Handlungsgrundsätze der Geschäftsprüfungskommissionen
Handlungsgrundsätze der Geschäftsprüfungskommissionen
Von den Geschäftsprüfungskommissionen am 13. Mai 2024 verabschiedet
Die Geschäftsprüfungskommissionen
Die Geschäftsprüfungskommissionen sind ständige Aufsichtskommissionen der Eidgenössischen Räte.
Sie handeln nach folgenden Grundsätzen:
Auftrag und Ziele
Die Geschäftsprüfungskommissionen üben im Auftrag der Eidgenössischen Räte die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte und der anderen Träger von Bundesaufgaben (Art. 169 Bundesverfassung) aus. Die Oberaufsicht legt bei ihrer Tätigkeit den Schwerpunkt auf die Kriterien der Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit (Art. 52 Abs. 2 Parlamentsgesetz). Sie überprüft auch die Leistungsfähigkeit und Angemessenheit des Regierungs- und Verwaltungshandelns. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten untersuchen die Geschäftsprüfungskommissionen Ereignisse in ihrem Kompetenzbereich schnell und umfassend.
Die parlamentarische Oberaufsicht erfolgt grundsätzlich subsidiär zur Aufsicht . Sie achtet insbesondere darauf, dass der Bundesrat als oberstes Aufsichtsorgan seine Verantwortung wahrnimmt. Dies gilt sinngemäss auch im Hinblick auf die Aufsichtsfunktion des Bundesgerichts.
Die Ziele der Geschäftsprüfungskommissionen sind:
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die demokratische Verantwortlichkeit von Bundesrat und Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte und anderer Träger von Bundesaufgaben zu stärken;
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das Wirken dieser Institutionen zu verfolgen, zu prüfen und umfassend zu bewerten, um damit
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den politischen Handlungsbedarf in den beaufsichtigten Bereichen frühzeitig erkennen zu können,
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zur Behebung festgestellter Mängel und Missstände oder zur Nutzung von Optimierungsspielräumen in der Geschäftsführung beizutragen und damit die zukünftige Geschäftsführung der Bundesbehörden zu verbessern;
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im Dialog mit allen Trägern von Bundesaufgaben Veränderungsprozesse einzuleiten , welche die Problemlösungskapazität der Behörden steigern ;
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mehr Transparenz und Vertrauen in das Handeln dieser Institutionen zu schaffen;
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Lehren für einen kohärenten Gesetzesvollzug wie auch für die zukünftige Gesetzgebung zu ziehen.
Die Geschäftsprüfungskommissionen
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stellen die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Bundesrates sicher. Sie üben die Oberaufsicht im direkten Kontakt mit dem Bundesrat aus. Die Geschäftsprüfungskommissionen erkennen Vollzugsprobleme in der Regierung und Verwaltung des Bundes und sorgen im Rahmen ihrer Kompetenzen für deren Behebung;
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beurteilen bei der Oberaufsicht über die Bundesgerichte die allgemeine Geschäftsführung, die Aufsichtstätigkeit des Bundesgerichts über die erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte sowie die Entwicklung einer modernen Gerichtsverwaltung. Sie respektieren dabei die Unabhängigkeit der Rechtsprechung;
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beurteilen bei der Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörde über die Bundes anwaltschaft und über die Bundesanwaltschaft deren Geschäftsführung. Sie respektieren dabei deren Unabhängigkeit (keine inhaltliche Überprüfung der Entscheide);
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erstatten den Eidgenössischen Räten und der Öffentlichkeit umfassend Bericht über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte und anderer Träger von Bundesaufgaben;
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arbeiten eng mit den Organen der Finanzoberaufsicht zusammen ( Finanzkommissionen und Finanzdelegation ). Erhalten die Geschäftsprüfungskommissionen Hinweise, die für die Aufgabenwahrnehmung dieser Organe von Bedeutung sind, so leiten sie diese unverzüglich an sie weiter;
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koordinieren ihre Tätigkeit mit den parlamentarischen Sachbereichskommissionen . Sie sorgen dafür, dass ihre Erkenntnisse bei der Gesetzgebung berücksichtigt werden;
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nehmen Hinweise der EFK auf wesentliche Mängel im Bereich der Geschäftsführung entgegen und pflegen einen regelmässigen Kontakt mit ihr;
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prüfen Hinweise aus der Bevölkerung auf ihre Relevanz für die Oberaufsicht;
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tragen bei der parlamentarischen Oberaufsicht über die weiteren Träger von Bundesaufgaben der jeweiligen Rechts- und Organisationsform Rechnung, indem sie sich auf die Aufsicht des Bundesrates über diese Träger konzentrieren und die gesetzliche Unabhängigkeit dieser Träger berücksichtigen.
Vorgehensgrundsätze
Die Geschäftsprüfungskommissionen
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überprüfen die Geschäftsführung grundsätzlich rückwirkend . In gewissen Fällen üben sie die Oberaufsicht auch begleitend aus, wobei die begleitende Oberaufsicht aufgrund der Gewaltenteilung mit Zurückhaltung ausgeübt wird. Dies kann namentlich bei lang andauernden Vorhaben einer beaufsichtigten Einheit, die zudem eine grosse Tragweite aufweisen, der Fall sein. Sie tragen dazu bei, dass Probleme frühzeitig erkannt werden;
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üben bei der Oberaufsicht über die verselbständigten Einheiten eine grössere Zurückhaltung als gegenüber Einheiten der zentralen Bundesverwaltung. Sie werden in diesem Bereich in der Regel nur dann tätig, wenn qualifizierte und konkrete Hinweise auf Mängel, die das ordnungsgemässe Funktionieren der Einheit gefährden könnten, vorliegen;
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setzen jedes Jahr Schwerpunkte , in denen sie vertiefte Untersuchungen durchführen. Mittelfristig streben sie eine ausgewogene Verteilung ihrer Aufsichtstätigkeiten auf die verschiedenen Zweige der Bundestätigkeit und die Politikfelder an. Bei Bedarf prüfen sie auch unvorhergesehene Ereignisse;
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koordinieren ihre Tätigkeiten untereinander und arbeiten - soweit möglich und sinnvoll - zusammen;
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nehmen Hinweise auf systemische Mängel und Verbesserungsmöglichkeiten in den kontrollierten Institutionen entgegen und prüfen sie;
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nehmen auf Gesetzesbestimmungen zurückzuführende Mängel auf und bringen ihre Beseitigung in den Gesetzgebungsprozess ein;
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befassen sich mit Einzelfällen , soweit diese eine systemische Bedeutung aufweisen;
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streben in ihrer Tätigkeit eine breite Informationsbasis inner- und ausserhalb der Bundesverwaltung an und wahren damit ihre Unabhängigkeit;
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arbeiten parteiunabhängig , respektieren die geltenden Offenlegungspflichten bzw. Ausstandsregelungen und folgen bei ihren Beratungen dem Konsensprinzip . In Ausnahmefällen kann auch eine bedeutende Minderheitsauffassung bekannt gegeben werden;
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gewährleisten die Vertraulichkeit ihrer Arbeit bis zu deren offiziellen Publikation durch die jeweilige Geschäftsprüfungskommission. Ein besonderes Gewicht messen sie dem Schutz ihrer Informationsquellen bei;
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veröffentlichen ihre Untersuchungsergebnisse rasch und können bei bedeutenden Themen ausnahmsweise auch über Zwischenergebnisse orientieren;
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tragen im konstruktiven Dialog mit den verantwortlichen Stellen dazu bei, dass die festgestellten Probleme angegangen und behoben werden können;
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verfolgen die Umsetzung ihrer Empfehlungen und ihrer politischen Forderungen;
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orientieren sich bei ihrer Aufgabenwahrnehmung an den neusten Entwicklungen der Verwaltungswissenschaften und der Evaluationsforschung .
Mittel
Die Geschäftsprüfungskommissionen
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besitzen zur Erfüllung ihres Auftrags weitgehende Informationsrechte und ergreifen im Gegenzug Massnahmen zum Schutz der erhaltenen Informationen;
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können mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes jederzeit direkt verkehren und von ihnen zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen einfordern . Im Rahmen ihres Auftrags können sie auch von Personen, die früher im Dienst des Bundes standen, sowie von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung Auskünfte einholen und Unterlagen erhalten;
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können Personen der oben genannten Institutionen anhören. Dabei wird deren Auskunftspflicht nicht durch das Amtsgeheimnis beschränkt ;
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führen Inspektionen , Evaluationen , Nachkontrollen und Dienststellenbesuche sowie weitere Abklärungen durch;
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fassen ihre Untersuchungsergebnisse in der Regel in die Form eines Berichts zusammen, richten Empfehlungen an die verantwortliche Behörde und reichen parlamentarische Vorstösse ein. Die verantwortliche Behörde muss zu den Ergebnissen Stellung nehmen;
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prüfen die Geschäftsberichte des Bundesrates und der eidgenössischen Gerichte sowie weitere Berichte der beaufsichtigten Behörden;
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werden von einem Fachsekretariat und einem wissenschaftlichen Evaluationsstab, der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle , unterstützt.
13. Mai 2024 | Im Namen der Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen RäteDer Präsident der GPK-N: Nationalrat Erich HessDer Präsident der GPK-S: Ständerat Charles Juillard |
Bundesrecht
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