Notifikation
Notifikation
(Aktenzeichen: B-949 B, 71-2024.13097) / TrC
Einziehungsbescheid im selbstständigen Einziehungsverfahren (Art. 104 ZG i. V. m. Art. 66 VStrR und Art. 69 ff. StGB):
Personenwagen Peugeot 3008, weiss, Kennzeichen FR-YY351 (DEU), FIN: VF3HURHC8CS208426, Fahrzeughalter: Halluni Roxhers, 6. Dezember 1993, letzte bekannte Wohnanschrift in Freiburg im Breisgau (DEU).
Sachverhalt
Am Mittwoch, 3. April 2024, wurde XY_, 10. Mai 1974, albanischer Staatsbürger (Fahrzeuglenker), am Grenzübergang Chiasso Autobahn (Kanton Tessin, Einreise), durch Mitarbeitende des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit BAZG einer Zollkontrolle unterzogen (Fahrzeughalter bei der Zollkontrolle nicht anwesend). Im Rahmen der durchgeführten Fahrzeugrevision wurde im vorgenannten Personenwagen im Bereich Armaturenbrettes ein nachträglich eingebautes Geheimversteck festgestellt. Das Geheimversteck war zum Zeitpunkt der Zollkontrolle zwar leer, wies aber Betäubungsmittelspurenkontaminationen auf. Der Personenwagen wurde aufgrund der vorgenannten Umstände gestützt auf Artikel 104 ZG (Zollgesetz vom 18. März 2005, SR 631.0 ) vorläufig sichergestellt.
Erwägungen
Am 24. Juli 2024 wurde Halluni Roxhers durch das BAZG mittels Schreiben aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Dieser Aufforderung kam er innert Frist nicht nach, womit nun gestützt auf Artikel 34 und 34 a VStrR, SR 313.0 die Publikation des Einziehungsbescheids im Bundesblatt erfolgt.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wird gestützt auf Artikel 104 ZG i. V. m. Artikel 66 VStrR i. V. m. Artikel 69 folgender Entscheid verfügt und im Schweizerischen Bundesblatt publiziert:
1.
Der Personenwagen Peugeot 3008, weiss, Kennzeichen FR-YY351 (DEU), FIN: VF3HURHC8CS208426, ist in seinen Originalzustand zurückzubauen.
2.
Das mit dem Rückbau gemäss Ziffer 1 zu beauftragende Unternehmen (Fachbetrieb) wird durch das BAZG bestimmt.
3.
Halluni Roxhers werden sämtliche, mit dem Rückbau verbundenen Kosten (inkl. Kosten für Offertenerstellung und Transporte) auferlegt. Er hat dazu einen Vorschuss in noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen. Halluni Roxhers wird aufgefordert, diesbezüglich innert der Frist von 10 Tagen ab Eintreten der Rechtskraft dieses Einziehungsbescheides mit dem BAZG Kontakt aufzunehmen.
4.
Nimmt Halluni Roxhers innert der unter Ziffer 3 dieses Entscheides genannten Frist keinen Kontakt mit dem BAZG auf oder leistet er den Vorschuss nicht fristgemäss, wird der Personenwagen zwecks Vernichtung eingezogen. Diesfalls hat Halluni Roxhers sämtliche, durch die Vernichtung anfallenden Kosten zu tragen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Einziehungsentscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erhoben werden (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich einzureichen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Schweiz (Eingaben per E-Mail oder Eingaben mittels Fax sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung). Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und - soweit möglich - beigelegt werden (Art. 68 VStrR). Wird innerhalb der Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).
10. September 2024 | Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Strafverfolgung, REA, FBSE |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
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