BBl 2024 2736
CH - Bundesblatt

Notifikation des Bundesamtes für Polizei fedpol - Eröffnung einer Verfügung durch amtliche Publikation

Notifikation des Bundesamtes für Polizei fedpol - Eröffnung einer Verfügung durch amtliche Publikation
(Art. 36 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; VwVG, SR 172.021 )
Verfügung betreffend Artikel 67 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 ( AIG, SR 142.20 ).
Das Bundesamt für Polizei fedpol verfügt:
1.
Nedim BAJRAMOSKI, geb. 18. September 1992, nordmazedonischer Staatsangehöriger, darf vom 26. Mai 2023 bis zum 26. Mai 2043 das schweizerische und liechtensteinische Gebiet ohne ausdrückliche Bewilligung des Bundesamtes für Polizei fedpol nicht betreten.
2.
Das Einreiseverbot führt zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im nationalen, automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL sowie im Schengener Informationssystem (SIS) und bewirkt auch ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten.
3.
Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Rechts- und Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, 3003 Bern, eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift (im Doppel) ist spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist direkt an der Adresse der Beschwerdeinstanz, an einer Poststelle in der Schweiz oder an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz einzureichen. Sie muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel herangezogenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen.
Die betroffene Person kann die Verfügung beim Bundesamt für Polizei fedpol, Abteilung Recht und Massnahmen, Guisanplatz 1a, 3003 Bern, einsehen (Ref.-Nr. RT-23-EV-95).
Strafbestimmung
Eine Missachtung des verfügten Einreiseverbots zieht gemäss Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe a i.V.m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d AIG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe nach sich.
5. November 2024 Bundesamt für Polizei fedpol
Bundesrecht
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