BBl 2024 2530
CH - Bundesblatt

Bundesbeschluss

Bundesbeschluss
über die Finanzierung der Berufsbildung in den Jahren 2025-2028
vom 24. September 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung ¹ und auf Artikel 59 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ² (BBG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2024 ³ ,
beschliesst:
¹ SR 101
² SR 412.10
³ BBl 2024 900
Art. 1 Zahlungsrahmen Pauschalbeiträge
Es wird ein Zahlungsrahmen von 2940,1 Millionen Franken bewilligt für die Jahre 2025-2028 für Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 52 Absatz 2 BBG.
Art. 2 Zahlungsrahmen Höhere Berufsbildung
¹ Es wird ein Zahlungsrahmen von 670,5 Millionen Franken für die Jahre 2025-2028 bewilligt für:
a.
Beiträge nach Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c BBG an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen;
b.
Beiträge nach Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe d BBG an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten.
² Bis höchstens 1,5 Prozent des jeweiligen Voranschlagskredits können für Beiträge an den Vollzug nach Artikel 56 a BBG verwendet werden.
Art. 3 Verpflichtungskredit Projektförderung
¹ Es wird ein Verpflichtungskredit von 160,0 Millionen Franken für die Jahre 2025-2028 bewilligt für:
a.
Beiträge nach Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a BBG für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung;
b.
Beiträge nach Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b BBG für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse.
² Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 31. Dezember 2028 eingegangen werden.
Art. 4 Zahlungsrahmen für die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung
Es wird ein Zahlungsrahmen von 164,3 Millionen Franken bewilligt für die Jahre 2025-2028 zur Deckung des Finanzbedarfs der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung nach Artikel 48 Absatz 2 BBG in den Jahren 2025-2028.
Art. 5 Teuerungsannahmen
Den Zahlungsrahmen und dem Verpflichtungskredit liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2023 (106,2 Punkte; Dez. 2020 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde:
a.
2025: +1,1 Prozent;
b.
2026: +1,0 Prozent;
c.
2027: +1,0 Prozent;
d.
2028: +1,0 Prozent.
Art. 6 Referendum
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 23. September 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol Nationalrat, 24. September 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
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