Notifikation
Notifikation
(Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 )
Ebru Birkan Akhan , geboren am 26. März 1975, Türkei , vertreten durch Dr. Mustafa Arikan, Rechtsanwalt, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.
Auf die Beschwerde vom 11. August 2023 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 4. Oktober 2024 entschieden:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von 300 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer F-4520/2023 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse (SWIFT-Code: POFICHBEXXX; IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6) zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
14. Oktober 2024 | Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI |
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