Bundesbeschluss über die Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhöhung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zugunsten der Ukraine
Bundesbeschluss über die Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhöhung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zugunsten der Ukraine
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung ¹ , gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 ² über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. September 2024 ³ ,
beschliesst:
¹ SR 101
² SR 974.0
³ BBl 2024 2481
Art. 1 Verpflichtungskredit zur Finanzierung der Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhöhung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zugunsten der Ukraine
¹ Für die Beteiligung des Bundes an der Kapitalerhöhung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung wird für den einzahlbaren Anteil ein Verpflichtungskredit von 96,11 Millionen Franken bewilligt.
² Darin enthalten ist eine Reserve von 8,74 Millionen Franken für Wechselkursschwankungen.
Art. 2 Verpflichtungsperiode
Die Verpflichtung im Rahmen dieses Verpflichtungskredits kann bis zum 31. Dezember 2025 eingegangen werden.
Art. 3 Referendum
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Bundesrecht
Bundesbeschluss über die Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhöhung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zugunsten der Ukraine (Entwurf)
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