BBl 2024 2539
CH - Bundesblatt

Notifikation definitiver Einziehungsbescheid

Notifikation definitiver Einziehungsbescheid
(Aktenzeichen: B-922 / 71-2023.31514)
Lieferwagen Renault Kangoo, weiss, Kennzeichen: ES-NT1293 (DEU), FIN: VF1FW18B554083989, Fahrzeughalter: PILICIC Stijepan, D-72622 Nürtingen.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zieht im selbstständigen Einziehungsverfahren (Art. 104 ZG i. V. m. Art. 66 VStrR und Art. 69 ff. StGB) in Erwägung, dass:
-
der Einziehungsbescheid am 16. Juli 2024 im Bundesblatt publiziert worden ist;
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dieser innert der Rechtsmittelfrist nicht angefochten wurde und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist;
-
die Frist gemäss Ziffer 3 des Dispositivs des Einziehungsbescheids vom 16. Juli 2024 von 10 Tagen ab Eintreten der Rechtskraft zur Kontaktaufnahme des Fahrzeughalters / Fahrzeugeigentümers mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG ungenutzt verstrichen ist;
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demgemäss der Lieferwagen Renault Kangoo, weiss, Kennzeichen: ES-NT1293 (DEU), FIN: VF1FW18B554083989 definitiv einzuziehen ist;
und verfügt:
1.
Der Lieferwagen Renault Kangoo, weiss, Kennzeichen: ES-NT1293 (DEU), FIN: VF1FW18B554083989, wird nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen.
2.
PILICIC Stijepan werden die die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 auferlegt.
3.
PILICIC Stijepan werden die Kosten für die Fahrzeugvernichtung auferlegt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Einziehungsentscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erhoben werden (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich einzureichen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Schweiz (Eingaben per E-Mail oder Eingaben mittels Fax sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung). Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und - soweit möglich - beigelegt werden (Art. 68 VStrR). Wird innerhalb der Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).
10. Oktober 2024 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Strafverfolgung Blaise Marclay, Chef IARH
Bundesrecht
Notifikation definitiver Einziehungsbescheid. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
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