BBl 2024 2484
CH - Bundesblatt

Resolution Nr. 259 Änderung des Artikels 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, um eine begrenzte und schrittweise Erweiterung der geographischen Reichweite der Geschäftstätigkei t der Bank auf Subsahara-Afrika und Irak zu ermöglichen

Resolution Nr. 259 Änderung des Artikels 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, um eine begrenzte und schrittweise Erweiterung der geographischen Reichweite der Geschäftstätigkei t der Bank auf Subsahara-Afrika und Irak zu ermöglichen
Angenommen am 18. Mai 2023
Der Gouverneursrat,
unter Hinweis auf die Resolution 248, mit welcher der Gouverneursrat eine begrenzte und schrittweise Erweiterung der geographischen Reichweite der Geschäftstätigkeit der Bank auf Subsahara-Afrika und Irak grundsätzlich genehmigt hat;
unter Betonung der Bedeutung von Subsahara-Afrika und Irak für die Umsetzung der geo- und entwicklungspolitischen Prioritäten der internationalen Gemeinschaft, der enger werdenden Verbindungen zwischen vielen Ländern Subsahara-Afrikas und Irak mit den derzeitigen Einsatzländern der EBWE sowie der Relevanz und Anwendbarkeit des Mandats, des Geschäftsmodells, der Konzentration auf den Privatsektor und der Sachkenntnis der Bank in Subsahara-Afrika und Irak;
unter Betonung dessen, dass die dringlichste Priorität der Bank die Unterstützung der Ukraine und anderer vom Krieg gegen die Ukraine betroffener Einsatzländer bleibt;
in der Erkenntnis, dass der Krieg gegen die Ukraine die parallele Bedeutung einer weiteren Verfolgung der Ziele der Anteilseigner in Subsahara-Afrika und Irak verdeutlicht hat;
unter der Voraussetzung, dass eine mögliche begrenzte und schrittweise Erweiterung auf neue Einsatzländer nicht zur Folge haben darf, dass die Fähigkeit der Bank zur Unterstützung ihrer derzeitigen Einsatzländer gemindert oder das AAA-Rating der Bank beeinträchtigt wird, dass zusätzliche Kapitalbeiträge beantragt werden beziehungsweise dass vom Mandat der Bank, den Übergang zu unterstützen, oder von ihren Geschäftsgrundsätzen der Additionalität und des soliden Bankgeschäfts abgewichen wird;
unter Betonung der Bedeutung von Komplementarität und Zusammenarbeit zwischen Entwicklungspartnern, die bereits in Subsahara-Afrika und Irak tätig sind; und
nach Prüfung des Berichts des Direktoriums an den Gouverneursrat mit dem Titel «Änderung des Artikels 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, um eine begrenzte und schrittweise Erweiterung der geographischen Reichweite der Geschäftstätigkeit der Bank auf Subsahara-Afrika und Irak zu ermöglichen» und dessen Schlussfolgerungen zustimmend, unter anderem:
i)
dass die Analyse der Auswirkungen auf das Kapital und die Finanzlage erneut bestätigt, dass eine begrenzte und schrittweise Erweiterung auf Subsahara-Afrika und Irak für sich genommen die Fähigkeit der Bank zur Unterstützung ihrer derzeitigen Einsatzländer nicht mindern, das AAA-Rating der Bank nicht beeinträchtigen und nicht zur Beantragung zusätzlicher Kapitalbeiträge führen wird,
ii)
dass eine solche begrenzte und schrittweise Erweiterung der geographischen Reichweite der Geschäftstätigkeit der Bank auf Subsahara-Afrika und Irak durch eine Änderung des Artikels 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (das «Übereinkommen») ermöglicht werden soll, und
iii)
dass die Umsetzung der Erweiterung so erfolgen muss, dass der Fokus der Bank auf die Unterstützung der Ukraine und anderer vom Krieg gegen die Ukraine betroffener Länder nicht geschwächt wird,
beschliesst:
1. Artikel 1 des Übereinkommens wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:
«Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Zu den gleichen Bedingungen darf der Zweck der Bank auch i) in der Mongolei, ii) in Mitgliedsländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums und iii) in einer begrenzten Zahl von Mitgliedsländern Subsahara-Afrikas verfolgt werden; in jedem der unter den Ziffern ii und iii genannten Fälle werden diese Länder von der Bank mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, bestimmt. Dementsprechend gilt jeder Bezug in diesem Übereinkommen und seinen Anlagen auf ‹mittel- und osteuropäische Länder›, ‹Länder Mittel- und Osteuropas›, ‹Empfängerland› (oder ‹-länder›) oder «Empfängermitgliedsland› (oder ‹-länder›) auch für die Mongolei und jedes dieser Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums sowie Subsahara-Afrikas.»
a)
Der Begriff «Subsahara-Afrika» im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens versteht sich als die von der Weltbankgruppe definierte Region Subsahara-Afrikas.
b)
Die in Artikel 1 des Übereinkommens festgelegte Begrenzung der Zahl von Mitgliedsländern Subsahara-Afrikas, in denen die Bank ihren Zweck verfolgen darf, ist so zu verstehen, dass eine begrenzte und schrittweise Erweiterung der geographischen Reichweite der Geschäftstätigkeit der Bank in Übereinstimmung mit den Maßnahmen und Mechanismen ermöglicht wird, die im Bericht des Direktoriums mit dem Titel «Änderung des Artikels 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, um eine begrenzte und schrittweise Erweiterung der geographischen Reichweite der Geschäftstätigkeit der Bank auf Subsahara-Afrika und Irak zu ermöglichen» festgelegt sind. In diesem Zusammenhang ist eine Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Gouverneure, die mindestens vier Fünftel der Gesamtstimmenzahlder Mitglieder vertreten, zur Genehmigung jedes weiteren Erweiterungsschritts erforderlich.
c)
Irak wird für die Zwecke des Übereinkommens in die Region des südlichen und östlichen Mittelmeerraums einbezogen; infolgedessen ist unter dem Begriff «südlicher und östlicher Mittelmeerraum» im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens die Region bestehend aus den Ländern zu verstehen, die über eine Küstenlinie am Mittelmeer verfügen, sowie Jordanien und Irak, welche eng mit dieser Region verbunden sind.
2. Die Mitglieder der Bank werden gefragt, ob sie die genannte Änderung annehmen, indem sie a) eine Urkunde ausfertigen und bei der Bank hinterlegen, aus der hervorgeht, dass das betreffende Mitglied die genannte Änderung im Einklang mit seinen Rechtsvorschriften angenommen hat, und b) einen für die Bank in Inhalt und Form zufriedenstellenden Nachweis erbringen, dass die Änderung angenommen und die Annahmeurkunde im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitglieds ausgefertigt und hinterlegt wurde.
3. Die genannte Änderung tritt drei (3) Monate nach dem Datum in Kraft, an dem die Bank ihren Mitgliedern förmlich bestätigt hat, dass die in Artikel 56 des Übereinkommens vorgesehenen Voraussetzungen für die Annahme der Änderung erfüllt sind.
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Resolution Nr. 259. Änderung des Artikels 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, um eine begrenzte und schrittweise Erweiterung der geographischen Reichweite der Geschäftstätigkei t der Bank auf Subsahara-Afrika und Irak zu ermöglichen
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