BBl 2024 2558
CH - Bundesblatt

Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Bundesgesetz über die Unfallversicherung

(UVG)

Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. September 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 2557
I
Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 ² über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 3
³ Als Nichtberufsunfälle gelten auch Rückfälle und Spätfolgen im Zusammenhang mit einem Unfall (Art. 4 ATSG), der nicht nach diesem Gesetz versichert war und sich vor Vollendung des 25. Altersjahres ereignet hat. Absatz 2 ist nicht anwendbar. Es werden nur die Versicherungsleistungen nach Artikel 16 Absatz 2bis gewährt.
Art. 16 Abs. 2bis
²bis In den Fällen nach Artikel 8 Absatz 3 besteht ebenfalls Anspruch auf Taggeld. Der Anspruch entsteht, sobald der durch Arbeitsunfähigkeit verursachte Verdienstausfall nicht mehr vom Arbeitgeber oder von einer Versicherung ausgeglichen wird. Gibt es keinen Ausgleich des Verdienstausfalls, so entsteht der Anspruch mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. In jedem Fall erlischt der Anspruch mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit oder mit dem Tod der versicherten Person, spätestens aber nach 720 Tagen.
Art. 97 Abs. 1 Bst. bter
¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG ³ bekannt geben:
bter.
mit der Durchführung des KVG ⁴ betrauten Organen, um die Informationen zu erhalten, die für Entscheide zu Fällen nach Artikel 8 Absatz 3 erforderlich sind;
Gliederungstitel nach Art. 115a

Elfter Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Vollzug

Art. 115b
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Gliederungstitel vor Art. 116

1

a

. Kapitel: Aufhebung und Änderung von Gesetzesbestimmungen

II
Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 ⁵ über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 84a Abs. 1 Bst. bter
¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes oder des KVAG ⁶ betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG ⁷ bekannt geben:
bter.
mit der Durchführung des UVG ⁸ betrauten Organen, wenn die Daten erforderlich sind, um über Fälle nach Artikel 8 Absatz 3 UVG entscheiden zu können;
III
⁵ SR 832.10
⁶ SR 832.12
⁷ SR 830.1
⁸ SR 832.20
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
¹ Für Rückfälle oder Spätfolgen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … eingetreten sind und für die der durch Arbeitsunfähigkeit verursachte Verdienstausfall vom Arbeitgeber oder von einer Versicherung nach dem Inkrafttreten dieser Änderung fortgesetzt wird, entsteht der Anspruch auf Taggeld nach Artikel 16 Absatz 2bis, sobald der Verdienstausfall nicht mehr ausgeglichen wird.
² Besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … kein Anspruch auf Ausgleich des durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfalls durch den Arbeitgeber oder eine Versicherung, so entsteht der Anspruch auf Taggeld nach Artikel 16 Absatz 2bis mit dem Inkrafttreten dieser Änderung.
IV
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) (Entwurf)
Kurzer Titel
UVG
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