Eidgenössische Volksinitiative «Für gentechnikfreie Lebensmittel (Lebensmittelschutz-Initiative)»
Eidgenössische Volksinitiative «Für gentechnikfreie Lebensmittel (Lebensmittelschutz-Initiative)»
Vorprüfung
Die Schweizerische Bundeskanzlei,
nach Prüfung der am 19. Juli 2024 eingereichten Unterschriftenlisten zur eidgenössischen Volksinitiative «Für gentechnikfreie Lebensmittel (Lebensmittelschutz-Initiative)», nachdem das Initiativkomitee sich am 27. Juni 2024 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 ¹ über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 1978 ² über die politischen Rechte,
verfügt:
1.
Die am 19. Juli 2024 eingereichten Unterschriftenlisten zur eidgenössischen Volksinitiative «Für gentechnikfreie Lebensmittel (Lebensmittelschutz-Initiative)» entsprechen den gesetzlichen Formen: Sie enthalten eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB ³ ) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.
2.
Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen:
1.
Baumann Monika, Haldenstrasse 170, 8055 Zürich
2.
Bossard Martin, Oberhubelstrasse 52, 5742 Kölliken
3.
d’Andrea Luigi, Faubourg Philippe-Suchard 21, 2017 Boudry
4.
Fivaz Fabien, Rue de l’Avocat-Bille 12, 2300 La Chaux-de-Fonds
5.
Fuhrer Regina, Aebnit 72, 3664 Burgistein
6.
Graf Daniel, Dammerkichrstrasse 44, 4056 Basel
7.
Graf Silja, Kemptnerstrasse 36, 8345 Adetswil
8.
Graf Martin, Brüttenerstrasse 12, 8307 Effretikon
9.
Gugger Niklaus, Feldstrasse 2, 8400 Winterthur
10.
Herren Hans Rudolf, Highway 16, 23057, 95607 Capay, USA
11.
Johann Markus, Schmidenmattweg 11, 4900 Langenthal
12.
Küttel Barbara, Sälistrasse 23, 6005 Luzern
13.
Langhart Konrad, Breitenweg 1, 8477 Oberstammheim
14.
Ott Martin, Schiiblestrasse 4, 8537 Uerschhausen
15.
Munz Martina, Fernsichtstrasse 21, 8215 Hallau
16.
Peter Noemi, Chalenstrasse 7, 8123 Ebmatingen
17.
Ramseier Soulémane Pia, Alte Bernstrasse 76, 3075 Rüfenacht
18.
Renfer Vanessa, Chemin du Rafour 9, 2073 Enges
19.
Schädeli Alfred, Oberdettigenstrasse 9, 3043 Uettligen
20.
Tschurtschenthaler Alexander, Lyss-Strasse 64, 2560 Nidau
21.
Vögele Ruedi, Hintergasse 19, 8213 Neunkirch
22.
Vonmoos Ronald, Obfalken 30, 6030 Ebikon
3.
Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für gentechnikfreie Lebensmittel (Lebensmittelschutz-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.
4.
Mitteilung an das Initiativkomitee: Verein für gentechnikfreie Lebensmittel, Landenbergstrasse 10, 8037 Zürich und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 3. September 2024.
20. August 2024 | Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
¹ SR 161.1
² SR 161.11
³ SR 311.0
Eidgenössische Volksinitiative «Für gentechnikfreie Lebensmittel (Lebensmittelschutz-Initiative)»
Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung ⁴ wird wie folgt geändert:
Art. 120 Abs. 1bis und 3-6
¹bis Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material auf eine Weise verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. Zu diesen gehören auch Organismen, die durch neue genomische Techniken erzeugt worden sind.
³ Das Inverkehrbringen und im Versuch Freisetzen von gentechnisch veränderten Organismen, insbesondere solcher, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, unterliegt einem Bewilligungsverfahren, in welchem die Risiken zu prüfen sind.
⁴ Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss sie zur Gewährleistung der Wahlfreiheit und der Rückverfolgbarkeit sowie zur Verhinderung von Täuschungen als solche kennzeichnen.
⁵ Der Bund gewährleistet eine gentechnikfreie landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Produktion und unterstützt die dazu nötige Forschung und Züchtung. Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, trägt die Kosten der Koexistenzmassnahmen.
⁶ Die Wirkung von Patenten erstreckt sich nicht auf Pflanzen und Tiere aus gentechnikfreier Züchtung, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, und auch nicht auf Teile oder Bestandteile solcher Pflanzen und Tiere.
Art. 197 Ziff. 17
⁵
17. Übergangsbestimmung zu Art. 120 (Gentechnologie im Ausserhumanbereich)
Mindestens bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 120 Absätze 1bis und 3-6 dürfen keine gentechnisch veränderten Organismen, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, in Verkehr gebracht werden.
⁵ Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
⁴ SR 101
Bundesrecht
Eidgenössische Volksinitiative «Für gentechnikfreie Lebensmittel (Lebensmittelschutz-Initiative)». Vorprüfung
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