Notifikation
Notifikation
(Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 )
Ethel Mabel Aracil , geboren am 18. Juni 1948, Kanada , ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.
Auf die Beschwerde vom 20. November 2023 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 2. Oktober 2024 entschieden:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von 250 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer F-6656/2023 innert 30 Tagen nach Publikation dieses Urteils im Bundesblatt zugunsten der Gerichtskasse (SWIFT-Code: POFICHBEXXX; IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6) zu überweisen. Allfällige Überweisungskosten gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
14. Oktober 2024 | Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI |
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