Bundesbeschluss über die Finanzierung nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz in den Jahren 2025-2028
Bundesbeschluss über die Finanzierung nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz in den Jahren 2025-2028
vom 25. September 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung ¹ und auf Artikel 48 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 ² (HFKG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2024 ³ ,
beschliesst:
¹ SR 101
² SR 414.20
³ BBl 2024 900
Art. 1 Grundbeiträge für kantonale Universitäten und andere Institutionen des Hochschulbereichs
Für Grundbeiträge nach Artikel 50 Buchstabe a HFKG für kantonale Universitäten und andere Institutionen des Hochschulbereichs wird für die Jahre 2025-2028 ein Zahlungsrahmen von 3028,7 Millionen Franken bewilligt.
Art. 2 Grundbeiträge für Fachhochschulen
Für Grundbeiträge nach Artikel 50 Buchstabe b HFKG für Fachhochschulen wird für die Jahre 2025-2028 ein Zahlungsrahmen von 2397,3 Millionen Franken bewilligt.
Art. 3 Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge sowie Beiträge an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen
¹ Für Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge nach Artikel 54 Absatz 1 HFKG sowie für Beiträge an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen nach Artikel 47 Absatz 3 HFKG wird ein Verpflichtungskredit von 403,3 Millionen Franken bewilligt.
² Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 31. Dezember 2028 eingegangen werden.
Art. 4 Projektgebundene Beiträge
¹ Für projektgebundene Beiträge nach Artikel 59 HFKG wird ein Verpflichtungskredit von 122,3 Millionen Franken bewilligt.
² Vom Verpflichtungskredit nach Absatz 1 dürfen zur Förderung der Ausbildungsabschlüsse in Pflege an den kantonalen Fachhochschulen höchstens 16 Millionen Franken eingesetzt werden.
³ Vom Verpflichtungskredit nach Absatz 1 dürfen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Humanmedizin, mit Priorisierung von Hausarztmedizin und medizinischer Grundversorgung, höchstens 25 Millionen Franken eingesetzt werden.
⁴ Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 31. Dezember 2028 eingegangen werden.
Art. 5 Teuerungsannahmen
Den Zahlungsrahmen und Verpflichtungskrediten liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2023 (106,2 Punkte; Dez. 2020 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde:
a.
2025: +1,1 Prozent;
b.
2026: +1,0 Prozent;
c.
2027: +1,0 Prozent;
d.
2028: +1,0 Prozent.
Art. 6 Referendum
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 24. September 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz | Ständerat, 25. September 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol |
Bundesrecht
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