Einziehungsbescheid
Einziehungsbescheid
Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 24. Oktober 2024 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2021-011/02, gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid:
1.
Die nachfolgend aufgeführten, im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 62-2021-011 gegen Demirel Markus wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Zurverfügungstellen von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen mindestens am 9. Oktober 2020 durch Bereitstellen der Räumlichkeiten des Lokals «LA 10» an der Brauerstrasse 27 in 8004 Zürich an Dritte zum Zweck des Anbietens der Geldspielgeräte U50651, U50652, U50653, U50654, am 21. Februar 2021 bei Demirel Markus beschlagnahmten Vermögenswerte:
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Bargeld in der Höhe von 410 Franken aus Becher hinter Kaffeemaschine;
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Bargeld in der Höhe von 200 Franken ab Kühlschrank;
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Bargeld in der Höhe von 330 Franken ab Tresen,
deren Besitzer als unbekannt gilt, werden eingezogen.
2.
Die nachfolgend aufgeführten, im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 62-2021-011 gegen Demirel Markus wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Zurverfügungstellen von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen mindestens am 9. Oktober 2020 durch Bereitstellen der Räumlichkeiten des Lokals «LA 10» an der Brauerstrasse 27 in 8004 Zürich an Dritte zum Zweck des Anbietens der Geldspielgeräte U50651, U50652, U50653, U50654, am 21. Februar 2021 bei Demirel Markus beschlagnahmten Gegenstände:
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All in One PC, Acer inkl. Zubehör, U50644;
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All in One PC, Lenovo inkl. Zubehör, U50645;
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All in One PC, Lenovo inkl. Zubehör, U50646;
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Observer, Aluha, U50647;
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Observer, Thin Client HP Compaq, U50648;
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Observer, Agentrision, U50650;
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All in One PC, Apple inkl. Zubehör, U50651;
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All in One PC, Apple inkl. Zubehör, U50652;
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All in One PC, Apple inkl. Zubehör, U50653;
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All in One PC, Philipps inkl. Zubehör, U50654;
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Tablet, Lenovo, U50655;
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Schlüssel, Keso, U40111;
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Schlüssel inkl. zwei Badges, blau, U40112;
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Schlüssel, Kaba-Nr. SP1819H2717, U40110;
deren Eigentümer als unbekannt gilt, werden aus der Beschlagnahme entlassen und der berechtigten Person zurückgegeben.
Der berechtigten Person wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides angesetzt, um sich für die Rückgabe der Gegenstände mit dem Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission in Verbindung zu setzen, oder ihren Verzicht auf deren Rückgabe zu erklären. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so wird dies als Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände gewertet und diese werden vernichtet.
3.
Der nachfolgend aufgeführte, im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 62-2020-056 gegen Pantovic Aleksandra wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführen von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in den Räumlichkeiten des Lokals «LA 10» an der Brauerstrasse 27 in 8004 Zürich mindestens am 18. August 2020 durch Anbieten der Geldspielgeräte U50644, U50645, U50646, am 24. Februar 2021 bei Pantovic Aleksandra beschlagnahmte Gegenstand:
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Funksender, intertechno, grau, U40183,
dessen Eigentümer als unbekannt gilt, wird eingezogen und vernichtet.
4.
Der nachfolgend aufgeführte, im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 62-2020-056 gegen Pantovic Aleksandra wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführen von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in den Räumlichkeiten des Lokals «LA 10» an der Brauerstrasse 27 in 8004 Zürich mindestens am 18. August 2020 durch Anbieten der Geldspielgeräte U50644, U50645, U50646, am 24. Februar 2021 bei Pantovic Aleksandra beschlagnahmte Gegenstand:
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Mobiltelefon, Samsung, Gold, U50649,
dessen Eigentümer als unbekannt gilt, wird aus der Beschlagnahme entlassen und der berechtigten Person zurückgegeben.
Der berechtigten Person wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides angesetzt, um sich zu den Modalitäten der Datenlöschung und der anschliessenden Rückgabe zu äussern, oder den Verzicht auf die Rückgabe des Gegenstandes zu erklären. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so wird dies als Verzicht auf die Rückgabe des Gegenstandes gewertet und dieser wird vernichtet.
Die beschlagnahmten Daten des Mobiltelefons U50649 werden nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung gelöscht.
5.
Die Kosten dieses Einziehungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.
6.
Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.
Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).
Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).
Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.
30. Oktober 2024 | Eidgenössische Spielbankenkommission |
Bundesrecht
Einziehungsbescheid. Eidgenössische Spielbankenkommission
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