Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Italienischen Republik
Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Italienischen Republik
Abgeschlossen am 19. März 2024 Von der Bundesversammlung genehmigt am ... ¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am ...
In Kraft getreten am ...
¹ BBl 2024 ...
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
die Regierung der Italienischen Republik
(im Folgenden die «Vertragsparteien»)
in Anbetracht der wichtigsten Vorschriften
-
über die Zuweisung von Transportkapazitäten ² ,
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die Verfahren für das Management von vertraglich bedingten Engpässen an Kopplungspunkten ³ ,
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die Vorschriften für die Bilanzierung von Gasnetzen einschliesslich der Vorschriften für die zeitliche Abstimmung von Gasflüssen (Nominierungsverfahren),
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die Harmonisierung von Netzkopplungsverträgen, Gasqualitätsmanagement und Lösungen für den Datenaustausch ⁴ , einschliesslich der täglichen Ausgleichsenergieentgelte ⁵ ,
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Entgeltstrukturen entsprechend den Kostenzuweisungsmethoden und -kriterien zwischen den verschiedenen Ein- und Ausspeisepunkten ⁶ ,
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die Umsetzung der im Dritten Energiepaket vorgesehenen Verpflichtungen zu Transparenz und Nichtdiskriminierung ⁷ ,
in Anbetracht der Tatsache, dass es kein gesondertes Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über die Regeln für den Gasmarkt und für die Sicherheit der Gasversorgung gibt,
in Anbetracht des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 ⁸ , im Folgenden die «Verordnung», wonach Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegebenenfalls das Drittland, durch das sie verbunden sind, einbeziehen,
in Anbetracht des Artikels 6 Absatz 7 des am 19. März 2024 in Berlin beschlossenen Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung, wonach sich Deutschland und Italien auf die Notwendigkeit verständigen, ein relevantes Drittland einzubeziehen,
sind wie folgt übereingekommen:
² Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013, sogenannter «CAM-Netzkodex».
³ Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, Anhang I, sogenannte «CMP».
⁴ Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch, sogenannter «INT NC».
⁵ Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen, sogenannter «BAL NC».
⁶ Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen, sogenannter «TAR NC».
⁷ Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG und Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005.
⁸ Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280, 28 . Oktober 2017, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173, 30 . Juni 2022, S. 17).
Art. 1
Die Vertragsparteien nehmen Bezug auf das am 19. März 2024 in Berlin beschlossene Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (im Folgenden das «Solidaritätsabkommen»). Die Vertragsparteien erklären dieses Abkommen zum Bestandteil des Solidaritätsabkommens. Die Verpflichtungen Deutschlands und Italiens aufgrund der Verordnung bleiben von dem Abkommen unberührt.
Art. 2
Artikel 3 Absatz 2 des Solidaritätsabkommens wird wie folgt ergänzt: Das Solidaritätsersuchen einer der Vertragsparteien wird an das schweizerische Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (im Folgenden die «schweizerische zuständige Behörde») übermittelt. Das schweizerische Solidaritätsersuchen nach Artikel 9 dieses Übereinkommens wird sowohl an die deutsche als auch an die italienische zuständige Behörde übermittelt.
Art. 3
Die schweizerische zuständige Behörde und die schweizerischen Transportnetzbetreiber (TNB) werden über alle Buchungen und Nominierungen am Lieferpunkt nach Artikel 4 Absatz 5 des Solidaritätsabkommens benachrichtigt. Die schweizerische zuständige Behörde benachrichtigt auch über die schweizerischen TNB sowohl die deutsche als auch die italienische zuständige Behörde über alle Buchungen und Nominierungen im Zusammenhang mit Solidaritätsmassnahmen. Der Zeitpunkt dieser Benachrichtigungen wird zwischen den TNB im Einklang mit Artikel 10 dieses Übereinkommens vereinbart.
Art. 4
Die zuständigen Behörden Deutschlands, Italiens und der Schweiz setzen sich gegenseitig über Folgendes in Kenntnis:
-
die Ausrufung der Notfallstufe oder der entsprechenden Bedingung für die Schweiz;
-
alle Änderungen oder Aktualisierungen von Kontaktdaten der zuständigen Behörde wie in Artikel 11 Absatz 2 des Solidaritätsabkommens vorgesehen.
Art. 5
Ein Solidaritätsangebot zwischen Deutschland und Italien darf die Versorgung von durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden in der Schweiz nicht beeinträchtigen. Insbesondere müssen die für die Versorgung dieser Kundinnen und Kunden notwendigen Transportkapazitäten erhalten bleiben.
Art. 6
Unter Berücksichtigung des ordnungsgemässen und transparenten Funktionierens der Infrastrukturen stellen die deutsche, die italienische und die schweizerische zuständige Behörde bei der Umsetzung von Solidaritätsersuchen sicher, dass keine Massnahmen ergriffen werden, welche die Nutzung vorhandener Transportnetzkapazitäten in ihren jeweiligen Gasnetzen in unzulässiger Weise beschränken.
Art. 7
Die Durchführung von Solidaritätsmassnahmen nach den Artikeln 4 und 5 des Solidaritätsabkommens berücksichtigt Lieferungen an durch Solidarität geschützte Kundinnen und Kunden in der Schweiz. Die durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden in der Schweiz werden den deutschen und italienischen durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden gleichgestellt, sofern ihre Begriffsbestimmung mit den Artikeln 2 Absatz 6 und Artikel 13 der Verordnung vereinbar ist.
Art. 8
Gefährdet ein Solidaritätsangebot von Deutschland an Italien oder umgekehrt die Versorgungssicherheit von durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden in der Schweiz, so treffen sich die zuständigen Behörden der drei Vertragsparteien auf Ersuchen der schweizerischen zuständigen Behörde innerhalb kürzester Zeit, um Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung von durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden in der Schweiz zu ergreifen.
Art. 9
Ist die Versorgung von durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden in der Schweiz nicht länger sichergestellt, so hat die Schweiz das Recht, sowohl Deutschland als auch Italien ein Solidaritätsersuchen zu unterbreiten. Ist umgekehrt die Versorgung von durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden in Deutschland oder Italien nicht länger sichergestellt, so haben sowohl Deutschland als auch Italien ebenfalls das Recht, der Schweiz ein Solidaritätsersuchen zu unterbreiten. Solche Solidaritätsersuchen werden von den Vertragsparteien nach den Verfahren des Solidaritätsabkommens behandelt; ausserdem untermauert die Schweiz ihr Solidaritätsersuchen mit Unterlagen wie im Solidaritätsabkommen dargelegt und beachtet alle im Solidaritätsabkommen festgelegten Verfahren.
Art. 10
Alle Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um den Abschluss einer Vereinbarung über ein operatives Verfahren zwischen den TNB für den Transport zu den Lieferpunkten innerhalb von sechs Monaten zu fördern, sofern nicht bereits ein entsprechendes operatives Verfahren diesbezüglich in Kraft ist.
Art. 11
¹ Streitigkeiten zwischen der Schweiz einerseits und einer oder beiden anderen Vertragsparteien andererseits über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der drei Vertragsparteien beigelegt.
² Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
³ Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und alle drei Mitglieder einigen sich auf die Angehörige oder den Angehörigen eines dritten Staates als Obfrau oder Obmann, die oder der von den Regierungen der Vertragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, die Obfrau oder der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertragspartei den anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
⁴ Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei die Präsidentin oder den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt die Präsidentin oder der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien oder ist sie oder er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Ernennungen vor. Besitzt auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien oder ist auch sie oder er verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vor.
⁵ Das Schiedsgericht wendet dieses Übereinkommen entsprechend der Auslegung nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge ⁹ und anderen zwischen den Vertragsparteien geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts an und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Ergibt die Abstimmung ein Unentschieden zwischen einzelnen Vertragsparteien, so gibt die Stimme der Obfrau oder des Obmanns den Ausschlag. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten der Obfrau oder des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beteiligten Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenentscheidung treffen. Das Schiedsgericht bestimmt sein eigenes Verfahren betreffend alle anderen Aspekte. Das Schiedsgericht ist nicht befugt, festzustellen, ob eine Massnahme, von der behauptet wird, dass sie einen Verstoss gegen dieses Übereinkommen darstellt, nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei rechtmässig ist. Bei der Feststellung der Vereinbarkeit einer Massnahme mit dem Übereinkommen kann das Schiedsgericht im Interesse grösserer Gewissheit gegebenenfalls das innerstaatliche Recht einer Vertragspartei als Tatsache berücksichtigen. Im Fall Deutschlands und Italiens schliesst das «innerstaatliche Recht» das Recht der Europäischen Union ein. Dabei folgt das Schiedsgericht der vorherrschenden Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch die Gerichte oder Behörden dieser Vertragspartei. Jede Bedeutung, die das Schiedsgericht dem innerstaatlichen Recht beimisst, ist für die Gerichte oder Behörden dieser Vertragspartei nicht bindend.
⁹ SR 0.111
Art. 12
Die Entschädigung unterliegt den in den Artikeln 8 und 9 des Solidaritätsabkommens festgelegten Verfahren. Handelt es sich bei der leistenden Vertragspartei um die Schweiz, so entspricht der Gaspreis dem arithmetischen Mittel der letzten verfügbaren Spotmarktpreise an den deutschen, französischen und italienischen Börsen. Die Festlegung der Höhe der Entschädigung für Schäden an betroffenen Wirtschaftszweigen der Schweiz als eine leistende Vertragspartei erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Gesetze der Schweiz nach Anlage 1 dieses Übereinkommens. Die Schweiz kann darüber hinaus Kosten für den Transport von Gas zur schweizerischen Grenze für den von Deutschland oder Italien zu zahlenden Preis geltend machen, da diese Kosten nicht im Börsenpreis enthalten sind.
Art. 13
Nach Artikel 8 Absatz 2 des am 29. März 1923 1⁰ in Bern beschlossenen Zollvertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollanschlussvertrag) teilt die Schweiz den Vertragsparteien mit, dass Liechtenstein die Schweiz mit Mitteilung vom 21. Februar 2024 ermächtigt hat, dieses Übereinkommen auch mit Wirksamkeit für Liechtenstein abzuschliessen. Daher findet das Übereinkommen in Liechtenstein in gleicher Weise Anwendung wie in der Schweiz.
1⁰ SR 0.631.112.514
Art. 14
¹ Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
² Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen aller Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Massgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Ist das Solidaritätsabkommen an dem im zweiten Satz genannten Tag nicht in Kraft getreten, so tritt das Übereinkommen am gleichen Tag in Kraft wie das Solidaritätsabkommen.
³ Die Registrierung dieses Übereinkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen 1¹ wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Italienischen Republik werden unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat bestätigt worden ist.
⁴ Dieses Übereinkommen bleibt so lange in Kraft, wie das Solidaritätsabkommen in Kraft ist, es sei denn, das Übereinkommen wird nach dem in Artikel 14 Absatz 2 des Solidaritätsabkommens vorgesehenen Verfahren gekündigt.
Geschehen zu Berlin am 19. März 2024 in einer Urschrift in englischer Sprache, die im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt wird; diese übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Oliver Rentschler Robert Habeck | Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Albert Rösti | Für die Regierung der Italienischen Republik Gilberto Pichetto Fratin |
1¹ SR 0.120
Anlage 1
bezüglich Artikel 12 des Abkommens über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Auszug aus dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 ¹2 (LVG) (Stand: 1. Juli 2023)
¹2 SR 531
4. Kapitel: Förderung, Abgeltungen und Versicherungen
Art. 38 Abgeltungen
¹ Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 31-33 gewähren, sofern:
a.
die Massnahmen rasch umgesetzt werden müssen; und
b.
die Unternehmen einen gewichtigen, nicht zumutbaren Nachteil erleiden.
² Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die Abgeltungen.
³ Das BWL [das schweizerische Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung] setzt im Einzelfall die Höhe der Abgeltung und die Voraussetzungen dafür fest. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Eigeninteressen der Unternehmen an den Massnahmen und die ihnen entstehenden Vorteile.
Bundesrecht
Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Italienischen Republik
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