Waldgesetz des Kantons Aargau
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) Vom 1. Juli 1997 (Stand 1. November 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom
4. Oktober 1991
1 ) sowie auf die §§ 42 und 51 lit. d der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Einleitung
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz dient als Grundlage für den Vollzug der Bundesgesetzgebung und für die Verwirklichung der kantonalen Wald - , Raumplanungs - und Umweltpolitik.
2 Es hat zum Ziel a) den Wald zu erhalten, zu schützen und aufzuwerten, namentlich als Teil einer naturnahen, vernetzten Landschaft, als Lebensraum von Tieren und Pflanzen, als Produzent eines nachwachsenden Rohstoffes sowie zum Schutz der natürli- chen Lebensgrundlagen; b) zweckmässige Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Nutzung des Waldes zu schaffen; c) die Nutzung des Waldes als Erholungsraum so zu ordnen, dass die Ruhe im Wald gewahrt bleibt und die anderen Waldfunktionen möglichst wenig beein- trächtigt werden.
§ 2 Grundsätze
1 Mit dem Eigentum an Wald sind Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit ver- bunden.
2 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer achten darauf, dass der Wald seine Schutz - , Wohlfahrts - und Nutzfunktion nachhaltig erfüllen kann.
3 Besondere Leistungen im Bereich der Schutz - und Wohlfahrtsfunktionen werden durch die Nutzniessenden oder die Verursachenden abgegolten.
1 ) SR 921.0
3bis Im Schutzwald beteiligen sich die Einwohnergemeinden und Infrastrukturbetrei- benden nach Massgabe ihres jeweiligen Sondervorteils mit maximal 20 % der Kosten an der Schutzwaldpflege gemäss Art. 20 Abs. 5 WaG. *
4 Der Wald ist nach Massgabe des Bundesrechts öffentlich zugänglich. Wer sich darin aufhält, tut dies auf eigene Verantwortung und hat den Wald zu schonen. * § 3 Waldareal a) Allgemeines, Festlegung *
1 Die für den Begriff des Waldes gemäss Art. 1 Abs. 1 der Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992 2 ) massgebenden Werte betragen: a) Fläche mit Einschluss des Waldsaumes: 600 m2; b) Breite mit Einschluss des Waldsaumes: 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 15 Jahre.
2 Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts - oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 1 Abs. 2 WaV).
3 Der Kanton erlässt zur Festlegung des Waldareals einen Waldgrenzenplan. Besto- ckungen ausserhalb des festgelegten Waldareals gelten nicht als Wald. *
§ 3a * b) Änderungen
1 Entscheide über Rodungen und die erforderlichen Ersatzaufforstungen erfolgen im Rodungsbewilligungsverfahren.
2 Entscheide über Erweiterungen des Waldareals erfolgen auf Antrag der Gemeinde im Verfahren gemäss § 3 Abs. 3 und sind mit dem Nutzungsplanungsverfahren zu koordinieren.
3 Unwesentliche Änderungen des Waldareals werden im Rahmen der amtlichen Vermessung durch die hierfür zuständige kantonale Behörde im Einvernehmen mit der für die Festlegung des Waldareals zuständigen kantonalen Behörde verfügt.
§ 3b * c) Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Vorschriften über die Waldgrenzen so- wie über das Verfahren und die behördliche Zuständigkeit zur Festlegung und Ände- rung des Waldareals im Waldgrenzenplan.
2 ) SR 921.01
2. Schutz des Waldes
2.1. Naturschutz und Raumplanung
§ 4 Allgemeine Anforderungen an den Naturschutz
1 Bei der Bewirtschaftung des Waldes ist durch einen naturnahen Waldbau nachhaltig auf seinen Schutz und seine Aufwertung als Lebensraum, insbesondere von gefährde- ten Tier - und Pflanzenarten, hinzuwirken.
§ 5 Besondere Naturschutzmassnahmen
1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch be- sonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten - und Biotopschutzes durchzufüh- ren oder zur Gewäh rleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu ver- zichten.
2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die in den überbetrieblichen Planungsinstrumenten gemäss § 14a entsprechend bezeichnet sind. *
3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge.
4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Ent- wässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
§ 6 Richt - und Nutzungsplanung
1 Der Kanton sorgt in der Richtplanung für den Einbezug der Ziele und Massnahmen dieses Gesetzes und für deren Abstimmung mit den andern raumwirksamen Tätigkei- ten.
2 Die Einwohnergemeinden berücksichtigen die Ziele und Massnahmen dieses Geset- zes in der Nutzungsplanung. Sie lassen das im Waldgrenzenplan rechtskräftig festge- legte Waldareal als Orientierungsinhalt in den Nutzungsplänen eintragen. Wo nötig, schaffen sie S chutzzonen und Zonen zur Freizeitnutzung im Wald 3 ) . *
3 Die forstliche Planung berücksichtigt die raumplanerischen Vorgaben.
3 ) Vom Bund unter Vorbehalt genehmigt am 4. September 2024 (siehe Materialien)
2.2. Rodungen
§ 7 Rodungsbewilligung
1 Kantonale Rodungsbewilligungsbehörde ist das für den Wald zuständige Departe- ment.
2 Es entscheidet über die Rodungsgesuche einschliesslich Rodungsersatz (Art. 7 WaG, Art. 8 WaV) und allfällige Ersatzabgaben (Art. 8 WaG, Art. 10 WaV).
3 Es versieht die Rodungsbewilligungen mit den erforderlichen Auflagen und Bedin- gungen. Es kann von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Sicherheitsleis- tung verlangen, namentlich im Hinblick auf einen Rodungsersatz oder eine Ersatzab- gabe.
§ 8 Ausgleich erheblicher Vorteile
1 Für einen durch eine Rodungsbewilligung entstehenden erheblichen Vorteil hat die Empfängerin oder der Empfänger der Rodungsbewilligung dem Kanton eine Aus- gleichsabgabe von maximal 60 % des Mehrwertes zu entrichten. Die Höhe der Ab- gabe, der Zeitpunkt ihrer Bemessung und ihre Fälligkeit werden vom Grossen Rat durch Dekret festgelegt.
2 Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwertes ist die Differenz zwischen den Ver- kehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens, abzüglich folgender Auf- wendungen: a) Kosten des Rodungsersatzes und allfällige Ersatzabgabe; b) voraussichtliche Kosten der Rekultivierung (Wiederaufforstung).
3 Der Entscheid des zuständigen Departements unterliegt der Beschwerde an das Spe- zialverwaltungsgericht. *
4 Das Departement kann von der pflichtigen Person eine Sicherheitsleistung verlan- gen.
5 ... *
6 Der Kanton verwendet die Ausgleichsabgaben gemäss den Absätzen 1 und 2 für Leistungen gemäss § 25. *
§ 9 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des kantonalen Rodungsbewilligungsver- fahrens und des Verfahrens zur Erhebung der Ausgleichsabgabe.
2.3. Betreten und Befahren des Waldes; nachteilige Nutzungen
§ 10 Zugänglichkeit
1 Einschränkungen der allgemeinen Zugänglichkeit des Waldes durch Einzäunungen und andere Massnahmen sind nur dann zulässig, wenn dies für bestimmte Waldflä- chen im öffentlichen Interesse notwendig ist, namentlich zum Schutz von Waldver- jüngungen, von seltene n Pflanzen, von wild lebenden Tieren sowie von Bauten und Anlagen.
§ 11 Veranstaltungen
1 Für eine Veranstaltung im Wald oder am Waldrand, die erhebliche nachteilige Aus- wirkungen auf den Wald haben kann, ist eine Bewilligung der Einwohnergemeinde erforderlich. Betrifft die Veranstaltung mehrere Gemeinden, ist eine Bewilligung der zuständigen k antonalen Behörde erforderlich. *
1bis Für eine Veranstaltung gemäss Absatz 1 ist keine Ausnahmebewilligung für eine nachteilige Nutzung gemäss § 13 erforderlich. *
2 Die Bewilligungsinstanz lehnt das Gesuch ab, wenn die Veranstaltung wegen des damit verbundenen Lärms oder aus einem anderen Grund mit den Zielen dieses Ge- setzes oder anderen schützenswerten privaten oder öffentlichen Interessen unverein- bar ist.
3 Die Einwohnergemeinde kontrolliert die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen.
4 Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung. Er kann für bestimmte Veranstaltungen an Stelle der Bewilligungspflicht lediglich eine vorgängige Melde- pflicht vorsehen. *
§ 12 Motorfahrzeugverkehr
1 Waldstrassen, Waldwege und Waldbestand dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit motorisierten Fahrzeugen befahren werden. Vorbehalten bleiben die bundesrechtli- chen Ausnahmen für militärische und bestimmte andere öffentliche Aufgaben.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung * a) weitere Ausnahmen wie Unterhalt von Versorgungsanlagen, Landwirtschafts- verkehr, Jagd und Wildhege; b) die Errichtung von Signalisationen und die Erstellung von Einrichtungen, die das unbefugte Befahren mit motorisierten Fahrzeugen verhindern; b bis ) * die Erstellung eines in elektronischer Form zu führenden kantonalen Waldstras- senplans; c) Zuständigkeiten und Verfahren, einschliesslich Strafverfolgung.
§ 13 Nachteilige Nutzungen
1 Die Waldweide, das Niederhalten von Bäumen sowie Ablagerungen gehören zu den unzulässigen nachteiligen Nutzungen (Art. 16 WaG). Das Gleiche gilt für das Reiten und das Fahren abseits von Waldstrassen und Waldwegen.
2 Ausnahmsweise können diese und andere nachteilige Nutzungen aus wichtigen Gründen durch die vom Regierungsrat bezeichnete Behörde unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass sie mit den Zielen des Gesetzes im Einzelfall vereinbar sind. Der Regierungsra t regelt das Verfahren durch Verordnung. *
3. Pflege und Nutzung des Waldes
3.1. Forstliche Planung
§ 14 Planarten und Planungsziele
1 Die forstliche Planung umfasst die überbetrieblichen Planungsinstrumente und den Betriebsplan. *
2 Die überbetrieblichen Planungsinstrumente und der Betriebsplan setzen die Ziele dieses und anderer Gesetze um und stellen einen naturnahen Waldbau sowie die Ver- wirklichung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit sicher. *
§ 14a * Überbetriebliche Planungsinstrumente
1 Als überbetriebliche Planungsinstrumente gelten namentlich der Richtplan, kanto- nale und kommunale Nutzungsplanungen, Sachpläne und Dekrete, soweit sie ihrem Zweck entsprechend Vorgaben zur Waldentwicklung, Gewichtung der Waldfunktio- nen und zur Abstimmung von raumwirksamen Tätigkeiten machen.
§ 15 * ...
§ 16 Betriebsplan
1 Der Betriebsplan konkretisiert die Vorgaben der überbetrieblichen Planungsinstru- mente für die einzelnen Forstbetriebe. Er regelt die Pflege und Nutzung des Waldes näher. *
2 Er wird von den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern erstellt und bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement, das vorgängig die Stellungnahmen der betroffenen Einwohnergemeinden einholt.
3 Mit der Genehmigung wird festgehalten, welche Elemente des Betriebsplans für den Forstbetrieb bindend sind.
3.2. Waldbewirtschaftung
§ 17 Bewirtschaftungsgrundsätze
1 Die Bewirtschaftung des Waldes ist Sache der Waldeigentümerinnen und Waldei- gentümer. Sie trägt zu ausreichender Versorgung mit Holz als Rohstoff und Energie- träger bei.
2 Eine Bewirtschaftungspflicht besteht nur insoweit, als sie bei der Genehmigung des Betriebsplans beziehungsweise für den Privatwald und den nicht betriebsplanpflich- tigen öffentlichen Wald durch Verfügung festgelegt worden ist. *
3 Die Bewirtschaftung hat den Anforderungen des naturnahen Waldbaus zu entspre- chen. Dazu gehören Naturverjüngungen, standortgerechte Baum - und Straucharten sowie die Orientierung an natürlichen Abläufen.
4 Holzschläge und andere waldbauliche Massnahmen erfordern die Bewilligung des zuständigen Forstdienstes, sofern sie nicht bereits im genehmigten Betriebsplan fest- gehalten sind.
§ 18 Forstliches Vermehrungsgut
1 Für Anpflanzungen im Wald dürfen nur Saatgut und Pflanzen verwendet werden, die gesund, standortgerecht und genetisch unverändert sind. Dabei ist auf genetische Vielfalt zu achten.
2 Der Regierungsrat kann Vorschriften zur Gewinnung und Verwendung von forstli- chem Vermehrungsgut sowie zur Führung eines Samenerntekatasters der einheimi- schen Waldbäume erlassen.
3 Der Kanton arbeitet mit öffentlichen und privaten Forstbaumschulen zusammen. Er kann sich insbesondere an interkantonalen Saatgutvermittlungsstellen und Samen- plantagen beteiligen.
§ 19 Verhütung und Behebung von Waldschäden
1 Massnahmen zur Verhütung von Waldschäden bilden Teil der forstlichen Planung.
2 Die zuständige kantonale Behörde kann Massnahmen gegen Ursachen und Folgen von ausserordentlichen Schäden anordnen, welche die Walderhaltung oder eine Wald- funktion gefährden.
3.3. Ausführungsbestimmungen
§ 20 Zuständigkeit des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat regelt die inhaltlichen Anforderungen und das Verfahren für die forstliche Planung durch Verordnung. *
2 Er kann für kleinflächiges Waldeigentum eine vereinfachte Betriebsplanung oder die gänzliche Entbindung von der Betriebsplanungspflicht vorsehen und geringfügige Holzschläge von der Bewilligungspflicht befreien.
3 Er regelt durch Verordnung die Sicherstellung minimaler waldbaulicher Massnah- men im Schutzwald sowie das Verfahren und die behördliche Zuständigkeit zur Fest- legung der Schutzwaldpflegebeiträge gemäss § 25 und der durch die Nutzniessenden zu leistenden Bei träge gemäss § 2 Abs. 3 bis . *
4. Förderungsmassnahmen
4.1. Ausbildung; Erhebungen, Forschung; Information und Beratung
§ 21 Ausbildung
1 Der Kanton trägt die Aus - und Weiterbildung der Försterinnen und Förster allein oder gemeinsam mit anderen Kantonen oder Dritten.
2 Der Kanton fördert die Aus - und Weiterbildung des übrigen Forstpersonals und stellt die Schulung von forstlich ungelernten Arbeitskräften sicher.
§ 22 Erhebungen, Forschung
1 Das zuständige Departement veranlasst die für den Vollzug der Waldgesetzgebung nötigen Erhebungen. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie die ver- antwortlichen Organe von Betrieben der Wald - und Holzwirtschaft müssen den zu- ständigen Behörden die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilen und nötigenfalls Ab- klärungen dulden.
2 Der Kanton kann Forschungs - und Entwicklungsprojekte auf den Gebieten des Schutzes, der Pflege und der Nutzung des Waldes, der Pflanzen - und Tierökologie oder der Holzverwendung unterstützen.
§ 23 Information und Beratung
1 Der Regierungsrat sorgt für eine angemessene Information und Beratung im Hin- blick auf Schutz, Pflege und Nutzung des Waldes und die Möglichkeiten der Holz- verwendung.
4.2. Finanzierung
§ 24 Allgemeine Voraussetzungen
1 Finanzielle Leistungen des Kantons setzen voraus, dass die unterstützten Massnah- men mit den gesetzlichen Vorgaben, mit den Konzepten der Raumplanung und des Naturschutzes und mit der forstlichen Planung übereinstimmen.
2 Sie werden in der Regel davon abhängig gemacht, ob die Empfängerinnen oder Empfänger angemessene Eigenleistungen erbringen und sich an zumutbaren Selbst- hilfemassnahmen der Wald - und Holzwirtschaft beteiligen. Sie können zudem davon abhängig gemacht werden , ob zweckmässige und rationelle Betriebsstrukturen gebil- det werden.
3 Sie werden ausbezahlt als Abgeltungen für vertraglich oder hoheitlich festgelegte besondere Leistungen, als Beiträge an bestimmte Projekte oder als pauschale Unter- stützung für gemeinwirtschaftliche Leistungen der Waldeigentümerinnen und Wald- eigentümer.
4 Beiträge sind dem Kanton zurückzuerstatten, wenn aus Gründen, die bei den Emp- fängerinnen oder Empfängern liegen, die dafür geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder der dafür bestimmte Zweck nicht erreicht werden.
§ 25 Leistungen des Kantons
1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldei- gentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) * Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1; d) * Pflegemassnahmen zu Gunsten des Schutzwaldes.
2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhal- tung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege.
3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbststän- dig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Vo- raussetzungen nach § 24 erfüllt sind.
4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge durch Dekret fest. *
5 Die Beiträge gemäss den Absätzen 1 – 3 sind inklusive einer allfälligen Mehrwert- steuer zu verstehen. *
§ 26 Leistungen der Gemeinden
1 Die Einwohnergemeinden können selbstständige Leistungen zu Gunsten des Waldes erbringen. Sie können insbesondere Massnahmen im Sinne der §§ 5 und 28 Abs. 1 allein oder in Ergänzung zu entsprechenden Beiträgen des Kantons oder des Bundes finanziell unterst ützen. *
2 Durch Dekret des Grossen Rates können die Einwohnergemeinden zu Beiträgen an Leistungen gemäss § 25 verpflichtet werden. Diese dürfen insgesamt 50 % der ge- samten Aufwendungen abzüglich Bundesbeiträge nicht überschreiten.
§ 26a * Programmvereinbarungen mit dem Bund
1 Der Regierungsrat ist im Rahmen der beschlossenen Budgetmittel und Verpflich- tungskredite sowie der beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen gemäss den Art. 36 – 38 WaG. *
4.3. Holzförderung und Holzverwendung *
§ 26b * Bauten und Anlagen des Kantons
1 Der Kanton fördert die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz als Bau - und Werkstoff sowie als Energieträger bei der Planung und Errichtung sowie beim Betrieb eigener Bauten und Anlagen.
2 Bei der Beschaffung von Holz und Holzerzeugnissen berücksichtigt er die nachhal- tige und naturnahe Waldbewirtschaftung sowie das Ziel der Reduktion von Treibhaus- gasemissionen.
5. Organisation und Verfahren
5.1. Organisation
§ 27 Forstbetriebe
1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer stellen die fachliche Betreuung und Bewirtschaftung ihres Waldes durch eine zweckmässige Betriebsorganisation sicher.
2 Sie können einen eigenen Forstbetrieb führen, sich an einem Forstbetrieb beteiligen oder ihren Wald von einem andern Forstbetrieb betreuen und bewirtschaften lassen.
3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von mehr als 20 Hektaren Wald lassen den Betrieb durch eine diplomierte Försterin oder einen diplomierten Förster leiten. Der Regierungsrat kann Ausnahmen zulassen.
§ 28 Forstreviere
1 Die Revierförsterinnen und Revierförster üben die zum Schutz des Waldes nötigen Aufsichts - , Vollzugs - und Kontrollaufgaben aus, soweit diese nicht einer kantonalen Behörde obliegen.
2 Basis der Forstreviere bilden die Forstbetriebe, die von einer Försterin oder einem Förster geleitet werden. Diese nehmen in der Regel die Aufgaben der Revierförsterin- nen und Revierförster wahr.
3 Die Einwohnergemeinden teilen die übrigen Waldungen auf ihrem Gebiet einem Revier zu.
4 Die Bildung der Forstreviere sowie die Wahl der Revierförsterinnen und Revierförs- ter bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.
§ 29 Kantonale Forstorganisation
1 Der Regierungsrat legt die kantonale Forstorganisation und die Kreiseinteilung fest.
§ 30 Waldareal des Kantons
1 Das im Eigentum des Kantons stehende Waldareal wird in zweckmässige Betriebs- einheiten gegliedert, die selbstständig oder im Rahmen von Betriebsgemeinschaften durch den Kanton oder durch Dritte bewirtschaftet werden.
2 ... *
3 ... *
5.2. Verfahren
§ 31 Handlungsformen der Verwaltung
1 Kanton und Gemeinden üben ihre Zuständigkeiten durch Verfügung oder durch öf- fentlich - rechtlichen Vertrag aus.
1bis Der Verkehr mit den Behörden gemäss Absatz 1 kann in elektronischer Form er- folgen. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung. *
2 Vertragliche Regelungen im Dienste des Vollzugs von Gesetzes - oder Verordnungs- vorschriften können wie eine rechtskräftige Verfügung vollstreckt werden.
3 Der Schutz der Rechte Dritter muss bei allen Handlungsformen gewährleistet blei- ben.
§ 32 Zusammenarbeit mit Dritten
1 Die kantonalen und kommunalen Behörden können Dritten Vollzugsaufgaben über- tragen.
2 Voraussetzung für die Übertragung ist eine fachlich kompetente und unabhängige Aufgabenerfüllung. Die ausgelagerte Tätigkeit darf nicht der rechtsstaatlichen Kon- trolle entzogen werden.
§ 33 * ...
§ 33a * Rechtsschutz
a) Allgemeines *
1 Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Aufla- gefrist bei der für die Festlegung des Waldareals beziehungsweise bei der für Ro- dungsgesuche zuständigen kantonalen Behörde Einsprachen gegen den Waldgrenzen- plan beziehungswei se Einwendungen gegen Rodungsgesuche erheben. Vorbehalten bleibt Art. 46 WaG.
2 Diese Einsprachen beziehungsweise Einwendungen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
3 Wer es unterlässt, solche Einsprachen beziehungsweise Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschul- deter Säumnis g emäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 4 ) .
4 Einsprachen und Beschwerden gegen den Erlass des Waldgrenzenplans haben nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit sie die Rechtsmittelinstanz gewährt.
5 ... *
6 Entscheide der für die Erhebung der Ausgleichsabgabe zuständigen kantonalen Be- hörde können beim Spezialverwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
§ 33b * b) Beschwerdeberechtigte Organisationen
1 Die Einwendungs - , Einsprache - und Beschwerdeberechtigung von gesamtkantona- len und regionalen Organisationen richten sich nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 5 ) .
§ 34 Vorsorgliche Massnahmen
1 Bei dringendem Handlungsbedarf ordnet die zuständige Behörde die notwendigen vorsorglichen Massnahmen an.
2 Beschwerden gegen vorsorgliche Verfügungen kommt keine aufschiebende Wir- kung zu. Vorbehalten bleibt eine gegenteilige Anordnung der Beschwerdeinstanz im Einzelfall.
3 Vorsorgliche Massnahmen bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid im ordentli- chen Verfahren, das innert 30 Tagen nach Erlass der Verfügung einzuleiten ist, in Kraft.
6. Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe
§ 35 Verwaltungszwang
1 Wird in Verletzung einer Vorschrift des Waldrechts des Bundes, des vorliegenden Gesetzes oder eines zugehörigen Ausführungserlasses oder in Missachtung einer auf eine solche Vorschrift gestützten Verfügung oder Entscheidung ein unrechtmässiger Zustand ges chaffen, ordnet die zuständige Behörde dessen Beseitigung an.
2 Die Vollstreckung von Verfügungen oder vertraglichen Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege 6 ) .
4 ) SAR 271.200
5 ) SAR 713.100
6 ) SAR 271.200
§ 36 Verwaltungsstrafe
1 Unter Vorbehalt der Strafbestimmungen des Bundesrechts (Art. 42, Art. 43 Abs. 1 – 3 und Art. 44 WaG) wird mit Busse bis Fr. 20'000. – bestraft, * a) wer im Wald vorsätzlich Bäume, andere Pflanzen oder Tierbehausungen be- schädigt; b) wer ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätig- keit ausübt; c) wer sonst wie vorsätzlich oder fahrlässig einer zwingenden Vorschrift dieses Gesetzes oder eines zugehörigen Ausführungserlasses oder einer Bestimmung eines gestützt auf dieses Gesetz abgeschlossenen öffentlich - rechtlichen Vertra- ges zuwiderhandelt.
2 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, ist das Gericht nicht an den Höchstbe- trag der Busse gebunden.
4 An Stelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv - oder Kommanditgesell- schaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsauf- wand festgest ellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezah- lung der Busse verurteilt.
5 Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre.
6 Im Übrigen finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafge- setzbuches 7 ) Anwendung.
§ 37 Verhältnis zum Verwaltungszwang
1 Die Verwaltungsstrafe wird allein oder zusammen mit Massnahmen des Verwal- tungszwanges ausgesprochen.
§ 38 Strafverfahren
1 Für Untersuchung und Beurteilung von Übertretungstatbeständen dieses Gesetzes sind die strafrichterlichen Behörden zuständig.
2 Der Gemeinderat kann Bussen bis Fr. 2'000. – durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gemeindegesetzgebung. Kommt eine Busse von über Fr. 2'000. – in Frage, erstattet der Gemeinderat bei der Staatsanwaltschaft für die Bezirke Strafanzeige. *
3 Kanton und Gemeinden haben im Strafverfahren die Rechte einer Partei und können sich durch ihre Organe vertreten lassen.
7 ) SR 311.0
7. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 39 Anmerkung im Grundbuch
1 Durch die zuständige Behörde sind im Grundbuch anmerken zu lassen: * a) verfügte oder vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen; b) die Pflicht zur Leistung von Rodungsersatz.
2 Die Kosten der Anmerkung trägt in den Fällen von Absatz 1 lit. a das interessierte Gemeinwesen und in den Fällen von Absatz 1 lit. b die Empfängerin oder der Emp- fänger der Rodungsbewilligung.
3 Der Regierungsrat kann auf dem Verordnungsweg gemäss Art. 962 ZGB 8 ) weitere Anmerkungen im Grundbuch vorsehen. *
§ 40 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.
§ 41 Ausführung von Bundesrecht
1 Der Grosse Rat ist ermächtigt, Bestimmungen dieses Gesetzes zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Ausführung des Waldrechts des Bundes erforderlich ist und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht. Im Übrigen sorgt der Regie- rungsrat für den Vollzug des Bundesrechtes.
§ 42 Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts
1 Durch dieses Gesetz werden aufgehoben: a) das Forstgesetz vom 29. Februar 1860 9 ) ; b) das Gesetz über Beiträge an ausserordentliche Massnahmen bei Waldschäden vom 14. Januar 1986 10 ) .
2 Das Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 11 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3 Das Gesetz über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978 12 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
8 ) SR 210
9 ) AGS Bd. 1 S. 192
10 ) AGS Bd. 12 S. 30; 1995 S. 146
11 ) AGS Bd. 14 S. 309, 454, 566 (SAR 713.100 )
12 ) AGS Bd. 10 S. 209 (SAR 171.200 )
§ 43 Übergangsrecht
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden in Anwendung des neuen Rechts weitergeführt.
§ 44 * Übergangsrecht zur Änderung vom 5. Juni 2018
1 Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung rechtskräftig festgelegte Wald- areal wird in den Waldgrenzenplan gemäss § 3 Abs. 3 übernommen und ist nicht mehr anfechtbar.
2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen Gesuche und Verfah- ren zur Festlegung des Waldareals werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
3 Neue Gesuche und Verfahren zur Festlegung des Waldareals nach bisherigem Recht sind nach Inkrafttreten dieser Änderung möglich, solange der Waldgrenzenplan ge- mäss § 3 Abs. 3 noch nicht öffentlich aufgelegt worden ist. Sie werden nach bisheri- gem Recht zu E nde geführt. Aarau, 1. Juli 1997 Präsident des Grossen Rates B RUNNER Staatsschreiber i.V. M EIER Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. November 1997. Vom Bund genehmigt am 27. November 1997. Inkrafttreten: 1. März 1999 13 )
13 ) RRB vom 16. Dezember 1998 (AGS 1999 S. 15)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.07.1997 01.03.1999 Erlass Erstfassung 1999 S. 1
11.01.2005 01.08.2005 § 30 Abs. 2 aufgehoben 2005 S. 226
11.01.2005 01.08.2005 § 30 Abs. 3 aufgehoben 2005 S. 226
26.06.2007 01.01.2008 § 26a eingefügt 2007 S. 337
18.03.2008 01.01.2009 § 36 Abs. 1 geändert 2008 S. 420
18.03.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 2 geändert 2008 S. 420
16.03.2010 01.01.2011 § 38 Abs. 2 geändert 2010/5 - 03
24.05.2011 01.01.2012 § 26 Abs. 1 geändert 2011/6 - 07
24.05.2011 01.01.2012 § 39 Abs. 1 geändert 2011/6 - 07
24.05.2011 01.01.2012 § 39 Abs. 3 geändert 2011/6 - 07
06.12.2011 01.01.2013 § 8 Abs. 3 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 33 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
05.06.2012 01.08.2013 § 8 Abs. 5 aufgehoben 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 26a Abs. 1 geändert 2013/1 - 09
05.06.2018 01.01.2019 § 3 Titel geändert 2018/7 - 05
05.06.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 3 geändert 2018/7 - 05
05.06.2018 01.01.2019 § 3a eingefügt 2018/7 - 05
05.06.2018 01.01.2019 § 3b eingefügt 2018/7 - 05
05.06.2018 01.01.2019 § 6 Abs. 2 geändert 2018/7 - 05
05.06.2018 01.01.2019 § 33 aufgehoben 2018/7 - 05
05.06.2018 01.01.2019 § 33a eingefügt 2018/7 - 05
05.06.2018 01.01.2019 § 44 eingefügt 2018/7 - 05
07.11.2023 01.11.2024 § 2 Abs. 3
bis eingefügt 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 2 Abs. 4 geändert 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 5 Abs. 2 geändert 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 6 Abs. 2 geändert 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 8 Abs. 6 eingefügt 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 11 Abs. 1 geändert 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 11 Abs. 1
bis eingefügt 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 11 Abs. 4 geändert 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 12 Abs. 2 geändert 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 12 Abs. 2, lit. b
bis ) eingefügt 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 13 Abs. 2 geändert 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 14 Abs. 1 geändert 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 14 Abs. 2 geändert 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 14a eingefügt 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 15 aufgehoben 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 16 Abs. 1 geändert 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 17 Abs. 2 geändert 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 20 Abs. 1 geändert 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 20 Abs. 3 eingefügt 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 25 Abs. 1, lit. c) geändert 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 25 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 25 Abs. 4 geändert 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 25 Abs. 5 eingefügt 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 26a Abs. 1 geändert 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 Titel 4.3. eingefügt 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 26b eingefügt 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 31 Abs. 1
bis eingefügt 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 33a Titel geändert 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 33a Abs. 5 aufgehoben 2024/08 - 01
07.11.2023 01.11.2024 § 33b eingefügt 2024/08 - 01
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.07.1997 01.03.1999 Erstfassung 1999 S. 1
§ 2 Abs. 3
bis 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08 - 01
§ 2 Abs. 4 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08 - 01
§ 3 05.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018/7 - 05
§ 3 Abs. 3 05.06.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 05
§ 3a 05.06.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 05
§ 3b 05.06.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 05
§ 5 Abs. 2 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08 - 01
§ 6 Abs. 2 05.06.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 05
§ 6 Abs. 2 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08 - 01
§ 8 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 8 Abs. 5 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1 - 09
§ 8 Abs. 6 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08 - 01
§ 11 Abs. 1 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08 - 01
§ 11 Abs. 1
bis 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08 - 01
§ 11 Abs. 4 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08 - 01
§ 12 Abs. 2 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08 - 01
§ 12 Abs. 2, lit. b
bis ) 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08 - 01
§ 13 Abs. 2 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08 - 01
§ 14 Abs. 1 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08 - 01
§ 14 Abs. 2 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08 - 01
§ 14a 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08 - 01
§ 15 07.11.2023 01.11.2024 aufgehoben 2024/08 - 01
§ 16 Abs. 1 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08 - 01
§ 17 Abs. 2 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08 - 01
§ 20 Abs. 1 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08 - 01
§ 20 Abs. 3 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08 - 01
§ 25 Abs. 1, lit. c) 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08 - 01
§ 25 Abs. 1, lit. d) 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08 - 01
§ 25 Abs. 4 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08 - 01
§ 25 Abs. 5 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08 - 01
§ 26 Abs. 1 24.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6 - 07
§ 26a 26.06.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 337
§ 26a Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09
§ 26a Abs. 1 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08 - 01
Titel 4.3. 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08 - 01
§ 26b 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08 - 01
§ 30 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 aufgehoben 2005 S. 226
§ 30 Abs. 3 11.01.2005 01.08.2005 aufgehoben 2005 S. 226
§ 31 Abs. 1
bis 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08 - 01
§ 33 05.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7 - 05
§ 33 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 33a 05.06.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 05
§ 33a 07.11.2023 01.11.2024 Titel geändert 2024/08 - 01
§ 33a Abs. 5 07.11.2023 01.11.2024 aufgehoben 2024/08 - 01
§ 33b 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08 - 01
§ 36 Abs. 1 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 420
§ 38 Abs. 2 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 420
§ 38 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 03
§ 39 Abs. 1 24.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6 - 07
§ 39 Abs. 3 24.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6 - 07
§ 44 05.06.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 05
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