Bundesgesetz über den Umweltschutz
Bundesgesetz über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG)
Änderung vom 27. September 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Dezember 2022 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2023 239
I
Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 ² wird wie folgt geändert:
Art. 22 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
¹ Baubewilligungen für die Erstellung und die wesentliche Änderung von Gebäuden, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können, soweit dies verhältnismässig ist.
² Können die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn:
a.
bei jeder Wohneinheit:
1.
zur Be- und Entlüftung der lärmempfindlichen Räume eine kontrollierte Wohnraumlüftung installiert wird, und
-
ein Kühlsystem vorhanden ist oder
-
mindestens ein lärmempfindlicher Raum über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind,
2.
mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, oder
3.
mindestens ein lärmempfindlicher Raum über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, sowie ein privat nutzbarer Aussenraum zur Verfügung steht, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind; und
b.
der bauliche Mindestschutz nach Artikel 21 gegen Aussen- und Innenlärm angemessen und verhältnismässig verschärft wird.
³ Bei Fluglärm oder für einen kleinen Anteil an Wohneinheiten bei grossen Wohnüberbauungen können Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a gewährt werden.
⁴ Die Pflicht der Inhaber von Anlagen zur Begrenzung der Emissionen bleibt auch bei Erteilung einer Baubewilligung nach den Absätzen 2 und 3 bestehen.
Art. 24 Anforderungen an Bauzonen
¹ Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur ausgeschieden werden, wenn die Planungswerte eingehalten werden können.
² In Bauzonen dürfen Änderungen von Nutzungsplänen, mit denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden soll, nur beschlossen werden, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können.
³ In Abweichung der Absätze 1 und 2 können Bauzonen ausgeschieden oder Änderungen von Nutzungsplänen in Bauzonen beschlossen werden, wenn:
a.
daran ein überwiegendes Interesse zur Siedlungsentwicklung nach innen besteht;
b.
innerhalb der Bauzone oder in deren Nähe ein der Dichte und Nutzungsart der Zone entsprechender und für die betroffene Bevölkerung zugänglicher Freiraum vorhanden ist, welcher der Erholung dient; und
c.
Massnahmen, insbesondere bei Strassenverkehrsanlagen sowie bei Gebäuden und deren Umfeld, festgelegt werden, die in akustischer Hinsicht zu einer angemessenen Wohnqualität beitragen.
Art. 32c Abs. 1, 1bis, 3 Einleitungssatz und 4
¹ Die Kantone sorgen dafür, dass folgende Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen:
a.
Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte);
b.
öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Grünflächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen regelmässig Kleinkinder spielen.
¹bis Die Kantone können die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten mit finanziellen Leistungen unterstützen, wenn:
a.
die Böden dieser Standorte mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und regelmässig Kleinkinder auf diesen spielen; und
b.
diese Standorte zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
³ Betrifft nur den italienischen Text.
⁴ Der Bundesrat kann für Standorte gemäss Absatz 1 Vorschriften über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen erlassen.
Art. 32d Abs. 1 und 5
¹ Betrifft nur den italienischen Text.
⁵ Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 32dbis Abs. 1
¹ Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 32e Abs. 3-6
Aufgehoben
Art. 32ebis und 32eter Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels
Art . 32e bis Abgeltungen des Bundes
¹ Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32 e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32 d Abs. 5), wenn die Untersuchungen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind.
² Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32 e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von belasteten Standorten, auf die nach dem 31. Januar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2032 abgeschlossen ist und:
a.
der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist; ausgenommen sind die Standorte nach den Absätzen 6-8; oder
b.
auf dem Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind.
³ Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32 e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von belasteten Standorten, die durch eine Kehrichtverbrennungsanlage verunreinigt wurden und auf die nach dem 1. September 2007 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2032 abgeschlossen ist.
⁴ Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32 e für Abgeltungen an die Kosten für die Überwachung und die Sanierung belasteter Standorte, auf die nach dem 31. Januar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Überwachungsmassnahmen und die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind und:
a.
der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist; ausgenommen sind die Standorte nach den Absätzen 6 und 7; oder
b.
auf dem Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind.
⁵ Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32 e für Abgeltungen an die Kosten für die Überwachung und die Sanierung belasteter Standorte, die durch eine Kehrichtverbrennungsanlage verunreinigt wurden und auf die nach dem 1. September 2007 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn die Überwachungsmassnahmen und die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind.
⁶ Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32 e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung folgender Standorte bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen und nicht von Absatz 7 erfasst werden, wenn die Massnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind:
a.
Standorte in Grundwasserschutzzonen, auf die nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind;
b.
übrige Standorte, auf die nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr gelangt sind.
⁷ Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32 e für Standorte bei Schiessanlagen für historisches Schiessen und Feldschiessen für Abgeltungen an die Kosten von geeigneten Schutzmassnahmen wie Kugelfänge sowie an die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung, wenn:
a.
die Massnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind; und
b.
nur die Abfälle von höchstens einem historischen Schiessen oder Feldschiessen pro Jahr, welches bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort durchgeführt wurde, gelangt sind.
⁸ Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32 e für Abgeltungen an die Kosten von bis zum 31. Dezember 2060 abgeschlossenen Untersuchungen und Sanierungen von öffentlichen Kinderspielplätzen und Grünflächen, die nach Artikel 32 c Absatz 1 Buchstabe b saniert werden, sofern kein Anspruch auf Abgeltungen nach den Absätzen 1-7 besteht.
⁹ Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32 e für Abgeltungen an die Kosten von bis zum 31. Dezember 2060 abgeschlossenen Sanierungen von privaten Kinderspielplätzen und Hausgärten, die nach Artikel 32 c Absatz 1bis saniert werden, sofern kein Anspruch auf Abgeltungen nach den Absätzen 1-7 besteht.
1⁰ Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32 e für Abgeltungen an die Kosten für die Untersuchung von belasteten Standorten, die durch Löschschäume verunreinigt wurden, die per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) enthalten und auf die zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 keine PFAS-haltigen Schäume gelangt sind, wenn:
a.
die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2035 abgeschlossen ist; und
b.
die Feuerwehren, welche die Verunreinigung verursacht haben, von öffentlichen Körperschaften getragen werden oder zur Unterstützung oder als Ersatz für solche Feuerwehren aufgeboten werden.
1¹ Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben nach Artikel 32 e für Abgeltungen an die Kosten für die Überwachung und die Sanierung von belasteten Standorten, die durch Löschschäume verunreinigt wurden, die PFAS enthalten, und auf die zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 keine PFAS-haltigen Schäume gelangt sind, wenn:
a.
die Überwachungsmassnahmen und die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind; und
b.
die Feuerwehren, welche die Verunreinigung verursacht haben, von öffentlichen Körperschaften getragen werden oder zur Unterstützung oder als Ersatz für solche Feuerwehren aufgeboten werden.
¹2 Der Bund leistet den zuständigen kantonalen Behörden für ihren Arbeitsaufwand aus dem Ertrag der Abgaben pauschale Abgeltungen für:
a.
die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs für die untersuchungsbedürftigen belasteten Standorte nach den Absätzen 2 und 4, wenn die Beurteilung bis zum 31. Dezember 2032 abgeschlossen ist;
b.
die Beurteilung der Sanierungsmassnahmen für die sanierungsbedürftigen Standorte nach den Absätzen 6 und 7, wenn die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind; und
c.
die Beurteilung der Sanierungsmassnahmen für alle übrigen sanierungsbedürftigen Standorte mit Ausnahme derjenigen nach den Absätzen 8 und 9, wenn die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind.
Art. 32e ter Höhe der Abgeltungen und Erhebung der Abgabe
¹ Die Abgeltungen nach Artikel 32 e bis werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
a.
für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absatz 1: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
b.
für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absätze 2 und 4 Buchstabe b:
1.
40 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die nach dem 31. Januar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
2.
30 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die nach dem 31. Januar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
c.
für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absätze 3 und 5: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
d.
für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absatz 4 Buchstabe a:
1.
60 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die seit dem 31. Januar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind,
2.
30 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die nach dem 31. Januar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind;
e.
für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absätze 6 und 7: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
f.
für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absatz 8: 60 Prozent der anrechenbaren Kosten;
g.
für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absatz 9: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
h.
für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absatz 10: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
i.
für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absatz 11: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten;
j.
für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absatz 12 Buchstabe a: pauschal 3000 Franken pro Standort;
k.
für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absatz 12 Buchstabe b: pauschal 5000 Franken pro Standort;
l.
für Abgeltungen nach Artikel 32 e bis Absatz 12 Buchstabe c: pauschal 10 000 Franken pro Standort.
² Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
³ Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
Art. 35b und 35bbis
Aufgehoben
Art. 35c Abs. 1 und 3bis
¹ Abgabepflichtig sind für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 ³ Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland.
³bis Aufgehoben
Art. 49 Abs. 1bis
¹bis Er kann zur Sicherstellung eines qualitativ hochstehenden Kursangebots Beiträge an private Organisationen gewähren, die Aus- und Weiterbildungskurse zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln anbieten, die Stoffe nach Artikel 29 enthalten. Die Beiträge richten sich nach dem Interesse des Bundes an der Aufgabenerfüllung sowie den Finanzierungsmöglichkeiten der begünstigten Organisation und betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kurskosten. Die Finanzhilfen können gestützt auf geschätzte Kosten einer effizient erbrachten Leistung auch pauschal ausbezahlt werden.
Art. 53 Abs. 2
² Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe d werden als Verpflichtungskredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt.
Gliederungstitel nach Art. 53
³ SR 631.0
3. Kapitel: Verfahren
1. Abschnitt: Elektronische Kommunikation in Verwaltungsverfahren
Art. 53a
¹ Der Bundesrat kann vorsehen, dass Parteien den Austausch von Dokumenten mit der Vollzugsbehörde des Bundes elektronisch abwickeln müssen, wenn sie regelmässig:
a.
Begehren in Verfahren nach diesem Gesetz stellen; oder
b.
gestützt auf Vorschriften über den Schutz der Umwelt eine Meldepflicht zu erfüllen haben.
² Er kann für die elektronische Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere Bestätigung der Angaben durch die Partei anerkennen.
Gliederungstitel vor Art. 54
1 a . Abschnitt: Rechtspflege
Art. 58a
Bisheriger Art. 59
Einfügen vor dem 4. Titel
5. Abschnitt: Informations- und Dokumentationssysteme
Art. 59
¹ Das Bundesamt kann Informations- und Dokumentationssysteme für die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz betreiben.
² Bei der elektronischen Durchführung von Verfahren müssen die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sichergestellt sein.
³ Das Bundesamt kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren:
a.
dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG);
b.
den für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen;
c.
den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen;
d.
den vom Bundesrat bezeichneten weiteren Stellen und Personen, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist.
⁴ Die in Absatz 3 genannten Stellen und Personen können aus den Informations- und Dokumentationssystemen Personendaten abrufen und diese bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Abrufen und die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sind den Stellen und Personen gemäss Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorbehalten.
Art. 60 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. o und 1bis
Verbrechen und Vergehen
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
o.
Sonderabfälle ohne Bewilligung entgegennimmt oder die Ein- oder Ausfuhr ohne Bewilligung veranlasst (Art. 30 f Abs. 2 Bst. c und d);
¹bis Bei erschwerenden Umständen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Erschwerende Umstände liegen vor, wenn:
a.
die durch die Widerhandlung herbeigeführte Gefährdung von Mensch oder Umwelt schwerwiegend ist;
b.
die Widerhandlung gewerbsmässig begangen wird; oder
c.
die Widerhandlung vom Täter als Mitglied einer Bande begangen wird, die sich zur fortgesetzten Ausübung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zusammengefunden hat.
Art. 61 Abs. 1 Bst. h und i
¹ Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
h.
Meldepflichten im Zusammenhang mit Abfällen verletzt (Art. 32 b Abs. 2 und 3);
i.
Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 30 a Bst. a und c, 30 b , 30 c Abs. 3, 30 d , 30 h Abs. 1, 32 a bis, 32 b Abs. 4 und 32 e Abs. 1-2bis);
Art. 61a Hinterziehung von Lenkungsabgaben
¹ Mit Busse bis zum Fünffachen des unrechtmässigen Abgabevorteils wird bestraft, wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil im Zusammenhang mit der Abgabe nach Artikel 35 a verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht oder die Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung unrechtmässig erwirkt.
² Der Versuch ist strafbar.
³ Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Abgabevorteils.
⁴ Lässt sich der unrechtmässige Abgabevorteil nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
⁵ Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
Art. 61b Gefährdung von Lenkungsabgaben
¹ Mit Busse bis zu 30 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
für die Abgabeerhebung nach Artikel 35 a Absatz 1 massgebenden Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert;
b.
in einem Antrag auf Abgaberückerstattung nach Artikel 35 c Absatz 3 erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt;
c.
als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht (Art. 46);
d.
Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt (Art. 46);
e.
die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht (Art. 46 Abs. 1); oder
f.
gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung der Bundesrat für strafbar erklärt, verstösst.
² Der Versuch ist strafbar.
³ Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
⁴ Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Titels
Art. 62a Amtshilfe
¹ Folgende Behörden unterstützen sich gegenseitig und geben einander die Informationen bekannt, die sie zur Verhinderung und Verfolgung von Widerhandlungen und zum Vollzug von Massnahmen nach der Gesetzgebung über die Umwelt, den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Verminderung von Treibhausgasemissionen, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik oder den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten benötigen:
a.
das Bundesamt;
b.
das BAZG;
c.
das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
d.
das Bundesamt für Polizei;
e.
die Bundesanwaltschaft;
f.
die kantonalen Straf- und Verwaltungsbehörden;
g.
weitere vom Bundesrat bezeichnete Straf- oder Verwaltungsbehörden des Bundes, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben und Pflichten nach dieser Gesetzgebung erforderlich ist.
² Die weitergegebenen Informationen können auch besonders schützenswerte Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen umfassen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und Pflichten der betreffenden Behörden notwendig ist.
³ Weitergehende Bestimmungen des Bundes und der Kantone bleiben vorbehalten.
Art. 65a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. September 2024
Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32 e bis Absätze 3, 4 Buchstabe a, 5 und 12 werden in Abweichung von Artikel 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 ⁴ nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 begonnen wurde oder diese bereits abgeschlossen sind. Sie sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung beim Bundesamt einzureichen.
II
Die Strafprozessordnung ⁵ wird wie folgt geändert:
Art. 269 Abs. 2 Bst. g
² Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
g.
Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 ⁶ : Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i, m und o sowie Absatz 1bis;
III
Koordination mit der Änderung vom 15. März 2024 des Umweltschutzgesetzes
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
⁷
(Ziff. I) oder die Änderung vom 15. März 2024
⁸
des Umweltschutzgesetzes (Ziff. I) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung wie folgt:
Art. 61 Abs. 1 Bst. i
¹ Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
i.
Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 30 a Bst. a und c, 30 b , 30 c Abs. 3, 30 d , 30 h Abs. 1, 31 b Abs. 3, 32 a bis, 32 b Abs. 4 und 32 e Abs. 1-2bis);
IV
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 27. September 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol | Nationalrat, 27. September 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Datum der Veröffentlichung: 8. Oktober 2024
Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2025
⁴ SR 616.1
⁵ SR 312.0
⁶ SR 814.01
⁷ SR 814.01
⁸ BBl 2024 682
Bundesrecht
Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)
Kurzer Titel
USG
Alternativer Titel
Umweltschutzgesetz
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