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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag

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    Ausfertigungsdatum: 23.10.2024
    Vollzitat:
    "Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 326)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 31.10.2024 +++)

    Art 1

    (1) Dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags (Zweiter IT-Änderungsstaatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt.
    (2) Der Zweite IT-Änderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

    Art 2

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    (2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt den Tag, an dem die Vorschriften des Zweiten
    IT-Änderungsstaatsvertrags
    nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Zweite IT-Änderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder der IT-Staatsvertrag nach seinem § 12 Absatz 2 außer Kraft tritt.
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