Notifikation
Notifikation
(Art. 36 Bst. a und b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 ).
Said Mafatih, geboren am 6. Oktober 1987, Belgien, Adresse unbekannt.
Auf die Beschwerde vom 3. April 2024 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 3. Oktober 2024 entschieden:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von 250 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen. Allfällige Überweisungskosten hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
15. Oktober 2024 | Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI
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