BBl 2024 2177
CH - Bundesblatt

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung
Abgeschlossen am 13. Dezember 2023 Von der Bundesversammlung genehmigt am … ¹ In Kraft getreten am …
¹ BBl 2024 ...
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien,
vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen,
in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, ohne Gelegenheiten zu Nichtbesteuerung oder reduzierter Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Entlastungen zum mittelbaren Vorteil von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen,
haben Folgendes vereinbart:

Abschnitt I: Geltungsbereich des Abkommens

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
1. Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
2. Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines Vertragsstaats als vollständig oder teilweise steuerlich transparent behandelt werden, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, jedoch nur insoweit, als die Einkünfte für die Zwecke der Besteuerung durch diesen Vertragsstaat als Einkünfte einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person behandelt werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind in keinem Fall so auszulegen, als schränkten sie das Recht eines Vertragsstaats ein, die in diesem Staat ansässigen Personen zu besteuern.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a)
in Jordanien:
die Einkommenssteuer
(im Folgenden als «jordanische Steuer» bezeichnet);
b)
in der Schweiz:
die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinne und andere Einkünfte)
(im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
5. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewinnen.

Abschnitt II: Begriffsbestimmungen

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) (i) bedeutet der Ausdruck «Jordanien» das Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreiches Jordanien, die Hoheitsgewässer Jordaniens sowie den Meeresgrund und Meeresuntergrund der Hoheitsgewässer, einschliesslich jedes Gebietes ausserhalb der Hoheitsgewässer und des Meeresgrundes sowie Meeresuntergrundes in diesem Gebiet, über das Jordanien nach dem Recht Jordaniens und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht hoheitliche Rechte hat hinsichtlich der Erforschung und Ausbeutung von lebenden oder nicht lebenden natürlichen Ressourcen,
(ii) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
b)
bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Jordanien oder die Schweiz;
c)
umfasst der Ausdruck «Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung;
d)
bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e)
bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
f)
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten in einem Vertragsstaat betrieben und das Unternehmen, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt, ist kein Unternehmen dieses Staats;
g)
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
(i)
in Jordanien:
der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter
,
(ii)
in der Schweiz: der Vorsteher des Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter;
h)
bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige» hinsichtlich eines Vertragsstaats:
(i)
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft dieses Vertragsstaats besitzt, und
(ii)
jede juristische Person, Personengesellschaft und Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
i)
bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» eines Vertragsstaats eine in einem Vertragsstaat errichtete Einrichtung oder Gestaltung, die nach dem Steuerrecht dieses Staats als separate Person gilt, und:
(i)
die ausschliesslich zum Zweck der Verwaltung oder Auszahlung von Ruhestandsleistungen oder ähnlichen Leistungen an natürliche Personen errichtet und betrieben wird und die als solche von diesem Staat oder von einer seiner politischen Unterabteilungen reguliert wird, oder
(ii)
die ausschliesslich oder fast ausschliesslich zur Anlage von Geldern zugunsten von Einrichtungen oder Gestaltungen nach Ziffer i errichtet und betrieben wird.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die zuständigen Behörden sich nicht nach den Bestimmungen von Artikel 24 auf eine andere Bedeutung einigen, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staats über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staats vorgeht.
Art. 4 Ansässige Person
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staats dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Orts ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a)
die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b)
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt die Person als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c)
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörige sie ist;
d)
ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Im Zweifelsfall regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
Art. 5 Betriebsstätte
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a)
einen Ort der Leitung;
b)
eine Zweigniederlassung;
c)
eine Geschäftsstelle;
d)
eine Fabrikationsstätte;
e)
eine Werkstätte; und
f)
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Erforschung oder Ausbeutung oder Gewinnung von natürlichen Ressourcen oder für die Erforschung von natürlichen Ressourcen benutzte Bohranlagen oder Arbeitsschiffe.
3. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst ferner:
a)
eine Bauausführung, Montage oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten, sofern die Bauausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeiten länger als neun Monate dauern;
b)
die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich Beratungsdienstleistungen, durch ein Unternehmen eines Vertragsstaates durch seine Angestellten oder sonstiges, vom Unternehmen zu diesem Zweck eingestelltes Personal, sofern die entsprechenden Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat (für das gleiche oder ein damit zusammenhängendes Projekt)
innerhalb eines im betreffenden Steuerjahr beginnenden oder endenden Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt länger als 183 Tage dauern.
4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a)
Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e)
eine Montage, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im Zusammenhang mit der Lieferung von durch dieses Unternehmen hergestellten Maschinen oder Ausrüstungen im anderen Vertragsstaat durchgeführt wird;
f)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen eine nicht unter den Buchstaben a-e genannte Tätigkeit auszuüben, vorausgesetzt, dass diese Tätigkeit vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt; oder
g)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a-f genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 6 - für ein Unternehmen tätig, besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen dieses Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie diese Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen.
6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Abschnitt III: Besteuerung des Einkommens

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden unter Vorbehalt von Absatz 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie im Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt. Die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5. Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7. Ein Vertragsstaat darf keine Berichtigung der einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zurechenbaren Gewinne nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahrs, in dem die Gewinne der Betriebstätte zurechenbar gewesen wären, vornehmen. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.
8. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Internationale Schiff- und Luftfahrt
1. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Schifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als im Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, im Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
3. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
4. Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr namentlich auch:
a)
Gewinne aus der Vermietung von unbemannten Schiffen oder Luftfahrzeugen;
b)
Gewinne aus der Verwendung, dem Unterhalt oder der Vermietung von Containern (einschliesslich Anhänger und damit verbundene Ausrüstung für den Transport von Containern), die für den Transport von Waren oder Gütern verwendet werden; und
c)
Zinsen auf Geldern, die direkt mit dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen verbunden sind;
sofern es sich dabei um Gewinne und Zinsen aus Nebentätigkeiten zum Betrieb der Schiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr handelt.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1. Wenn:
a)
ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist; oder
b)
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind;
und in diesen Fällen beide Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staats Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.
3. Ein Vertragsstaat darf den Gewinnen eines Unternehmens Gewinne, die dieses Unternehmen erzielt hätte, aber aufgrund der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erzielt hat, nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahrs, in dem das Unternehmen die Gewinne erzielt hätte, nicht zurechnen und nicht entsprechend besteuern. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.
Art. 10 Dividenden
1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:
a)
5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 15 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft während einer Dauer von 365 Tagen, die den Tag der Zahlung der Dividende umfasst, hält (für Zwecke der Berechnung dieser Dauer werden Besitzänderungen nicht berücksichtigt, die unmittelbar aus einer Fusion, einer Spaltung oder einer Umwandlung der Gesellschaft resultieren, die die Anteile hält oder die Dividende zahlt); und
b)
15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person:
a)
die Regierung des anderen Vertragsstaates oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften ist;
b)
eine Vorsorgeeinrichtung des anderen Vertragsstaats ist; oder
c)
die Zentralbank des anderen Vertragsstaats ist.
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist Artikel 7 oder 14 anwendbar.
6. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Art. 11 Zinsen
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Zinsen können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staats besteuert werden; ist aber die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig, so darf die Steuer 5 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 nimmt der Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, die Zinsen von der Besteuerung in diesem Staat aus, wenn die nutzungsberechtigte Person:
a)
die Regierung des anderen Vertragsstaates oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften ist;
b)
eine Vorsorgeeinrichtung des anderen Vertragsstaats ist; oder
c)
die Zentralbank des anderen Vertragsstaats ist.
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen, sowie Einkünfte, die den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. Nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung.
5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist Artikel 7 oder 14 anwendbar.
6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder feste Einrichtung diese Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
7. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12 Lizenzgebühren
1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme oder Filmwerke oder Bandaufzeichnungen für Radio und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist Artikel 7 oder 14 anwendbar.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3. Gewinne aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft bezieht, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. Die Bestimmungen des vorherigen Satzes sind nicht anzuwenden auf Gewinne:
a)
aus der Veräusserung von Anteilen, die an einer Börse in einem der Vertragsstaaten oder an einer Börse entsprechend der Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kotiert sind; oder
b)
aus der Veräusserung von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Wert zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, in welchem die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit ausübt.
5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem die veräussernde Person ansässig ist.
Art. 14 Selbstständige Arbeit
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden; in Fällen, in denen eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist, können diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden:
a)
der Person steht im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung; in diesem Fall darf im anderen Staat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der der festen Einrichtung zugerechnet werden kann; oder
b)
die Person hält sich innerhalb eines während des betreffenden Steuerjahres beginnenden oder endenden Zeitraumes von 12 Monaten insgesamt 183 Tage oder länger im anderen Vertragsstaat auf; in diesem Fall darf im anderen Staat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der aus der in diesem Staat ausgeübten Tätigkeit stammt.
2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbstständige Arbeit
1. Unter Vorbehalt der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:
a)
der Empfänger sich im anderen Staat innerhalb eines während des betreffenden Steuerjahrs beginnenden oder endenden Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhält;
b)
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und
c)
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr betrieben wird, im Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler
1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, in diesem anderen Staat besteuert werden.
2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser anderen Person beteiligt sind.
3. Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für Einkünfte von Künstlern und Sportlern aus Tätigkeiten in einem Vertragsstaat, wenn diese Einkünfte unmittelbar oder mittelbar, vollständig oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats, seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften bezahlt werden. In diesen Fällen können die Einkünfte nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.
Art. 18 Ruhegehälter und Renten
1. Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbstständige Arbeit sowie Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, können nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
2. Für die Zwecke dieses Artikels:
a)
bedeutet der Ausdruck «Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen» wiederkehrende sowie einmalige Zahlungen für frühere unselbständige Arbeit oder Entschädigungen für Verletzungen im Zusammenhang mit früherer unselbständiger Arbeit;
b)
bedeutet der Ausdruck «Rente» eine bestimmte, periodisch an festen Terminen, auf Lebenszeit oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Zeitperiode als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder in Geldeswert an eine natürliche Person zahlbare Summe.
Art. 19 Öffentlicher Dienst
1.
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder dieser Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b)
Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und:
(i)
Staatsangehörige dieses Staats ist; oder
(ii)
nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2. Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften geleistet werden, ist Artikel 15, 16 oder 17 anwendbar.
Art. 20 Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staats stammen.
Art. 21 Andere Einkünfte
1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt werden, können ungeachtet ihrer Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist Artikel 7 oder 14 anwendbar.

Abschnitt IV: Vermeidung der Doppelbesteuerung

Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. In Jordanien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a)
Bezieht eine in Jordanien ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, so rechnet Jordanien auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommenssteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Schweiz besteuert werden können.
b)
Sind aufgrund des Abkommens Einkünfte einer in Jordanien ansässigen Person von der Besteuerung in Jordanien ausgenommen, so kann Jordanien bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Jordanien besteuert werden können (es sei denn, dass nach diesen Bestimmungen Jordanien die Einkünfte nur besteuern darf, weil es sich auch um Einkünfte einer in Jordanien ansässigen Person handelt), so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 4 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Jordanien nachgewiesen wird.
b)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach Artikel 10, 11 oder 12 in Jordanien besteuert werden können (es sei denn, dass nach diesen Bestimmungen Jordanien die Einkünfte nur besteuern darf, weil es sich auch um Einkünfte einer in Jordanien ansässigen Person handelt), so rechnet die Schweiz nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern (die die allgemeinen Grundsätze dieser Bestimmung nicht berühren) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Jordanien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus Jordanien stammen.
c)
Buchstabe a gilt nicht für Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, wenn der andere Vertragsstaat dieses Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte von der Besteuerung ausnimmt, oder wenn er Absatz 2 der Artikel 10, 11 oder 12 auf solche Einkünfte anwendet.
d)
Buchstabe a gilt nicht, soweit nach den schweizerischen Bestimmungen zur Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen, die auf der Grundlage der «Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two)» erlassen wurden, von einer in der Schweiz ansässigen Person für das betreffende Steuerjahr eine Ergänzungssteuer («Top-Up Tax») aufgrund einer in Jordanien gelegenen Betriebsstätte erhoben werden muss.
e)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft Dividenden einer in Jordanien ansässigen Gesellschaft, so geniesst sie bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

Abschnitt V: Besondere Bestimmungen

Art. 23 Gleichbehandlung
1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staats unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
2. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staats, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstands oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
3. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen gehört oder deren Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staats unterworfen sind oder unterworfen werden können.
4. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Es besteht Einvernehmen für die Zwecke dieses Absatzes, dass dieser Absatz der Verweigerung eines Abzuges für Zinszahlungen durch einen Vertragsstaat an Nichtansässige nicht entgegensteht, wenn auf dieser Zahlung keine Steuer zurückbehalten wurde.
5. Dieser Artikel gilt für die unter dieses Abkommen fallenden Steuern.
Art. 24 Verständigungsverfahren
1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde einer der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und kann sie nicht selbst eine befriedigende Lösung herbeiführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können sich auch darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder zu ihrer Vertretung befugte Personen Einsitz nehmen.
5. Wenn:
a)
eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats einen Fall nach Absatz 1 mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b)
die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem alle von den zuständigen Behörden verlangten Informationen zur Behandlung des Falls beiden zuständigen Behörden zugestellt worden sind, eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Absatzes 2 herbeizuführen;
sind alle ungelösten Streitpunkte des Falls auf schriftliches Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt oder die zuständigen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
6. Die Vertragsstaaten können der nach Absatz 5 gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 25 Absatz 2.
Art. 25 Informationsaustausch
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staats beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder deren Beaufsichtigung befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staats dieser anderen Verwendung zustimmt.
3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a)
Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b)
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c)
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.
5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen.
Art. 26 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Art. 27 Anspruch auf Vorteile
Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass das Erlangen dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.

Abschnitt VI: Schlussbestimmungen

Art. 28 Inkrafttreten
1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser Notifikationen in Kraft.
2. Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung:
a)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b)
hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahrs beginnen;
c)
hinsichtlich Artikel 25 auf Informationen über Steuerjahre oder Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahrs beginnen.
Art. 29 Kündigung
Das Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen nach dem Inkrafttreten auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
a)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b)
hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahrs beginnen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Amman, am 13. Dezember 2023, im Doppel in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen verbindlich sind. Bei abweichender Auslegung zwischen dem deutschen und dem arabischen Text ist der englische Wortlaut massgebend.
Für den Schweizerischen Bundesrat: Emilija Georgieva Für die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien: Mohamad Al Issi
Protokoll
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien
haben anlässlich der Unterzeichnung in Amman, am 13. Dezember 2023, des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
1. Zu Art. 1
a)
Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens gilt eine in einem Vertragsstaat errichtete kollektive Kapitalanlage, die aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte bezieht, für die Anwendung des Abkommens auf diese Einkünfte als natürliche Person, die im Vertragsstaat ansässig ist, in dem die kollektive Kapitalanlage errichtet ist, und als nutzungsberechtigte Person der von ihr bezogenen Einkünfte (vorausgesetzt, dass eine im erstgenannten Staat ansässige natürliche Person, die unter den gleichen Umständen Einkünfte bezieht, als deren nutzungsberechtigte Person gelten würde), jedoch nur insoweit, als die Anteile an der kollektiven Kapitalanlage Personen gehören, die im Vertragsstaat ansässig sind, in dem die kollektive Kapitalanlage errichtet ist.
b)
Im Sinne dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck «kollektive Kapitalanlage» im Fall der Schweiz einen vertraglichen Anlagefonds nach Artikel 25 und eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 ² über die kollektiven Kapitalanlagen und im Fall Jordaniens nach nationalem jordanischem Recht registrierte Gesellschaften oder Verträge für kollektive Kapitalanlagen sowie andere in einem der beiden Vertragsstaaten errichtete Investmentfonds, Gebilde oder Rechtsträger, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten als kollektive Kapitalanlage im Sinne dieses Absatzes bezeichnet werden.
c)
Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens gilt eine schweizerische Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 98 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen, die aus Jordanien stammende Einkünfte bezieht, nicht als in der Schweiz ansässig, kann aber für die ansässigen Gesellschafter die Steuerentlastungen, -befreiungen und anderen Vorteile nach diesem Abkommen beantragen, die diesen Gesellschaftern gewährt worden wären, wenn sie diese Einkünfte direkt bezogen hätten. Sie kann einen solchen Antrag nur stellen, wenn der Gesellschafter nicht selbst einen Antrag auf Entlastung für seine von der Kommanditgesellschaft bezogenen Einkünfte eingereicht hat.
² SR 951.31
2. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. i
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» folgende Einrichtungen sowie andere gleiche oder im Wesentlichen vergleichbare Einrichtungen umfasst, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Abkommens erlassenen Gesetzen errichtet werden:
a)
in Jordanien, alle Vorsorgeeinrichtungen nach:
(i)
dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 1 von 2014,
(ii)
dem Gesetz über den zivilen Ruhestand Nr. 34 von 1959,
(iii)
dem Gesetz über den militärischen Ruhestand Nr. 33 von 1959,
(iv)
den Gesetzen der Berufsverbände,
(v)
einer gegenseitigen Vereinbarung der zuständigen Behörden im Fall von allen anderen Vorsorgeeinrichtungen;
b)
in der Schweiz, alle Vorsorgeeinrichtungen nach:
(i)
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 ³ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
(ii)
dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 ⁴ über die Invalidenversicherung,
(iii)
dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 ⁵ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
(iv)
dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 ⁶ über den Erwerbsersatz,
(v)
dem Bundesgesetz vom 16. Juni 2017 ⁷ über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO,
(vi)
dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 ⁸ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, und der mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge,
(vii)
dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 ⁹ über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge,
(viii)
Artikel 89 a Absätze 6 und 7 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 1⁰ ,
(ix)
Artikel 331 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 1¹ betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht);
c)
kollektive Kapitalanlagen, deren Anteile vollständig oder annähernd vollständig von Vorsorgeeinrichtungen im Sinn der obenstehenden Buchstaben a oder b gehalten werden.
³ SR 831.10
⁴ SR 831.20
⁵ SR 831.30
⁶ SR 834.1
⁷ SR 830.2
⁸ SR 831.40
⁹ SR 831.42
1⁰ SR 210
1¹ SR 220
3. Zu Art. 4
Hinsichtlich Artikel 4 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» insbesondere Folgendes einschliesst:
a)
in diesem Staat errichtete Vorsorgeeinrichtungen; und
b)
Organisationen, die zu religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) gegründet und geführt werden und die in einem Vertragsstaat gemäss seinem Recht ansässig sind, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder ihres Gewinns gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staats steuerbefreit sein kann.
4. Zu den Art. 7 und 12
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen, die als Entgelt für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen empfangen werden, Unternehmensgewinne darstellen, für die Artikel 7 gilt.
5. Zu den Art. 7 und 21
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 7 für Vergütungen für Dienstleistungen eines Unternehmens, wie für Geschäftsführung, für technische Dienstleistungen oder für Beratungsdienstleistungen, gilt.
6. Zu Art. 25
a)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staats bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 den Steuerbehörden des ersuchten Staats die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
(i)
die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;
(ii)
die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii)
eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv)
den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v)
soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
c)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Ziffern i-v von Buchstabe b nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.
d)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Amman, am 13. Dezember 2023, im Doppel in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen verbindlich sind. Bei abweichender Auslegung zwischen dem deutschen und dem arabischen Text ist der englische Wortlaut massgebend.
Für den Schweizerischen Bundesrat: Emilija Georgieva Für die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien: Mohamad Al Issi
Bundesrecht
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung
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