Notifikation
Notifikation
In Anwendung von Artikel 314 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0 ) hat die Bundeanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 wie folgt entschieden:
1.
Die vorliegende Strafuntersuchung wird auf unbefristete Zeit sistiert.
2.
Die Sperre der folgenden Bankbeziehungen bei der UBP bleibt aufrechterhalten:
-
Nr. 007-7704641, lautend auf ZOYA HOLDINGS LTD.;
-
Nr. 007-7715651, lautend auf Abdullah Saeed ALJABERI.
3.
Die Kosten bleiben bei der Hauptsache.
4.
Die Zivilklage wird vorläufig nicht behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO).
5.
Zustellung an:
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Beschuldigten (mittels Publikation im Bundesblatt);
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Privatklägerschaft (über deren Rechtsvertreterin)
6.
Zustellung nach Eintritt der Rechtskraft:
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Dienst «Urteilsvollzug» der BA, unter Angabe des Rechtskrafts- und Zustelldatums
Der Entscheid auf Sistierung ist gemäss Artikel 88 StPO durch die bestehende Notifikation zugestellt.
Der vollständige Text der Verfügung ist bei der Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern, verfügbar.
Gegen diesen Entscheid kann nach Artikel 393 ff. StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, erhoben werden. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der zehntägigen Frist bei der Beschwerdekammer eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 89 ff. StPO). Hinweis: Eingaben per Telefax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung.
5. November 2024 | Bundesanwaltschaft |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesanwaltschaft
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