Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 24. November 2024
Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 24. November 2024
vom 26. August 2024
Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin Sehr geehrter Herr Regierungspräsident Sehr geehrte Mitglieder der Kantonsregierungen
1
Wir haben den Sonntag, 24. November 2024, sowie innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorangehenden Tage, als Datum festgesetzt für die Volksabstimmung über:
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der Bundesbeschluss vom 29. September 2023 über den Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen (BBl 2023 2302);
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die Änderung vom 29. September 2023 des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete) (BBl 2023 2288);
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die Änderung vom 29. September 2023 des Obligationenrechts (Mietrecht: Kündigung wegen Eigenbedarfs) (BBl 2023 2291);
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die Änderung vom 22. Dezember 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen) (BBl 2024 31).
2
Wir ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann. Massgebend sind:
21
das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1 ) mit der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR; SR 161.11 );
22
das Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG; SR 195.1 ) mit der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11 ) und dem Kreisschreiben der Bundeskanzlei vom 7. Oktober 2015 betreffend die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer (BBl 2015 7501);
23
die Verordnung der Bundeskanzlei vom 25. Mai 2022 über die elektronische Stimmabgabe (VEleS; SR 161.116 );
24
das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 31. Mai 2006 über Massnahmen zur Qualitätssicherung bei der brieflichen Stimmabgabe (BBl 2006 5225) und das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 15. Juni 2007 über Massnahmen zur Qualitätssicherung bei der brieflichen Stimmabgabe. Vollzugsprobleme;
25
das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 30. November 2018 über die Ermittlung der Ergebnisse eidgenössischer Volksabstimmungen mit technischen Mitteln (BBl 2018 7683).
3
Insbesondere bitten wir Sie, dafür zu sorgen, dass:
31
die Abstimmungsvorlagen frühestens vier, spätestens aber drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz der Stimmberechtigten sind;
32
die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden den Auslandschweizerinnen und -schweizern und auf spezielles Gesuch hin andern im Ausland weilenden Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen frühestens in der Kalenderwoche 42 verschicken können;
33
die Abstimmungsprotokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt oder die Formulare beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Bereich Vertrieb (Verkauf Publikationen), 3003 Bern, bezogen werden;
34
die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Bundeskanzlei gesandt werden;
35
die kantonalen Ergebnisse innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im amtlichen Publikationsorgan Ihres Kantons veröffentlicht werden, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung betreffend diese Abstimmung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist der Kantonsregierung eingeschrieben zuzustellen (Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte, BPR).»;
36
das Amtsblatt, in dem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht werden, umgehend der Bundeskanzlei in drei Exemplaren zugestellt wird;
37
die Stimmzettel bis nach der Erwahrung des Ergebnisses aufbewahrt werden.
4
Wir lassen Ihnen die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zukommen wie bei der letzten Abstimmung. Allfällig abweichende Wünsche wollen Sie bitte sofort der Bundeskanzlei mitteilen.
5
Wir ersuchen Sie, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, ihre Abstimmungsergebnisse umgehend an die kantonale Zentralstelle zu übermitteln.
6
Die kantonale Zentralstelle übermittelt das vorläufige Abstimmungsergebnis umgehend in elektronischer Form an die Bundeskanzlei und an das Bundesamt für Statistik. Das zu übermittelnde Ergebnis der Gemeinden und des Kantons umfasst die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen sowie die Zahl der leeren und der ungültigen Stimmzettel. Die genannten Bundesstellen informieren mit separatem Schreiben über die organisatorischen und technischen Anforderungen der Ergebnisübermittlung.
7
Vorläufige Abstimmungsergebnisse dürfen nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungstages öffentlich bekannt gegeben werden. Dies betrifft auch Ergebnisse auf Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksebene. Wir bitten Sie, die betreffenden Behörden entsprechend zu instruieren.
8
Die vier Abstimmungsfragen erscheinen auf dem Stimmzettel in nachstehender Reihenfolge und lauten:
1.
Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 29. September 2023 über den Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen annehmen?
2.
Wollen Sie die Änderung vom 29. September 2023 des Obligationenrechts ( Mietrecht: Untermiete ) annehmen?
3.
Wollen Sie die Änderung vom 29. September 2023 des Obligationenrechts ( Mietrecht: Kündigung wegen Eigenbedarfs ) annehmen?
4.
Wollen Sie die Änderung vom 22. Dezember 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ( Einheitliche Finanzierung der Leistungen ) annehmen?
Wir versichern Sie, sehr geehrte Damen und Herren Präsidentinnen und Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren Regierungsrätinnen und Regierungsräte, unserer vorzüglichen Hochachtung.
26. August 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
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