BBl 2024 2748
CH - Bundesblatt

(Umsetzung der 13. Altersrente)

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVG)

(Umsetzung der 13. Altersrente)

Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 2747

I

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 ² über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 24b zweiter Satz
… Bei der Vergleichsrechnung werden die 13. Altersrente nach Artikel 34ter und gegebenenfalls der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis an die jährliche Altersrente angerechnet.
Art. 34 ter 1 b . 13. Altersrente
¹ Versicherte, die im Monat Dezember Anspruch auf eine Altersrente haben, erhalten eine 13. Altersrente.
² Die 13. Altersrente wird als Zuschlag zur jährlichen Altersrente ausgerichtet. Sie entspricht einem Zwölftel der im betreffenden Kalenderjahr bezogenen Altersrente.
³ Sie wird im Dezember ausbezahlt. Wird die Altersrente gemäss Artikel 44 Absatz 2 einmal jährlich ausbezahlt, so erfolgt die Auszahlung der 13. Altersrente zusammen mit der Altersrente.
Art. 46 Abs. 2bis
²bis In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung der 13. Altersrente mit dem Tod der versicherten Person.
² SR 831.10

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959

³

über die Invalidenversicherung

³ SR 831.20
Art. 37 Abs. 1
¹ Die Höhe der Invalidenrenten entspricht der Höhe der Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

2. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

⁴ SR 831.30
Art. 11 Abs. 3 Bst. i
³ Nicht angerechnet werden:
i.
die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG.

III

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Umsetzung der 13. Altersrente) (Entwurf)
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AHVG
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