Notifikation
Notifikation
(Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 ).
Sanela Zec, geboren am 3. September 1983, Montenegro, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 52 Absätze 1, 2 und 3 VwVG:
1.
Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, innert fünf Arbeitstagen ab Publikation dieser Zwischenverfügung im Bundesblatt die Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2024 mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu versehen und einzureichen.
2.
Bei ungenutzter Frist wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.
3.
Diese Verfügung geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
2. Oktober 2024 | Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI
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