BBl 2024 2568
CH - Bundesblatt

Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Nüsslisalat Saatgut

Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Nüsslisalat Saatgut
vom 15. Oktober 2024
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 33 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 ¹ ,
verfügt:
Nüsslisalat-Saatgut, das mit 5 x 10⁸ CFU/g Streptomyces griseovirdis Stamm K61 gebeizt ist, kann befristet bis zum 31. Dezember 2025 für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen eingeführt werden:
Bewilligte Anwendungen:
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Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
Gemüsebau
Nüsslisalat Keimlingskrankheiten Aufwandmenge: 8 g / kg Saatgut Saatgutbeizung 1, 2
Auflagen für den Einsatz
1
Die Etiketten von Säcken mit behandeltem Saatgut sind mit folgenden Angaben zu versehen:
-
Die Handelsbezeichnung, Wirkstoff sowie die Sicherheitshinweise des Saatbeizmittels.
-
«Verwendung des Saatgutes nur durch professionelle Anwender.»
-
«Gebeiztes Saatgut. Nicht einnehmen! Überreste dürfen (auch gewaschen) nicht als Futter oder Lebensmittel verwendet werden.»
-
«Öffnen der Saatgutsäcke und Beladen der Sämaschine nur mit Schutzhandschuhen und Atemschutzmaske (P2).»
-
«Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss das behandelte Saatgut vollständig in den Boden eingearbeitet werden; es ist sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut auch am Ende der Saatreihen vollständig in den Boden eingearbeitet ist.»
-
«Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss verschüttetes Saatgutbeseitigt werden.»
2
Die Beizung des Saatgutes darf nur im Ausland erfolgen.
Gefahrenkennzeichnungen
-
Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen.
-
Berührung mit der Haut vermeiden.
-
Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.
-
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
-
EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
-
SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
¹
SR
916.161
Entzug der aufschiebenden Wirkung
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² die aufschiebende Wirkung entzogen.
Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
15. Oktober 2024 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
²
SR
172.021
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