Verfügung betreffend Verbote für Fahrräder und Motorfahrräder, Fussgänger und fahrzeugähnliche Geräte vor dem Südportal des Milchbucktunnels, Stadt Zürich, Nationalstrasse N1
Verfügung betreffend Verbote für Fahrräder und Motorfahrräder, Fussgänger und fahrzeugähnliche Geräte vor dem Südportal des Milchbucktunnels, Stadt Zürich, Nationalstrasse N1
vom 15. Oktober 2024
Aus Verkehrssicherheitsgründen,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 ¹ sowie Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 ² ,
verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA):
¹ SR 741.01
² SR 741.21
I
Anbringen eines Vorschriftssignals mit folgenden drei Verboten vor dem Südportal des Milchbucktunnels (Nationalstrasse N1) gemäss Antrag der Kantonspolizei Zürich vom 27. September 2024: «Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder», «Verbot für Fussgänger», «Verbot für fahrzeugähnliche Geräte».
II
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.
29. Oktober 2024 | Bundesamt für Strassen Der Direktor: Jürg Röthlisberger |
Bundesrecht
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