Notifikation
Notifikation
(Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 ).
Tanner Evan Abramoski , geboren am 10. Juni 1994, Vereinigte Staaten , ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.
Auf die Beschwerde vom 17. Juni 2023 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2024 entschieden:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von 250 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung des vorliegenden Urteils im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer F-3689/2023 zugunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen. Fallen Kosten für die Überweisung des Betrags an, hat der Beschwerdeführer diese zu bezahlen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
2. Oktober 2024 | Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI
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