Notifikation
Notifikation
(Art. 64 Bundesgesetzes vom 22. März 1974, über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR SR 313.0 )
Kaya Nazim , geb. 1. März 1984, deutscher Staatsangehöriger, Angestellter, wohnhaft gewesen in 4058 Basel, Schönaustrasse 20, unbekannter Aufenthalt:
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, verurteilte Sie am 30. September 2024 aufgrund des am 8. April 2021 aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung der Artikel 118, 126 und 128 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0 ) und Artikel 35, 42 und 43 des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (TStG; SR 641.31 ) zu einer Busse von 12 000 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 1300 Franken.
Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet.
Gegen den Strafbescheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Einsprache erheben.
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag und die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).
Der Fristenlauf beginnt mit der Notifikation im Bundesblatt.
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht werden oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21, Abs. 1 des BG vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021 ).
Wird innert Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Strafbescheid einem rechts-kräftigen Urteil gleich (vgl. Art. 67 und 68 des VStrR). N.B. Das Einspracheverfah-ren ist nicht unentgeltlich; die Kosten werden in der Regel dem Verurteilten auferlegt (Art. 95 des VStrR).
Gemäss Artikel 3 der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 (VOSTRA-Verordnung; SR 331 ) werden alle Verurteilten wegen Vergehen und Übertretungen mit einer Sanktion über 5000 Franken in das Strafregister eingetragen.
Der geschuldete Gesamtbetrag von 13 300 Franken ist innert 10 Tagen, nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Dienst Inkasso Nord, IBAN CH18 0900 0000 1521 3695 0, zu bezahlen. Eine nicht vollständig gedeckte Busse kann in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).
15. Oktober 2024 | Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit |
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