Notifikation
Notifikation
(Art. 36 Bst. b i.V.m. Art. 11 b Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 ).
Miglioli Sofia Elisabeth , geboren am 2. Mai 1986, D. Repetto 343, AR-1640 Martinez / Buenos Aires, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.
Auf die Beschwerde vom 13. November 2023 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2024 entschieden:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
7. Oktober 2024 | Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III
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