BBl 2024 2720
CH - Bundesblatt

Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Bereich der Amtshilfe

Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Bereich der Amtshilfe
1.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet […] Amtshilfe betreffend D.H., geboren am 13. Juni 1966, deutscher Staatsangehöriger, […].
[…]
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 19 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG; SR 651.1 ] i.V.m. Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021 ] und Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32 ]). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22 a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Übermittlung der Informationen an die zuständige Behörde. Lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit kann geltend ge-macht werden (Art. 21 a StAhiG).
Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.
1. November 2024 Eidgenössische Steuerverwaltung
Bundesrecht
Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) - Amtshilfe
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