BBl 2024 2154
CH - Bundesblatt

Bezeichnung technischer Normen für Eisenbahn Interoperabilität

Bezeichnung technischer Normen für Eisenbahn Interoperabilität

1. Ausgangslage

1.1.
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist nach Artikel 23 f Absatz 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 ¹ befugt, im Einvernehmen mit dem Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) technische Normen zu bezeichnen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen und die technischen Ausführungsbestimmungen zu konkretisieren.
Soweit möglich, bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind (Konformitätsvermutung).
¹ RS 742.101

2. Bezeichnung

2.1.
Das BAV bezeichnet hiermit im Einvernehmen mit dem SECO:
a.
die technischen Normen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2584 ² , OJ L, 2023/2584 vom 21. November 2023 aufgeführt sind;
b.
die technischen Normen, bezeichnet von der EU in der folgenden Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, OJ C 282 vom 10. August 2018 (S.6).
mit der Ausnahme der folgenden Normen:
-
EN 13232 (2-9) Bahnanwendungen - Oberbau - Weichen und Kreuzungen;
-
EN 13803 (1, 2) Bahnanwendungen - Oberbau - Trassenparameter-Spurweiten 1435 mm und grösser;
-
EN 13848-5 Bahnanwendungen - Oberbau - Qualität der Gleisgeometrie - Teil 5: Geometrische Qualitätsstufen - Gleise, Weichen und Kreuzungen;
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EN 16586 (1-2) Bahnanwendungen - Gestaltung für die Nutzung durch PRM - Barrierefreier Zugang;
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EN 16587 Bahnanwendungen - Gestaltung für die Nutzung durch PRM - Anforderungen an die Infrastruktur für hindernisfreie Wege.
-
EN 16704-1:2016+A1:2021 - Bahnanwendungen - Oberbau - Sicherungsmassnahmen während Gleisbauarbeiten - Teil 1: Eisenbahngefährdungen und allgemeine Prinzipien zum Schutz ortsfester und ortsveränderlicher Baustellen
-
EN 16704-3:2016+A1:2021 - Bahnanwendungen - Oberbau - Sicherungsmassnahmen während Gleisbauarbeiten - Teil 3: Fachkenntnisse des Personals bei Arbeiten neben oder in Gleisen
2.2.
Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen nur, soweit dies in Ziffer 2.1 ausdrücklich vorgesehen ist.
² Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2584 der Kommission vom 15. November 2023 über harmonisierte Normen für die Interoperabilität der Eisenbahnsysteme zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates
.

3. Ersetzung früherer Bezeichnung

Diese Bezeichnung ersetzt die im Bundesblatt publizierte Bezeichnung vom 1. März 2023. ³
³ BBl 2023 510

4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle

Die bezeichneten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8400 Winterthur, www.snv.ch.
4. September 2024 Bundesamt für Verkehr: Christa Hostettler
Bundesrecht
Bezeichnung technischer Normen für Eisenbahn Interoperabilität
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