Notifikation
Notifikation
(Art. 36 Bst. b i.V.m. Art. 11 b Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 ).
Frey Bruno, geboren am 14. November 1955, wohnhaft in Thailand, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.
Auf die Eingabe vom 12. März 2024 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 28. August 2024 entschieden:
1.
Auf die Eingabe vom 12. März 2024 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
5. September 2024 | Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III