Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt
1 Quest-Verordnung (QuestV)
181.412 Verordnung über den Quereins tieg ins Pfarramt (Quest-Verordnung, QuestV) (vom 8. April 2015)
1 Die Konkordatskonferenz, gestützt auf Art. 5 lit. e des Konkor dats betreffend di e gemeinsame Aus bildung der evangelisc h-reformierten Pfarre rinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom
28. November 2002 (Konkordat)
2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt den Zugang zum Lernvikariat und zur Praktischen Prüfung gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b des Konkordats für Personen, die den Quereinstieg ins Pfarramt beabsichtigen.
Anwendbares
Recht
§ 2.
Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält, richtet sich der Quereinstieg ins Pfarramt nach den Bestimmun- gen des Konkordats sowie den von der Konkordatskonferenz erlassenen Ordnungen, Verordnungen und Reglementen.
Elemente des
Quereinstiegs
§ 3.
8
1 Der Quereinstieg ins Pfarramt umfasst: a. das Aufnahmeverfahren gemäss dieser Verordnung, b. ein Masterstudium «Christentum in der Gesellschaft» an der Theo logischen Fakultät der Universitä t Zürich oder ein Masterstudium «Theologie – Vertiefungsrichtung Ch ristianity» an der Theologischen Fakultät der Univ ersität Basel, c. ein Mentorat gemäss §§
41–47 der Ausbildungsordnung
3 , d. ein Gemeindeprojekt, e. Summer- und Winterschools sowie die zweite biblische Sprache gemäss dem Curriculum, das durch die Ausbildungskommission fest gelegt wird, f. die Seelsorgeübung gemäss §
69 der Ausbildungsordnung
3 , g. für Personen mit einem Bachelor abschluss einer anerkannten Fach hochschule ein Modul «Wissenschaftl iches Arbeiten im geistes- und sozialwissenschaftlichen Bereich»,
2
181.412 Quest-Verordnung (QuestV) h. das Lernvikariat und die Praktische Prüfung gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b des Konkordats, i. die Erteilung der Wahlfähigkeit gemäss Art. 19 des Konkordats.
2 Die Elemente gemäss Abs. 1 lit. b–g sind bis zum Beginn des Lern
- vikariats zu erfüllen. II. Zulassung Kirchliche Voraussetzungen
§ 4.
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1 Der Quereinstieg ins Pfarramt steht Personen offen, die a. das 27. Altersjahr vollendet und das 55. Altersjahr noch nicht voll
- endet haben, b. einen Wohnsitz von mindestens zw ei Jahren in der Schweiz nach
- weisen, c. Mitglied einer schweizerischen evangelisch-reformierten Kirchge
- meinde sind, d. eine Berufstätigkeit oder Haus-, Erziehungs- oder Betreuungsarbeit von mindestens fünf Jahren im Anschluss an die Erlangung des Hochschul- oder Studienabschlusse s gemäss lit. e nachweisen, e. einen universitären Hochschulabs chluss auf Bachelorstufe, einen Bachelorabschluss eine r anerkannten Fachhochschule mit Mindest
- note 5 oder einen gleichwertigen Studienabschluss besitzen, f. das Aufnahmeverfahren gemäss §§
6–10 erfolgreich abgeschlossen haben.
2 Die Voraussetzungen gemäss Abs.
1 müssen zu Beginn des Mas
- terstudiums gemäss §
3 Abs. 1 lit. b erfüllt sein.
3 Über Ausnahmen bezüglich Abs.
1 lit. a–e entscheidet das Büro der Konkordatskonferenz.
4 Wird das Masterstudium gemäss §
3 Abs. 1 lit. b aufgenommen, bevor das Aufnahmeverfahren gemäss §§
6–10 erfolgreich abgeschlossen ist, ist das Aufnahmeverfahren vo llständig nachzuholen. Die Elemente gemäss §
3 Abs. 1 lit. b–g sind in jede m Fall zu absolvieren. Ein An
- spruch auf Zulassung zur kirchlic hen Ausbildung aufgrund des bereits aufgenommenen Masterstudiums besteht nicht.
5 Ist streitig, ob die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind, so entscheidet das Büro der Konkordatskonferenz.
6 Ein Anspruch auf Zulassung zum Qu ereinstieg ins Pfarramt besteht nicht.
3 Quest-Verordnung (QuestV)
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Masterstudium
§ 5.
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1 Die zuständigen Stellen der Universitäten Basel und Zürich entscheiden über die Zulassung zum Masterstudium gemäss §
3 Abs. 1 lit. b.
2 Die Ausbildungskommission des Konkordats kann das Master studium gemäss §
3 Abs. 1 lit. b zusammen mit den Elementen gemäss
§ 3 Abs. 1 lit. d und f, sofern dies
e im Rahmen des Quereinstiegs ins Pfarramt absolviert werden, als Grund- und Hauptstudium in evange lischer Theologie an den Theologi schen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c des Konkordats
2 anerken- nen.
Summer- und
Winterschools
§ 5
a.
1 Die Summer- und Winterschools werden von der Arbeits stelle für die kirchliche Ausbil dung veranstaltet und in Zusammen arbeit mit den Theologischen Fakul täten der Universitäten Basel und Zürich entwickelt und durchgeführt. Sie ergänzen das Masterstudium gemäss §
3 Abs. 1 lit. b um die prak tisch-theologische Ausbildung.
8
2 Die Arbeitsstelle für die kirchlic he Ausbildung legt das Curriculum der Summer- und Winterschools der Ausbildungskommission des Kon kordats zur Genehmigung vor.
Modul «Wissen
-
schaftliches
Arbeiten»
§ 5
b.
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1 Das Modul «Wissenschaftliche s Arbeiten im geistes- und sozialwissenschaftlichen Bereich» vermittelt Personen mit einem Ba chelorabschluss einer anerkannten Fachhochschule die Fähigkeit zur Hermeneutik im Umgang mit Texten und zum Arbeiten mit histori schen und anderen Quellen.
2 Wer das Modul «Wissenschaftliches Arbeiten im geistes- und sozial wissenschaftlichen Bereich» zu besuchen hat, bestimmt die betreffende Lehrveranstaltung zusammen mit de r Studienfachberatung der Theolo gischen Fakultät jener Universität, an der das Masterstudium gemäss Abs. 3 Abs. 1 lit. b absolviert wird. III. Aufnahmeverfahren
Zweck und
Elemente
§ 6.
1 Im Rahmen des Aufnahmeverf ahrens für den Quereinstieg ins Pfarramt wird abgeklärt, ob Pers onen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen, voraussichtlich über die nötige persönliche Eignung für die Tätigkeit in einem Pfarramt verfügen.
2 Das Aufnahmeverfahren umfasst die Bewerbung, ein Aufnahme gespräch und ein Assessment sowie für Personen mit einem Bachelor abschluss einer anerka nnten Fachhochschule eine Reflexionsaufgabe. Es ersetzt für Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen, die Kirchliche Eignungsklärung gemäss Art. 11 des Konkordats.
8
4
181.412 Quest-Verordnung (QuestV) Bewerbung
§ 7.
1 Wer um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen will, reicht der Arbeitsstelle für die kirchlic he Ausbildung zuhanden des Büros der Konkordatskonferenz ein: a. ein Motivationsschreiben, b. einen Lebenslauf mit Passfoto, c. einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Straf
- register, die nicht älter als drei Monate sind,
5 d. ein aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis, e. den Nachweis der Mitgliedschaft in einer schweizerischen evange
- lisch-reformierten Kirchgemeinde, f. die Empfehlung eine r Konkordatskirche, g. in Kopie einen Personalausweis, die ausländerrechtliche Bewilligung, Zeugnisse, die Taufurkunde oder eine Taufbestätigung und Arbeits
- zeugnisse. h.
6 den Nachweis einer deutschsprac higen Matur oder eines deutsch
- sprachigen Abiturs, eines Erstst udiums in deutscher Sprache oder der Kenntnis der deutschen Sprache mindestens entsprechend dem Niveau C1 des Gemeinsamen Euro päischen Referenzrahmens für Sprachen, i.
7 den Nachweis eines universitären Hochschulabschlusses auf Bachelor
- stufe, eines Bachelorabschlusses einer anerkannten Fachhochschule mit Mindestnote 5 oder eines gleichwertigen Studienabschlusses.
2 Das Büro der Konkordatskonferenz bezeichnet Art und Inhalt der gemäss Abs. 1 einzureichenden Do kumente und Unterlagen. Es kann weitere Unterlagen bezeichnen, die einzureichen sind.
4
3 Die Arbeitsstelle für die kirchlic he Ausbildung legt für das Auf
- nahmeverfahren die Termine für das Einreichen der Bewerbung fest. Sie berücksichtigt dabei, dass die Reflexionsaufgabe gemäss §
7
a vor dem Aufnahmegespräch ab geschlossen werden kann.
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4 Ist streitig, ob eine Bewerbung vo llständig oder rechtzeitig erfolgt ist, so entscheidet das Büro der Konkordatskonferenz. Reflexions aufgabe
§ 7
a.
7
1 Liegt die Bewer bung gemäss §
7 vollständig vor, erteilt die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung Personen mit einem Ba
- chelorabschluss einer anerkannten Fachhochschule einen Arbeitsauftrag für eine Reflexionsaufgabe.
2 Mit der Reflexionsaufgabe wird die Fähigkeit zu akademischem Arbeiten geprüft, insbesondere di e hermeneutische Kompetenz, die Reflexionsfähigkeit und die Transferkompetenz.
3 Die Arbeitsstelle für die kirchl iche Ausbildung legt Umfang, An
- forderungen und einen Kriterienkatalog fest und bestimmt die beurtei- lenden Expertinnen und Experten.
5 Quest-Verordnung (QuestV)
181.412
4 Die Reflexionsaufgabe ist schriftlich zu verfassen.
5 Die Arbeitsstelle für di e kirchliche Ausbildung stellt aufgrund der Beurteilung durch die Expertinnen und Experten fest, ob die Reflexions aufgabe bestanden ist.
Aufnahme
-
gespräch
§ 8.
8
1 Die Einladung zum Aufnahmeges präch erfolgt, sobald die Bewerbung gemäss §
7 vollständig vorliegt und die Reflexionsaufgabe gemäss §
7 a bestanden ist.
2 Das Aufnahmegespräch befasst sich in erster Linie mit dem Ge sichtspunkt der glaubw ürdigen Persönl ichkeit bei Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen.
3 Grundlage des Aufnahmegesprächs bilden die Unterlagen gemäss
§ 7 Abs. 1 lit. a und b, die gemäss §
7 Abs. 2 eingereichten weiteren Unterlagen und die Reflex ionsaufgabe gemäss §
7 a.
4 Eine Gesprächsdelegation führt mit Personen, die um den Quer einstieg ins Pfarramt ersuchen, das Aufnahmegespräch als Einzel gespräch.
5 Eine Gesprächsdelegation zählt dr ei Personen. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt eine Liste von ge eigneten Personen. Diese Liste bedarf der Genehmigun g durch die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Aus bildung bestimmt die Mi tglieder der Gesprächsdelegation nach Rück sprache mit der Leitung des Studie ngangs zum Quereinstieg ins Pfarr amt aus dieser Liste.
6
6 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbil dung bezeichnet für jede Gesprächsdelegation aus deren Mitte ei ne Leiterin oder einen Leiter.
6
7 Die Gesprächsdelegation beantragt der Kommission für die Kirch liche Eignungsklärung aufgrund de r Ergebnisse des Aufnahmegesprächs die Zulassung oder Nichtzulassung einer Bewerberin oder eines Bewer bers zum weiteren Aufnahmeverfahren.
6
Assessment
§ 9.
1 Wer das Aufnahmegespräch gemäss §
8 erfolgreich bestan den hat, wird zu einem Assessment eingeladen.
2 Das Assessment befasst sich in erster Linie mit der Empathie, Team- und Konfliktfähigkeit, der Spr ach- und Ausdrucksfähigkeit, der Ziel- und Ergebnisorientierung sowi e der Belastbarkeit von Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen.
3 In der Regel nehmen an einem Assessment die Moderatorin oder der Moderator gemäss Abs. 5 sowie gleich viele Assessorinnen und As sessoren teil wie Persone n, die um den Quereins tieg ins Pfarramt ersu chen.
6
181.412 Quest-Verordnung (QuestV)
4 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt eine Liste von Personen, die für die Durchführung eines Assessments geeignet sind. Diese Liste bedarf der Genehmigung durch die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Aus
- bildung bestimmt die Assessorinne n und Assessoren nach Rücksprache mit der Leitung des Studiengangs zu m Quereinstieg ins Pfarramt aus dieser Liste.
6
5 Die Leitung der Assessments obliegt hierfür ausgebildeten Modera
- torinnen und Moderatoren. Die Arbe itsstelle für die kirchliche Ausbil
- dung bezeichnet für jedes Assessment eine Moderatorin oder einen Moderator.
6
6 Die Assessorinnen und Assessoren beantragen der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung aufgrund der Erge bnisse des Assess
- ments die Zulassung oder Nichtzulassung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zum Quereinstieg ins Pfarramt.
6 Gemeinsame Bestimmungen
§ 10.
4 ,
6
1 Die Arbeitsstelle für die kirc hliche Ausbildung legt die Einzelheiten der Bewerbung, des Aufnahmegesprächs und des Assess
- ments fest, soweit diese Veror dnung nichts anderes bestimmt.
2 Die Leiterinnen und Leiter der Gesprächsdelegationen sowie die Moderatorinnen und Moderatoren der Assessments teilen das Ergebnis eines Aufnahmegesprächs oder eine s Assessments der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung, der Leitung des Studiengangs zum Quereinstieg ins Pfarramt und der Ar beitsstelle für die kirchliche Aus
- bildung schriftlich und der Person, die um die Zulassung zum Querein
- stieg ins Pfarramt ersucht, mündlich mit.
3 Die Assessorinnen und Assessoren halten schriftlich fest, welche Entwicklungsfelder sie bei den Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen, im Laufe des Assessments festgestellt haben. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung kann diese Notizen der Men
- torin oder dem Mentor der betreffe nden Person, die um den Querein
- stieg ins Pfarramt ersucht, zugäng lich machen. Personen, die um die Zulassung zum Quereinstieg ins Pfarra mt ersuchen, erklären hierzu vor
- gängig zum Assessment schr iftlich ihr Ei nverständnis.
4 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung entscheidet über die Anträge gemäss §§
8 Abs. 6 und 9 Abs. 6. Sie eröffnet ihren Entscheid schriftlich. Im Fall eines ablehnenden Entscheids erfolgt des
- sen Eröffnung begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung ver
- sehen.
7 Quest-Verordnung (QuestV)
181.412
5 Das Aufnahmeverfahren kann einmal wiederholt werden. Begrün dete Gesuche für eine Wiederholung des Aufnahmeverfahrens, die eine Entwicklung in den im Bericht gemäss Abs. 3 erwähnten Entwicklungs feldern nachweisen, können bei der Kommission für die Kirchliche Eig nungsklärung frühestens drei Jahr e nach einem ablehnenden Entscheid gestellt werden.
6 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung informiert die Konkordatskirchen über das Ergebnis des Aufnahmegesprächs und des Assessments mit Personen, für die sie eine Empfehlung ausgestellt ha ben. IV. Ekklesiologisch-praktischer Bezug
Gemeinde
-
projekt
§ 11.
8
1 Das Gemeindeprojekt tritt an di e Stelle des Ekklesiologisch- Praktischen Semesters gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. d des Konkordats.
2 Die Leitung des Studiengangs zu m Quereinstieg ins Pfarramt legt die Anforderungen an ein Gemeindeprojekt gemäss Abs. 1 nach Rück sprache mit der Ausbildungskommissi on des Konkordats im Einzelnen fest.
3 Das Gemeindeprojekt ist im Zu sammenhang mit der dazugehö rigen Summer- oder Winterschool zu planen und umzusetzen. Es wird im Rahmen dieser Summer- ode r Winterschool reflektiert. V. Lernvikariat und praktische Prüfung
Zulassung zum
Lernvikariat
§ 12.
8 Zum Lernvikariat ist im Rahmen des Quereinstiegs ins Pfarr amt zugelassen, wer a. das Aufnahmeverfahren gemäss §§
6–10 erfolgreich bestanden hat, b. das Masterstudium gemäss §
3 Abs. 1 lit. b erfolgreich abgeschlos- sen hat, c. ein Gemeindepr ojekt gemäss §
3 Abs. 1 lit. d erfolgreich umgesetzt hat, d. Summer- und Winterschools gemäss §
3 Abs. 1 lit. e im erforder lichen Umfang belegt hat, e. die Seelsorgeü bung gemäss §
69 der Ausbildungsordnung absolviert hat,
8
181.412 Quest-Verordnung (QuestV) f. mit einem Bachelorab schluss einer anerkann ten Fachhochschule das Modul «Wissenschaftliches Arbeiten im geistes- und sozialwissen
- schaftlichen Bereich» besucht hat, g. die Zulassungsvoraussetzungen gemä ss Art. 17 Abs. 1 lit. a, b und f des Konkordats erfüllt, h.
5 das Mentorat zur Entwicklungsförde rung und Begleitung der Studie
- renden absolviert hat. Das Mentorat umfasst mindestens zwei Treffen pro Jahr der oder des Studiere nden mit der Mentorin oder dem Mentor ab dem 2. Semester bis zum Lernvikariat. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt eine Liste der von den Konkor
- datskirchen bezeichneten Mentor innen und Mentoren. Die Studie
- renden wählen ihre Mentorin oder ihren Mentor aus dieser Liste und informieren die Arbeitsstelle fü r die kirchliche Ausbildung über den Beginn des Mentorats. Das Me ntorat ist von der zuständigen Konkordatskirche zu bewilligen. Zulassung zur praktischen Prüfung
§ 13.
5 Zur praktischen Prüfung ist im Rahmen des Quereinstiegs ins Pfarramt zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss §
12 erfüllt und sich im Lernvikariat befindet. VI. Rekurse Rekurs
§ 14.
8 Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz gemäss §§
4 Abs. 4 und 7, der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung ge
- mäss §§
10 Abs. 4, 12 und 13 sowie der Arbeitsstelle für die kirchlichen Ausbildung gemäss §
7 a Abs. 5 unterliegen dem Rekurs an die Rekurs
- kommission. VII. Schlussbestimmung Schluss bestimmung
§ 15.
1 Diese Verordnung tritt am
15. Juni 2017 in Kraft.
4
2 Die Änderung vom 15. November
2019 tritt sofort in Kraft.
5
9 Quest-Verordnung (QuestV)
181.412 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juni 2024 ( OS 79, 303 )
§ 12 lit. e findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Änderu ng der Verordnung über den Quer einstieg ins Pfarramt gemäss §
10 Abs. 4 für den Quereinstieg ins Pfarr- amt bereits zugelassen sind.
1 OS 79, 133 ; ABl 2024-02-09 .
2 LS 181.41 .
3 LS 181.411 .
4 Fassung gemäss Beschluss vom 15. Juni
2017. In Kraft seit 15. Juni 2017.
5 Fassung gemäss Beschluss vom 15. November 2019. In Kraft seit 15. Novem ber 2019.
6 Fassung gemäss Beschluss vom 20. Novem ber 2020. In Kraft seit 1. Januar
2021.
7 Eingefügt durch Beschlu ss vom 14. Juni 2024 ( OS 79, 303 ; ABl 2024-06-21 ). In Kraft seit 1. November 2024.
8 Fassung gemäss Beschluss vom 14. Juni 2024 ( OS 79, 303 ; ABl 2024-06-21 ). In Kraft seit 1. November 2024.
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