BBl 2024 2251
CH - Bundesblatt

Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen

Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2024 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2024 2250
Art. 1 Verbot
¹ Folgende Organisationen und Gruppierungen sind verboten:
a.
die Hamas;
b.
Tarn- und Nachfolgeorganisationen der Hamas sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hamas handeln.
² Der Bundesrat kann Organisationen und Gruppierungen verbieten, deren Führungspersonen, Zielsetzung oder Mittel mit denjenigen der Hamas übereinstimmen und die mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten unterstützen und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedrohen. Er konsultiert vorgängig die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen. Das Verbot ist zu befristen; es kann verlängert werden.
³ Die verbotenen Organisationen und Gruppierungen gelten als terroristische Organisationen nach Artikel 260ter Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs ³ .
³ SR 311.0
Art. 2 Verfolgung und Beurteilung
Die Verfolgung und Beurteilung der Beteiligung an einer verbotenen Organisation oder Gruppierung und der Unterstützung einer solchen Organisation oder Gruppierung unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.
Art. 3 Änderung eines anderen Erlasses
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 ⁴ über das Bundesverwaltungsgericht wird wie folgt geändert:
Art. 33 Bst. b Ziff. 4ter
Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
b.
des Bundesrates betreffend:
4ter.
das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom … ⁵ über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
⁴ SR 173.32
⁵ SR …
Art. 4 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
³ Dieses Gesetz tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten ausser Kraft.
Bundesrecht
Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen (Entwurf)
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