SR 951.31 ).
²8 BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse ( SR 946.51 ).
²9 Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 ( SR 958.1 ).
3⁰ Markenschutzgesetz vom 28. Aug. 1992 ( SR 232.11 ).
3¹ Designgesetz vom 5. Okt. 2001 ( SR 232.12 ).
3² Urheberrechtsgesetz vom 9. Okt. 1992 ( SR 231.1 ).
3³ Patentgesetz vom 25. Juni 1954 ( SR 232.14 ).
³4 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 ( SR 732.1 ).
³5 Waffengesetz vom 20. Juni 1997 ( SR 514.54 ).
³6 Nachrichtendienstgesetz vom 25. Sept. 2015 ( SR 121 ).
³7 BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration ( SR 142.20 ).
³8 BG vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport ( SR 415.0 ).
³9 BG vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ( SR 817.0 ).
4⁰ Heilmittelgesetz vom 15. Dez. 2000 ( SR 812.21 ).
4¹ Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003 ( SR 444.1 .
4² Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dez. 2003 ( SR 810.31 ).
4³ Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dez. 1998 ( SR 810.11 ).
4⁴ Transplantationsgesetz vom 8. Okt. 2004 ( SR 810.21 ).
⁴5 Betäubungsmittelgesetz vom 3. Okt. 1951 ( SR 812.121 ).
⁴6 Umweltschutzgesetz vom 7. Okt. 1983 ( SR 814.01 ).
⁴7 Gewässerschutzgesetz vom 24. Jan. 1991 ( SR 814.20 ).
⁴8 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 ( SR 814.50 ).
⁴9 Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 ( SR 814.91 ).
5⁰ Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten vom 16. März 2012 ( SR 453 ).
Bundesrecht
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) (Entwurf)
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