BBl 2024 2421
CH - Bundesblatt

Notifikation

Notifikation
(Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 ).
Dashamir Krasniqi, geboren am 13. April 1962, Deutschland, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG:
1.
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert fünf Arbeitstagen ab Publikation dieser Zwischenverfügung im Bundesblatt die Beschwerde im Sinne der Erwägungen und unter Bezugnahme auf die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Februar 2024 zu begründen und entsprechende Rechtsbegehren zu stellen.
2.
Läuft die Frist ungenutzt ab, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.
3.
Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
1. Oktober 2024 Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI
Markierungen
Leseansicht