Professurenreglement der Zürcher Hochschule der Künste
                            1 Professurenreglement der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.264 Professurenreglement  der Zürcher Hochschule der Künste (vom 9. Juli 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fachhochschulrat, gestützt  auf  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abs.  4  lit.  l,  12 a,  12 b  und  13  des  Fachhochschul- gesetzes  vom  2.  April  2007  (FaHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 sowie  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lit.  c  der  Personalverord- nung der Zürcher Fachhochschul en vom 22. Juni 2022 (PVF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Reglement regelt: a.   die Eckwerte des Professurenplans, b.   das Verfahren zur Ernennung u nd Entlassung der Professorinnen und Professoren, stellen für Assistenzprofessuren Tenure Track, d.   die Titelführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhaberinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Inhaber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Professuren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Qualifika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tionsstellen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Professuren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Professorinnen  und  Professoren  einschliesslich  künstlerischer Professorinnen und Professoren haben Professu ren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abs.  4 lit. l FaHG  inne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  tragen  die  Hauptverantwortung  für  die  Entwicklung  ihres  Fach gebiets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Angehörige der ersten Führungsebene gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Abs. 1 lit. a und  b  FaHG  können  aufgrund  ihrer  Funktion  eine  Professur  innehaben. Sie gelten dann als Professorinne n und Professoren gemäss Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Assistenzpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fessorinnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Assistenzprofessorinnen  undprofessoren  haben  Qualifika tionsstellen für Professuren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 a Abs. 3 FaHG inne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Assistenzprofessorinnen  und  -pro fessoren  mit  Tenure  Track  haben Anspruch  auf  Ernennung  auf  eine  Prof essur,  sofern  sie  das  durch  die Hochschulleitung  definierte  Evalua tionsverfahren  erfolgreich  durch laufen haben und die person ellen Kriterien gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Professorin-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nen und Profes-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.264 Professurenregle ment der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Hochschulleitung regelt für di e Assistenzprofessorinnen undprofessoren mit und ohne Tenure Track: a.   die Voraussetzungen, b.   die Verfahren, einschliesslich des Evaluationsverfahrens gemäss Abs. 2, c.   die Anstellung, d.   die allfällige Titelführung während ihrer Anstellung. c. Gastprofes sorinnen und professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Gastprofessorinnen und -profe ssoren sind befristet an der ZHdK  tätig  und  nehmen  Aufgaben  im Rahmen  des  Leistungsauftrags einer Professur wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 gilt sinngemäss.
                            d. Förderungs- und Stiftungs professorinnen und -professo ren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Förderungs-  und  Stiftungsprofessorinnen  und  -professoren haben folgende Professuren inne: a.   Förderungsprofessuren,  die  gest ützt  auf  von  der  Hochschulleitung anerkannte  Förderungsprogramme von  Forschungsförderungsinstitu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen,  insbesondere  des  Schw eizerischen  Nationalfonds  und  des European Research Counc il, finanziert werden, b.   Stiftungsprofessuren,  die  durch  an dere  Drittmittel  finanziert  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschulleitung ordnet die Förderungs- und Stiftungspro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fessuren den Professuren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 oder §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 zu. e. Brücken professorinnen und -professo ren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Brückenprofessorinnen und -professoren der ZHdK sind gemeinsam  mit  einer  anderen  Hoch schule  konzipierte  Professuren. Voraussetzung  bildet  eine  Einbind ung  in  die  Lehre  und  Forschung  an beiden Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Hochschulleitung  ordnet  die  Brückenprofessuren  zusammen mit der anderen Hochschule den Professuren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 oder §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 zu. B. Professurenplan Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der  Professurenplan  umfasst  die  Professurenplanung  und  die Professurenliste. Professuren planung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Professurenplanung erfo lgt jährlich und umfasst: a.   die Wiederbesetzung von Professuren, b.   die Neuausrichtung oder Aufh ebung bestehende r Professuren, c.   die Schaffung neuer Professuren, d.   die Schaffung neuer Assist enzprofessuren Tenure Track.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Professurenreglement der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.264
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Professurenplanung  nach  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  stützt  sich  auf  einen  Bericht mit folgenden Angaben: a.   Bedarf, b.   thematische Ausrichtung, c.   Bezug  zur  Hochschul-  und  Departementsstrategie / zu  den  Posi tionskriterien, d.   Tätigkeit in den Leistungsbereichen, e.   Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Professurenplanung ist Teil des Entwicklungs- und Finanz plans  (EFP)  und  unterliegt  der Genehmigung durch den Fachhoch schulrat. Er kann in diesem Rahmen Vorgaben beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Auf  Antrag  der  Hochschulleitung  kann  der  Fachhochschulrat  eine unterjährige Anpassung der Professu renplanung gemäss Abs. 1 und 2 genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Professurenliste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  Professurenliste  enthält  al le  Professuren  und  Assistenz professuren Tenure Track mit a.   ihrer Organisationseinheit, b.   ihrer Bezeichnung, c.   ihrem Lehr- und Forschungsgebiet, d.   dem Namen der Stelleninhabe rin oder des Stelleninhabers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Fachhochschulrat  nimmt  einmal jährlich  die  aktualisierte  Pro fessurenliste im Rahmen der Ve rabschiedung des EFP zur Kenntnis. C. Kriterien für Professuren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Positions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Für  Professuren  gelten  Positions kriterien,  die  auf  die  Ver hältnisse der ZHdK ausgerichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Professorin oder ein Professor a.   ist im Rahmen der Hochschul- bzw. Departementsstrategie mass geblich in einem für die ZHdK ze ntralen Bereich verantwortlich, b.   hat  den  Auftrag  zur  strategiek onformen  Weiterentwicklung  beste hender  oder  Entwicklung  neuer  Angebote  und  Tätigkeitsfelder  auf Ebene Departemente oder ZHdK, c.   ist  in  mindestens  zwei  Leistung sbereichen  (Lehre  und  Forschung) der ZHdK tätig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.264 Professurenregle ment der ZHdK d.   trägt  die  massgebliche  Verantwo rtung  für  die  Förderung  des  aka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - demischen  Nachwuchses,  insbeson dere  auf  Doktoratsebene  und kooperiert  in  diesem  Zusammenha ng  mit  promoti onsberechtigten Hochschulen. e.   ist mit einem Pensum von mindest ens 50% unbefristet angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine künstlerische Pr ofessorin oder ein künstl erischer Professor a.   ist im Rahmen der Hochschul- bzw. Departementsstrategie mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geblich in einem für die ZHdK ze ntralen Bereich verantwortlich, b.   hat  den  Auftrag  zur  strategiek onformen  Weiterentwicklung  beste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hender  oder  Entwicklung  neuer  Angebote  und  Tätigkeitsfelder  auf Ebene Departemente oder ZHdK, c.   ist mindestens im Leist ungsbereich Lehre tätig, d.   stellt massgeblich den Bezug zum Berufsfeld ihrer bzw. seiner Dis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziplin her, e.   ist mit einem Pensum von mindest ens 30% unbefristet angestellt. Personelle  Kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Eine  Professorin  oder  ein  Prof essor  erfüllt  folgende  perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nellen Kriterien: a.   einen Hochschulabschluss auf Masterstufe, b.   ein PhD/Doktorat, c.   mindestens  fünf  Jahre  einschlägi ge  Lehr-  und  Forschungserfahrung auf  Hochschulebene  und  mindestens  fünf  Jahre  fachbezogene  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rufs- und Praxiserfahrung, d.   Exzellenz  im  entsprechenden  Fa chgebiet  in  der  Lehre  oder  Weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung  sowie  in  der  Forschung,  Nachweis  mittels  Publikations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätigkeit  oder  entsprechend  de m  Fachgebiet  gleichwertigem  Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsausweis, e.   eine  hochschuldidaktische  Qualif ikation  (Certificate  of  Advanced Studies  oder  vergleichbare  Qualif ikation  für  die  Hochschulstufe und nachgewiesener Lehrerfo lg auf Hochschulstufe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  künstlerische  Professorin  od er  ein  künstlerischer  Professor erfüllt folgende pe rsonellen Kriterien: a.   einen Hochschulabschluss auf Masterstufe, b.   mindestens  fünf  Jahre  einschlä gige  Lehrerfahrung  auf  Hochschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ebene  und  mindestens  fünf  Jahre fachbezogene  Berufs-  und  Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erfahrung, c.    Exzellenz  im  entsprechenden  künstl erischen  Fachgebiet  in  der  Lehre oder  Weiterbildung  sowie  in  der fachbezogenen  Berufs-  und  Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erfahrung,  Nachweis  mittels  Auff ührungs-,  Ausstellungs-  oder  Publi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kationstätigkeit  bzw.  entsprechend  dem  Fachgebiet  gleichwertigem Leistungsausweis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Professurenreglement der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.264 d.   eine  hochschuldidaktische  Qualifikation  (Certificate  of  Advanced Studies  oder  vergleichbare  Qualif ikation  für  die  Hochschulstufe und nachgewiesener Lehrerfo lg auf Hochschulstufe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  Ausnahmefällen  kann  die  Rektorin  oder  der  Rektor  gestützt auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 b  Abs.  3  FaHG  eine  Ernennun g  beantragen,  ohne  dass  die  per sonellen Voraussetzungen gemäss Abs. 1 vollständig erfüllt sind: a.   sofern  die  fachliche  Eignung  der  Person  erläutert  und  der  Verzicht auf  den  Hochschulabschluss  oder  di e  Berufserfahrung  gemäss  Abs.  1 lit. a und c begründet ist, b.   für  Personen  mit  hohem  internationa lem  Ansehen,  die  längerfristig gewonnen werden sollen. D. Ernennung der Professorinnen und Professoren und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Der  Fachhochschulrat  ernennt die  Professorinnen  und  Pro fessoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Antrag zeigt die Erfüllung sämtlicher Kriterien auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Fachhochschulrat kann im Ernennungsverfahren Einblick in  die  Bewerbungsunterlagen  nehm en  und  Rückfragen zum  Verfahren stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Anstellungsbedingungen  we rden  durch  das  zuständige  hoch schulinterne  Organ  geregelt  und  bilden einen  integrierenden  Bestandteil des Ernennungsentscheids des Fachhochschulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auswahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Hochschulleitung regelt das Auswahlverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Hochschulleitung  achtet  auf  ei ne  gender-  und  diversitygerechte Auswahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personen,  die  das  Auswahlverfahr en  zur  Professorin  oder  zum Professor  erfolgreich  durchlaufen  ha ben,  aber  noch  nicht  alle  perso nellen  Kriterien  erfüllen,  werden  als  Mitarbeiterin  oder  Mitarbeiter des  Lehr-  und  Forschungspersonals angestellt.  Sobald  die  Kriterien erfüllt  sind,  stellt  die  Rektorin  od er  der  Rektor  dem  Fachhochschulrat Antrag auf Ernennung zur Prof essorin oder zum Professor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Professuren  werden  in  der  Re gel  öffentlich  ausgeschrie ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Förderungsprofessuren  erfol gen  die  Ausschreibung  und  das Auswahlverfahren  über  die  Institut ion,  die  das  Förd erprogramm  ver antwortet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.264 Professurenregle ment der ZHdK E. Titel Titelführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Mit  der  Ernennung  sind  Prof essorinnen  und  Professoren während  der  Dauer  der  Anstellung  berechtigt,  den  Titel  Professorin ZHdK oder Professor ZHdK zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über  einen  Zusatz  der  Fachrich tung  und  die  Ausstellung  einer Urkunde entscheidet die Hochschulleitung. Weiterführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Professorinnen  und  Professoren, die  aus  Altersgründen  aus der ZHdK ausscheiden, sind berech tigt, den Titel weiterzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Professorinnen  und  Professoren, die  aus  anderen  Gründen  aus  der Hochschule  ausscheiden,  kann  der Fachhochschulrat  auf  Antrag  der Rektorin oder des Rektors die We iterführung  des Titels ausnahms
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise bewilligen. Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Bei  schwerwiegenden  Verstössen  gegen  die  wissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche  Integrität  oder  gegen  Regelun gen  und  Interessen  der  ZHdK  kann der  Fachhochschulrat  den  Titel  Prof essorin  oder  Professor  ZHdK  auf Antrag der Rektorin ode r des Rektors entziehen. F. Entlassung von Professorinnen und Professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Der  Fachhochschulrat  entlässt die  Professorinnen  und  Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fessoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Hochschulleitung  regelt  das  Verfahren  gemäss  kantonalem Personalrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  der  Personalverordnung  der  Zürcher  Fachhoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen. G. Qualitätssicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Professorinnen  und  Professoren  werden  gemäss  den  Richt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - linien  über  das  Verfahren  zur  Beurteilung  von  Professorinnen  und Professoren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Abs. 1 PVF pe riodisch beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Rektorin  oder  der  Rektor  in formiert  den  Fachhochschulrat periodisch  in  summarischer  Form  üb er  die  hochschulintern  durchgeführ- ten Beurteilungsverfahren und die daraus abgeleiteten Massnahmen auf Ebene Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Professurenreglement der ZHdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.264 H. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Für  Dozierende  nach  bisherigem  Recht,  denen  vor  Inkraft treten  dieses  Reglements  der  Titel  Professorin  ZFH  oder  Professor  ZFH verliehen  worden  ist  und  die  aus  de r  ZHdK  ausgeschieden  sind,  bleibt das bisherige Recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Angestellte,  die  gemäss  bisherigem  Recht  berechtigt  sind,  den vor  Inkrafttreten  dieses  Reglements vom  Fachhochschulrat  verliehenen Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH zu tragen und keine Pro fessur innehaben, gelten die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 und 17 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Angestellte,  die  eine  Professu r  der  ZHdK  innehaben  und  denen der  Titel  Professorin  ZFH  oder  Pr ofessor  ZFH  verliehen  worden  ist, tragen  ab  Inkrafttreten  dieses  Reglements  den  Titel  Professorin  ZHdK oder Professor ZHdK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  Inhaberinnen  und  Inhaber  von  Professuren,  deren  Anstellung vor  Inkrafttreten  dieses Reglements  verfügt  worden  ist,  erfolgt  die Verleihung  des  Titels einer  Professorin  ZHdK  oder  eines  Professors ZHdK nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verzicht auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Auf  die  Ausschreibung  vo n  Professuren  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Abs.  1 kann  bei  vorhandenen,  nicht  besetz ten  oder  bis  Ende  2027  frei  wer denden  Professuren  verzichtet  werd en,  sofern  sie  Dozierenden  nach bisherigem Recht in Aussicht gestellt wurden, die a.   vor Inkrafttreten dieses Re glements angestellt wurden, b.   sich in einer Qualif ikationsphase befinden, c.   nach  Ablauf  der  Qualifikations phase  die  personellen  Kriterien  des bisherigen Rechts erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Antrag  auf  Ernennung  als Professorin  oder  Professor  muss bis Ende 2027 dem Fachhochs chulrat eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 79, 318 ; Begründung siehe ABl 2024-07-26 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. August 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 177.10 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 414.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 414.112 .