Notifikation des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV - Eröffnung einer Verfügung durch amtliche Publikation
Notifikation des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV - Eröffnung einer Verfügung durch amtliche Publikation
(Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; VwVG, SR 172.021 )
Verfügung betreffend den Widerruf von Bewilligungen gemäss Art. 29 Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSMV, SR 916.161
)
Sachverhalt
Die Nufarm Schweiz GmbH ist Inhaberin der folgenden Bewilligungen:
W-6874 Camposan Extra
W-6686 Carmina
W-6838 Champ Flow
W-7074 Cuproxat flüssig
W-6673 Dinagam 700
W-6717 Pixie
W-6903 Rhodofix
W-6885 U 46 D Fluid
W-7023 U 46 M Fluid
W-7072 Zwei,4 -D- Dicopur
Gemäss den im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 10. November 2023 (HR03-1005882414) veröffentlichten Informationen wurde die Liquidation der Nufarm Schweiz GmbH vollzogen und die Handelsbezeichnung per 7. November 2023 gelöscht.
Als Folge davon hat die Nufarm Schweiz GmbH keinen Geschäftssitz, keinen Wohnsitz oder keine Zweigniederlassung mehr in der Schweiz
Erwägungen
Eine Zulassung beantragen und eine Bewilligung innehaben kann nur, wer Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat oder in einem Staat wohnhaft ist, mit dem die Schweiz in einem Abkommen festgelegt hat, dass diese Anforderung keine Anwendung findet (Art. 16 PSMV).
Der Hauptsitz des Unternehmens Nufarm Limited befindet sich in Victoria, Australien. Die Schweiz hat mit Australien kein Abkommen abgeschlossen nach Artikel 16 PSMV. Da die Zweigniederlassung Nufarm Schweiz GmbH in Nyon ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat, ist keine der in Artikel 16 PSMV genannten Voraussetzungen erfüllt.
Gemäss Artikel 29 Absatz 3 lit. c PSMV, widerruft die Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel die Bewilligung, wenn eine in der Bewilligung enthaltene Bedingung nicht mehr erfüllt ist.
Gemäss Artikel 31 kann die Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel bei Widerruf der Bewilligung eine Frist für die das Inverkehrbringen der Lagerbestände gewähren.
Das BLV verfügt:
1.
Die folgenden Bewilligungen werden widerrufen:
W-6874 Camposan Extra
W-6686 Carmina
W-6838 Champ Flow
W-7074 Cuproxat flüssig
W-6673 Dinagam 700
W-6717 Pixie
W-6903 Rhodofix
W-6885 U 46 D Fluid
W-7023 U 46 M Fluid
W-7072 Zwei,4 -D- Dicopur
2.
Es wird eine Frist für das Inverkehrbringen von Lagerbeständen der oben aufgeführten Pflanzenschutzmittel bis 31. August 2025 gewährt.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Diese Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021 ).
13. September 2024 | Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV |
Bundesrecht
Notifikation des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV - Eröffnung einer Verfügung durch amtliche Publikation
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