Reglement über die obligatorische Versicherung der Grundstücke (350.112)
CH - BL

Reglement über die obligatorische Versicherung der Grundstücke

Reglement über die obligatorische Versicherung der Grundstücke (Grundstückversicherungsreglement, GstVR) Vom 21. September 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Verwaltungsrat der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV), gestützt auf das Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) vom 24. März 2022
1 ) , das Dekret zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel- Landschaft (GVD BL) vom 24. März 2022
2 ) und die Verordnung zum Gebäude - versicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) vom 10. Januar 2023
3 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsbereich

1 Dieses Reglement regelt für die obligatorische Versicherung der Grund - stücke:
a. die Einzelheiten der Gesamtabgabe;
b. die Versicherungsprämie;
c. die Schadenabwicklung.

§ 2 Police (§ 3 GVV BL)

1 Die BGV stellt über das versicherte Grundstück eine Police aus.
2 Gesamtabgabe

§ 3 Umfang (§ 27 GVG BL)

1 Die Gesamtabgabe umfasst:
a. die Versicherungsprämie;
b. die eidgenössische Stempelsteuer.
1) SGS 350
2) SGS 350.1
3) SGS 350.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.020

§ 4 Tarifreglement (§ 67 Abs. 1 Bst. e GVG BL)

1 Der Verwaltungsrat der BGV legt in einem separaten Reglement
4 ) fest:
a. die Versicherungsprämie;
b. den Zuschlag für versicherte forstliche Waldstrassen;
c. den Selbstbehalt.

§ 5 Mahngebühren, Verzicht (§ 21 GVV BL)

1 Die BGV erhebt ab der 2. Mahnung für eine ausstehende Gesamtabgabe eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30.–.
2 Sie verzichtet auf die Erhebung von Gesamtabgaben unter CHF 10.– sowie auf deren Rückerstattung bis zu derselben Höhe.

§ 6 Handänderung

1 Bei Handänderungen im Laufe des Jahres besteht kein Anspruch auf Rücker - stattung der Gesamtabgabe für den Rest des Jahres. Deren Tragung regeln die bisherige und die neue Eigentümerschaft untereinander.
3 Versicherungsprämie und Zuschläge

§ 7 Versicherungsprämie (§ 29 Abs. 3 GVG BL)

1 Die Versicherungsprämie für die Versicherung der Grundstücke besteht aus einem Grundbetrag pro Grundstück sowie aus einem Flächenbetrag pro ange - brochene 10 Aren der Grundstücksfläche pro Grundstück.
2 Für die Berechnung des Flächenbetrags ist das amtliche Flächenverzeichnis massgebend.
3 Bei Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern mit mehr als
6 Grundstücken werden keine Grundbeträge für die weiteren Grundstücke er - hoben.

§ 8 Zuschlag für versicherte forstliche Waldstrassen (§ 29 Abs. 4

GVG BL)
1 Die BGV kann von denjenigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren forstliche Waldstrassen versichert sind, ab dem 1. Januar 2026 oder später einen Zuschlag gemäss Tarifreglement auf der Versicherungsprämie erheben.
4) Reglement über die Tarife der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (Tarifreglement, TR; SGS 350.114 ) vom
21. September 2022. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.020

§ 9 Risikozuschlag (§ 25 Abs. 3 GVG BL)

1 Die BGV erhebt bei besonders gefährdeten Grundstücken, die sie nicht von der Versicherungsdeckung ausschliesst, einen Zuschlag auf der Ver - sicherungsprämie («Risikozuschlag»).
2 Sie legt die Risikozuschläge im konkreten Einzelfall bis höchstens zum Maxi - malbetrag gemäss Tarifreglement fest.
4 Schadenabwicklung

§ 10 Ablauf

1 Die BGV entscheidet gestützt auf die Schadenmeldung, ob ein Schaden von Schätzerinnen oder Schätzern geschätzt oder direkt durch sie erledigt wird.
2 Mitarbeitende der BGV oder von dieser beauftragte Personen dürfen eine Schadenschätzung nicht durchführen, wenn sie mit der Versicherungsnehme - rin oder dem Versicherungsnehmer verheiratet, verwandt oder verschwägert sind oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sind.
3 Die betroffene Versicherungsnehmerin oder der betroffene Versicherungs - nehmer ist zur Schadenschätzung einzuladen. Sie bzw. er kann sich vertreten lassen.
4 Das Ergebnis der Schadenschätzung ist der Versicherungsnehmerin bzw. dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen.

§ 11 Kostenvoranschlag

1 Die Versicherungsnehmerinnen und die Versicherungsnehmer haben der BGV für die Schadenschätzung einen auf Offerten basierenden Kostenvoran - schlag einzureichen.
2 Die BGV berücksichtigt die Kostenvoranschläge angemessen.

§ 12 Ausrichtung (§ 41, § 62 GVG BL)

1 Die BGV richtet die Versicherungsleistung, die Entschädigung, die Zusatzleis - tungen oder die Minderwertabgeltung nach Massgabe des Wiederherstellungs - fortschritts oder, nachdem sie alle zur Feststellung des Schadens und des Haf - tungsumfangs erforderlichen Unterlagen erhalten hat, in der Regel innert
30 Tagen aus.
2 Sie kann Teilzahlungen ausrichten, sofern die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind.
3 Die Zahlungspflicht der BGV wird aufgeschoben, solange durch Verschulden der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers die Ver - sicherungsleistung, die Entschädigung, die Zusatzleistungen oder die Minder - wertabgeltung nicht ermittelt oder bezahlt werden kann. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.020
4 Die Höhe der auszurichtenden Zahlung entspricht der Schadenshöhe abzüg - lich des Selbstbehalts. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.020
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.09.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2023.020 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.020
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.09.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2023.020 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.020
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