Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG)
(Personenbeförderungsgesetz, PBG) vom 20. März 2009¹ (Stand am 1. Januar 2025) ¹ Anhang 1 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 ( AS 2009 5597 )
² SR 101 ³ BBl 2005 2415 ⁴ BBl 2007 2681
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
¹ Dieses Gesetz regelt die dem Regal unterstehende Personenbeförderung sowie die Nutzung der dafür verwendeten Anlagen und Fahrzeuge.⁵
² Das Personenbeförderungsregal umfasst die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
Art. 2 Begriffe
¹ In diesem Gesetz gilt die Personenbeförderung als:
a. regelmässig, wenn zwischen den gleichen Orten innerhalb von höchstens 15 Tagen mehr als zwei Fahrten durchgeführt werden; im grenzüberschreitenden Personenverkehr gelten die Fahrten als regelmässig, wenn sie in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung durchgeführt werden;
b. gewerbsmässig, wenn eine Person Reisende: 1. gegen Entgelt befördert, unabhängig davon, ob das Entgelt von den Reisenden oder Dritten bezahlt wird,
2. kostenlos befördert, um damit einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen.
² Überdies gelten als:
a. Stationen: auch Bahnhöfe, Haltestellen, Schiffs- und Seilbahnstationen;
b. Fahrzeuge: auch Schiffe sowie Kabinen, Sesselbahnsitze und andere Gehänge von Seilbahnen;
c. Personenbeförderung: auch der Transport von Personenwagen, schweren Personenwagen, Kleinbussen und Gesellschaftswagen, die begleitet werden.
³ Zur Personenbeförderung gehört auch der Transport von Reisegepäck.
Art. 3 Erschliessungsfunktion
¹ Der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung kommt dann eine Erschliessungsfunktion zu, wenn sie ganzjährig bewohnte Ortschaften erschliesst.
² Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen eine Siedlung als Ortschaft nach Absatz 1 gilt; insbesondere legt er die minimale Einwohnerzahl fest.
2. Abschnitt: Personenbeförderungsregal
Art. 4 ⁶ Grundsatz
Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
⁶ Die Berichtigung der RedK der BVers vom 25. Febr. 2020, publiziert am 3. März 2020 betrifft nur den französischen Text ( AS 2020 627 ).
Art. 5 Ausnahmen
Der Bundesrat kann Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal gestatten.
Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen
¹ Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.
² Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben.
³ Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt.⁷ Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.
⁴ Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen.⁸
⁵ Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019⁹ über das öffentliche Beschaffungswesen.¹⁰
⁷ Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
⁹ SR 172.056.1
¹⁰ Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 6 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 641 ; BBl 2017 1851 ).
Art. 7 Personenbeförderung von geringer Bedeutung
¹ Skilifte und Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion benötigen eine Bewilligung des Kantons.
² Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kantone für weitere Beförderungsangebote von geringer Bedeutung Bewilligungen erteilen können.
³ Er kann für diese Beförderungsangebote Erleichterungen vorsehen.
⁴ Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.
Art. 8 Grenzüberschreitender Personenverkehr
¹ Das UVEK kann für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, Bewilligungen erteilen.
² Der Bundesrat kann zur Erzielung einheitlicher Rechtsvorschriften im internationalen Verkehr von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen.
³ Der Bundesrat kann mit anderen Staaten Vereinbarungen abschliessen, welche die gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen und von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen vorsehen.
⁴ Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert, jedoch nicht übertragen werden.
⁵ Für die Änderung und Erneuerung ist das BAV zuständig.
Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen
¹ Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen.
² Das Unternehmen muss nachweisen, dass:
a. die geplante Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden kann und insbesondere keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen;
b. für das bestehende Angebot anderer Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen, insbesondere: 1. keine bestehenden und vom Bund konzessionierten Angebote¹¹ in ihrem Bestand existenziell gefährdet werden (Fernverkehr),
2. bestehende und von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierte Angebote ergänzt werden (Regionalverkehr);
c. das Unternehmen über alle Rechte verfügt, die für die Benutzung der Ver kehrswege erforderlich sind;
d.
das Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bietet;
e.
es die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet. ¹²
³ Das BAV entzieht die Konzession oder die Bewilligung nach Anhörung der betroffenen Kantone ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn das Unternehmen:
a. die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt;
b. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt; oder
c. die ihm nach dem Gesetz, der Konzession oder der Bewilligung auferlegten Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt.¹³
⁴ Es kann bei bestellten Angeboten die Konzession zudem entziehen, wenn das Unternehmen eine Zielvereinbarung nach Artikel 31 a ter in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt.¹⁴
⁵ Es widerruft die Konzession oder die Bewilligung, wenn wesentliche öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Das Unternehmen wird angemessen entschädigt.¹⁵
¹¹ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹² Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 ( AS 2012 5619 ; BBl 2011 911 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 10 Erleichterungen aus wichtigen Gründen
Die für die Erteilung der Konzession oder Bewilligung zuständige Behörde kann dem Unternehmen aus wichtigen Gründen, namentlich in Notlagen, in Abweichung von den Gesetzes-, Konzessions- oder Bewilligungsvorschriften Erleichterungen gewähren.
Art. 11 Zusätzliche Anforderungen für Angebote im Binnenverkehr ohne Erschliessungsfunktion
Für Angebote ohne Erschliessungsfunktion wird die Konzession oder Bewilligung nur erteilt, wenn folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind:
a. Der Standort, die Art und die Beförderungsleistung des vorgesehenen Angebots sind zweckmässig.
b. Der Ausgangspunkt für die geplanten Fahrten ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar.
c. Das neue Angebot gefährdet die wirtschaftliche Existenz bestehender bedürfnisgerechter Angebote nicht.
d. Die bestehende oder vorgesehene touristische Ausstattung im Bereich des geplanten Angebots lässt eine für einen kostendeckenden Betrieb ausreichende Nachfrage erwarten.
e. Die Nutzung des bestehenden Angebotes¹⁶ eines Gebietes ist gut und wird durch das neue Angebot nicht erheblich verschlechtert.
f. Die vorgesehene Finanzierung und der voraussichtliche wirtschaftliche Erfolg lassen erwarten, dass die für das Angebot erforderlichen Bauten, Anlagen und Fahrzeuge nach den Erfordernissen der Betriebssicherheit unterhalten und genügend abgeschrieben werden können.
¹⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
3. Abschnitt: Grundpflichten der Unternehmen
Art. 12 Transportpflicht
¹ Die Unternehmen führen jeden Transport aus, wenn:
a. die reisende oder absendende Person die Gesetzes- und Tarifbestimmungen einhält;
b. der Transport mit dem Personal und mit den Transportmitteln möglich ist, die zur Bewältigung des normalen Verkehrs ausreichen;
c. der Transport nicht durch Umstände verhindert wird, die das Unternehmen nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden kann.
² Der Bundesrat bestimmt, welche Personen und Gegenstände aus Gründen der Hygiene und der Sicherheit nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu transportieren sind.
³ Verletzt ein Unternehmen die Transportpflicht, so kann die berechtigte Person Schadenersatz verlangen.
Art. 13 Fahrplanpflicht
¹ Die Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 8 sind verpflichtet, Fahrpläne aufzustellen.
² Die Fahrpläne der Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 müssen in eine gemeinsame, öffentliche Fahrplansammlung aufgenommen werden. Die Weiterverbreitung von Fahrplänen aus der öffentlichen Sammlung unterliegt keiner Beschränkung und darf nicht mit einer Gebühr belegt werden.
³ Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Aufstellung und die Veröffentlichung der Fahrpläne unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Vorschriften, Fristen und Termine. Er sieht im Verfahren eine Anhörung der Kantone und der Eisenbahnverkehrsunternehmen vor.¹⁷ ¹⁸
¹⁷ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 14 Betriebspflicht
¹ Die Unternehmen sind verpflichtet, alle in den Fahrplänen enthaltenen Fahrten durchzuführen, es sei denn, dies werde durch Umstände verhindert, die sie nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden können.
² Verletzt ein Unternehmen die Betriebspflicht, so kann die berechtigte Person Schadenersatz verlangen.
Art. 15 ¹⁹ Tarifpflicht
¹ Die Unternehmen stellen für ihre Leistungen Tarife auf. Der Tarif nennt die Voraussetzungen, unter welchen ein bestimmter Preis für die Beförderung und damit zusammenhängende Leistungen zur Anwendung kommt.
² Die Tarife richten sich nach dem Umfang und der Qualität der Leistung und nach den Kosten des Angebots. Sie dienen der Erzielung angemessener Erträge.
³ Sie sehen für Kundinnen und Kunden in vergleichbarer Lage vergleichbare Bedingungen vor. Sie dürfen die Wahl zwischen verschiedenen Angeboten nicht unverhältnismässig beeinträchtigen.
⁴ Die Unternehmen können Tarife so gestalten, dass:
a. zwischen Linien derselben Sparte ein Ertragsausgleich möglich ist;
b. Nachfragespitzen gedämpft sowie die Auslastung der Fahrzeuge und der Infrastruktur geglättet werden, wobei Fahrausweise zum Regeltarif unabhängig von Tageszeit und Verkehrsmittelkategorie gültig sein müssen.
⁵ Die Tarife müssen gegenüber allen gleich angewendet werden. Sie sind zu veröffentlichen.
⁶ Die Unternehmen können mit Sonderabmachungen die Preise ermässigen oder andere Vergünstigungen gewähren.
⁶bis Sie müssen für Kinder und Jugendliche, die während der obligatorischen Schulpflicht im Rahmen von Schul- oder Kultur- und Sportanlässen in begleiteten Gruppen reisen, einen ermässigten Tarif, namentlich für Tageskarten, aufstellen.²⁰
⁷ Sie unterbreiten dem BAV auf Verlangen die Berechnungsgrundlagen, insbesondere die Linienerfolgsrechnungen.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
Art. 15 a ²¹ Informationspflicht
¹ Die Unternehmen haben die Reisenden vor und während der Fahrt zu informieren, insbesondere bei Verspätungen oder Ausfällen von Verbindungen.
² Sie unterrichten die Reisenden über deren Rechte nach diesem Gesetz.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
Art. 16 Direkter Verkehr
¹ Im Fern-, Regional- und Ortsverkehr bieten die Unternehmen in der Regel der Kundschaft für Verbindungen, die über das Netz verschiedener Unternehmen führen, einen einzigen Transportvertrag an. Soweit ein Bedürfnis besteht, ist im Fern- und Regionalverkehr zwingend ein direkter Verkehr anzubieten.
² Sie erstellen dafür gemeinsame Tarife und Fahrausweise.
Art. 17 Organisation
¹ Zur Sicherstellung des direkten Verkehrs regeln die Unternehmen ihre gegenseitigen Beziehungen. Sie vereinbaren insbesondere:
a. die Bereiche der Zusammenarbeit;
b. die Voraussetzungen für die Beteiligung am direkten Verkehr;
c. die Verteilung der gemeinsamen Verwaltungskosten;
d. die Verteilung der Verkehrseinnahmen;
e. die Haftungsgemeinschaft und den gegenseitigen Rückgriff.
² Ist ein direkter Verkehr von besonderer Bedeutung, so kann das BAV weitere Anforderungen an die Organisation stellen.
³ Die Übereinkommen über den direkten Verkehr und über die Haftung dürfen besondere Interessen einzelner Unternehmen nur so weit berücksichtigen, als die Gesamtinteressen des öffentlichen Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Diese Übereinkommen sind dem BAV zur Genehmigung vorzulegen.
⁴ …²²
²² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
Art. 17 a ²³ Gemeinsame Vertriebsinfrastruktur
¹ Die Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 betreiben eine gemeinsame Infrastruktur für den Vertrieb ihrer Angebote (Vertriebsinfrastruktur).
² Sie stellen die für den Vertrieb erforderlichen Sach- und Personendaten zeitgerecht zur Verfügung.
³ Sie können für die Nutzung der Vertriebsinfrastruktur durch Dritte ein angemessenes Entgelt verlangen.
⁴ Sie regeln die diskriminierungsfreien Bedingungen für die Nutzung der Vertriebsinfrastruktur durch Dritte.
²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
Art. 18 Weitere Pflichten
¹ Die Unternehmen sind verpflichtet:
a.²⁴
die Angebote und Leistungen, soweit erforderlich, mit anderen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu koordinieren;
b. die Mindeststandards bezüglich Qualität, Sicherheit und Stellung der Beschäftigten einzuhalten;
c.²⁵
ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz festgelegten Rechten der Reisenden einzurichten.
² Der Bundesrat legt die Mindeststandards fest.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
Art. 18 a ²⁶ Verfügungen des BAV
Kommen Unternehmen ihren Grundpflichten nicht nach, so erlässt das BAV die notwendigen Verfügungen.
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
3 a . Abschnitt: ²⁷ Nutzung der Anlagen und Fahrzeuge
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
Art. 18 b ²⁸ Benützungsvorschriften
¹ Die Unternehmen können Vorschriften über die Benützung ihrer Anlagen und Fahrzeuge erlassen, soweit diese Vorschriften für den sicheren und reibungslosen Betrieb der Anlagen und Fahrzeuge erforderlich sind und sich die Verhaltenspflichten nicht aus dem Transportvertrag ergeben.
² Sie können zur Umsetzung der Benützungsvorschriften Verfügungen erlassen.
³ Sie veröffentlichen die Benützungsvorschriften.
²⁸ Ursprünglich: Art. 18 a .
Art. 18 c ²⁹ Nebennutzungen
¹ Die Unternehmen können Anlagen und Fahrzeuge neben dem Beförderungszweck Dritten für kommerzielle Nebennutzungen zur Verfügung stellen, wenn:
a. der Beförderungszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird;
b. die Anlagen und Fahrzeuge auch nicht kommerziellen Nebennutzungen offenstehen.
² Sie können Nebennutzungen des gesteigerten Gemeingebrauchs von einer Bewilligung abhängig machen.
³ Das Entgelt für nicht kommerzielle Nebennutzungen des allgemeinen oder des gesteigerten Gemeingebrauchs darf den Aufwand nicht übersteigen.
⁴ Streitigkeiten zwischen kommerziellen Nutzerinnen oder Nutzern und den Unternehmen beurteilt das Zivilgericht.
²⁹ Ursprünglich: Art. 18 b .
4. Abschnitt: Personentransportvertrag
Art. 19 Vertrag
¹ Mit dem Personentransportvertrag verpflichtet sich das Unternehmen, Reisende gegen Entgelt zwischen bestimmten Stationen zu transportieren.
² Der Vertrag berechtigt die Reisenden, die im Fahrplan veröffentlichten Kurse und die öffentlichen Zusatzkurse zu benützen.
³ Im grenzüberschreitenden Personenverkehr nach Artikel 8 muss das Unternehmen allen Reisenden einen Einzel- oder Sammelfahrausweis aushändigen. Das BAV legt die Mindeststandards fest.
Art. 20 Reisende ohne Fahrausweis
¹ Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, müssen sich über ihre Identität ausweisen sowie den Fahrpreis und einen Zuschlag bezahlen.³⁰ Wer nicht sofort bezahlt, muss eine entsprechende Sicherheit leisten. Andernfalls kann die reisende Person von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden.
² Die Unternehmen legen im Tarif die Höhe des Zuschlags fest. Sie regeln darin auch die Ausnahmefälle und die Rückerstattung.
³ Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach:
a. dem mutmasslichen Einnahmenausfall, den Reisende ohne gültigen Fahrausweis verursachen;
b. dem Aufwand, den die reisende Person verursacht.
⁴ Der Zuschlag kann gesenkt oder erlassen werden, wenn die reisende Person:
a. unaufgefordert erklärt hat, sie besitze keinen gültigen Fahrausweis;
b. einen nicht entwerteten Fahrausweis vorweist, den sie selbst hätte entwerten müssen.
⁵ Der Zuschlag kann erhöht werden, wenn die reisende Person zum wiederholten Mal keinen gültigen Fahrausweis vorweist.
⁶ Ein missbräuchlich verwendeter Fahrausweis kann eingezogen werden.
⁷ Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 ( AS 2012 5619 ; BBl 2011 911 ).
Art. 20 a ³¹ Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis
¹ Die konzessionierten Unternehmen können Informationssysteme betreiben, um:
a. Zuschläge wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis zu erheben;
b. den Zuschlag erhöhen zu können, wenn die reisende Person innert zwei Jahren zum wiederholten Mal keinen gültigen Fahrausweis vorweist;
c. Strafanträge wegen Benützung eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis zu stellen.
² Sie können in den Informationssystemen folgende Daten bearbeiten:
a. Daten, die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendig sind;
b. Grund für die Erhebung des Zuschlags;
c. Zeitpunkt der Erhebung des Zuschlags;
d. aktuelle Daten aus den entsprechenden Informationssystemen anderer konzessionierter Unternehmen, um die Höhe des Zuschlags wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis berechnen zu können;
e. Daten über gestellte Strafanträge und den Stand der Strafverfahren.
³ Sie können ihre Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–d anderen konzessionierten Unternehmen durch Abrufverfahren zugänglich machen oder ihnen auf andere Weise bekannt geben, damit diese die Höhe des Zuschlags wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis berechnen können. Werden die Daten auf andere Weise bekannt gegeben, so sind unverzüglich auch alle Mutationen dieser Daten bekannt zu geben.
⁴ Die Daten sind zu löschen:
a. unverzüglich, sobald feststeht, dass die betroffene Person keinen Einnahmenausfall verursacht hat;
b. nach zwei Jahren, wenn die betroffene Person die Zuschläge bezahlt hat und während dieser Zeit nicht mehr nachweislich ohne gültigen Fahrausweis gereist ist; die Daten können längstens während zehn Jahren aufbewahrt werden, wenn sie für die Durchsetzung der Forderungen gegenüber dieser Person benötigt werden.
⁵ Informationssysteme nach Absatz 1 können auch durch den Dachverband der Branche betrieben werden; in diesem Fall gelten die Absätze 2–4 für den Dachverband sinngemäss.
⁶ Der Bundesrat regelt insbesondere:
a. die Modalitäten des Zugriffs im Abrufverfahren;
b. die Ausübung des Auskunfts- und Berichtigungsrechts der betroffenen Person;
c. die Anforderungen an die Datensicherheit;
d. die Fristen für die Löschung und die Vernichtung der Daten.
³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
Art. 21 ³² Verspätung: Anspruch auf Weiterfahrt
Führt eine Verspätung oder ein Kursausfall im konzessionierten Verkehr dazu, dass Reisende den geplanten Kurs verpassen, so haben die Reisenden Anspruch auf Weiterfahrt ohne Nachzahlung mit dem nächsten geeigneten Kurs.
³² Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
Art. 21 a ³³ Verspätung: Fahrpreiserstattung
Können Reisende glaubhaft machen, dass die Reise aufgrund einer Verspätung oder eines Kursausfalls im konzessionierten Verkehr ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann, so haben sie Anspruch auf:
a. Nichtantritt der Reise und vollständige Erstattung des Fahrpreises;
b. unverzügliche Rückkehr zum Abfahrtsort und vollständige Erstattung des Fahrpreises;
c. Verzicht auf Weiterreise und anteilige Erstattung des Fahrpreises.
³³ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
Art. 21 b ³⁴ Verspätung: Fahrpreisentschädigung
¹ Hat eine Verspätung oder ein Kursausfall im konzessionierten Verkehr nicht zu einer Erstattung des Fahrpreises geführt, so können die Reisenden vom Unternehmen eine Entschädigung verlangen.
² Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Entschädigung.
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
Art. 21 c ³⁵ Verspätung: Unterstützung
¹ Bei einer Abfahrts- oder Ankunftsverspätung von mehr als 60 Minuten im konzessionierten Verkehr bietet das Unternehmen den Reisenden eine angemessene Unterstützung.
² Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Unterstützungspflicht.
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
Art. 21 d ³⁶ Verspätung: Haftung
¹ Das Unternehmen haftet im konzessionierten Verkehr für den unmittelbaren Schaden wie Unterkunfts- oder Verpflegungskosten, wenn es den Fahrplan nicht einhält und die reisende Person deshalb den letzten im Fahrplan vorgesehenen Anschluss verpasst oder das vorgesehene Reiseziel nicht erreicht.
² Es ist von seiner Haftung befreit, wenn es beweist, dass der Schaden auf ein Verschulden der reisenden Person zurückzuführen ist oder auf Umständen beruht, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte.
³ Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen Verspätung sind ausgeschlossen.
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
Art. 22 ³⁷ Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Unternehmen können allgemeine Geschäftsbedingungen über die Benützung der Anlagen und Fahrzeuge sowie über das Verhalten der Reisenden während der Fahrt aufstellen. Die Unternehmen können darin Aufwandsentschädigungen bei Verstössen gegen die Benützungsvorschriften vorsehen.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
Art. 23 Handgepäck
¹ Reisende dürfen leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in das Fahrzeug mitnehmen, wenn die Verhältnisse es gestatten.
² Das Unternehmen haftet für den Verlust oder die Beschädigung von Handgepäck, wenn:
a. der Schaden bei einem Unfall entstand, bei dem die reisende Person, die das Handgepäck unter ihrer Obhut hatte, getötet oder verletzt wurde und das Unternehmen für den Körperschaden haftet; oder
b. das Unternehmen den Schaden auf andere Weise verursachte und nicht beweist, dass es dafür kein Verschulden trifft.
³ Reisende haften für alle Schäden, die durch das Handgepäck entstehen, wenn sie nicht beweisen, dass sie dafür kein Verschulden trifft.
Art. 23 a ³⁸ Fahrräder
Das Unternehmen gestattet den Reisenden die Mitnahme eines Fahrrads im Fahrzeug, wenn dies den Verkehr nicht beeinträchtigt. Es kann dafür einen Fahrpreis verlangen.
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
5. Abschnitt: Transport von Reisegepäck
Art. 24 Vertrag
¹ Mit dem Transportvertrag für Reisegepäck verpflichtet sich das Unternehmen gegenüber der absendenden Person, Reisegepäck gegen Entgelt zwischen bestimmten Stationen zu transportieren und es gegen Nachweis der Berechtigung auszuhändigen.
² Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald das Unternehmen das Reisegepäck zum Transport angenommen hat.
³ Reisegepäck wird in der Regel nur transportiert, wenn ein gültiger Fahrausweis vorgelegt wird. Die Tarife können jedoch vorsehen, dass Reisegepäck auch transportiert wird, wenn kein Fahrausweis vorgelegt wird; der Preis kann in diesem Fall höher angesetzt werden.
Art. 25 Nebenpflichten der absendenden Person
¹ Die absendende Person muss:
a. dem Unternehmen die Begleitpapiere übergeben, wenn die Zoll-, Polizei- oder andere Behörden solche verlangen;
b. das Reisegepäck in geeigneter Weise verpacken, damit es weder Personen noch Sachen gefährdet und gegen Verlust und Beschädigung geschützt ist.
² Die Unternehmen können im Tarif bestimmen, dass die absendende Person das Reisegepäck selber ein-, um- und ausladen oder dabei mithelfen muss.
³ Verletzt die absendende Person eine Nebenpflicht, so trägt sie die Folgen. Sie hat dem Unternehmen den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft.
Art. 26 Art und Weise des Transportes
¹ Steht dem Transport des Reisegepäcks ein Hindernis entgegen, so trifft das Unternehmen die erforderlichen Massnahmen, um die Interessen der absendenden Person zu wahren. Im Zweifel ersucht es diese um entsprechende Anweisungen.
² Holt der Empfänger oder die Empfängerin das Reisegepäck nicht fristgerecht ab, so ersucht das Unternehmen die absendende Person um Anweisung. In dringenden Fällen kann es selbst geeignete Massnahmen treffen.
³ Der Bundesrat regelt die Art und Weise und die Bedingungen der Vertragserfüllung, insbesondere die Lieferfristen.
Art. 27 Haftung des Unternehmens aus dem Transportvertrag
¹ Das Unternehmen haftet für den Schaden, wenn das Reisegepäck verloren geht oder beschädigt wird oder die Lieferfrist nicht eingehalten wird.
² Es ist von dieser Haftung befreit, soweit es beweist, dass der Schaden auf ein Verschulden der geschädigten Person zurückzuführen ist oder auf Umständen beruht, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte.
³ Ist ein Schaden entstanden, so wird vermutet, er sei durch den Transport verursacht worden. Legt das Unternehmen aber dar, dass bestimmte vom Bundesrat bezeichnete Umstände vorliegen, die auf eine andere Schadenursache hinweisen, so haftet das Unternehmen nur so weit, als die geschädigte Person beweist, dass der Schaden nicht durch diese Umstände verursacht wurde.
6. Abschnitt: Bestelltes Angebot: Allgemeine Bestimmungen ³⁹
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 28 Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Angebots
¹ Bund und Kantone (Besteller) gelten den Unternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Angebotes des regionalen Personenverkehrs ab.⁴⁰
¹bis …⁴¹
¹ter Zu den ungedeckten Kosten gemäss Planrechnung zählen auch Kosten betreffend das historische Rollmaterial.⁴²
² Der Bund beteiligt sich nicht an der Abgeltung der ungedeckten Kosten von Angeboten des Ortsverkehrs sowie von Angeboten ohne Erschliessungsfunktion.⁴³
²bis …⁴⁴
³ Der Bund trägt allein die laut Planrechnung ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Angebote von nationaler Bedeutung. Er kann die Kosten von Leistungen im Zusammenhang mit dem Angebot abgelten, wenn diese allen Unternehmen dienen oder offenstehen.⁴⁵
⁴ Bund, Kantone und Gemeinden können weitere Angebote oder Angebotsverbesserungen oder Tariferleichterungen bestellen. Sie tragen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten dieser Angebote.
⁵ …⁴⁶
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise ( AS 2020 3825 ; BBl 2020 6713 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Verlängerung der Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise), in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 877 ; BBl 2021 2614 ).
⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise ( AS 2020 3825 ; BBl 2020 6713 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Verlängerung der Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise), in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 877 ; BBl 2021 2614 ).
⁴⁵ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 28 a ⁴⁷
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise ( AS 2020 3825 ; BBl 2020 6713 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Verlängerung der Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise), in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. Dez. 2022 ( AS 2021 877 ; BBl 2021 2614 ).
Art. 28 b ⁴⁸
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise, in Kraft vom 26. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2020 3825 ; BBl 2020 6713 ).
Art. 29 Voraussetzungen
¹ Der Bund richtet Abgeltungen nur an Unternehmen aus:
a. deren Rechnungslegung den Vorschriften des 7. Abschnitts genügt;
b. deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten jeder Sparte einzeln nachweist;
c.⁴⁹
die den von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehr als eigene Sparte führen;
d. die eine von den Bestellern unabhängige Rechtspersönlichkeit haben; und
e. in deren Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ keine Person Einsitz hat, die direkt am Bestellvorgang beteiligt oder in einer am Bestellprozess beteiligten Verwaltungseinheit tätig ist.
² Der Bundesrat kann für Unternehmen mit geringem Verkehr sowie für ausländische Unternehmen mit geringem Linienanteil in der Schweiz Abweichungen von diesen Voraussetzungen vorsehen.⁵⁰
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
Art. 30 ⁵¹ Finanzielle Aufteilung
¹ Der Anteil des Bundes an der gesamten Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr beträgt 50 Prozent.
² Der Bundesrat legt mindestens alle vier Jahre die Anteile des Bundes und der einzelnen Kantone an der Abgeltung fest. Er hört vorher die Kantone an und berücksichtigt ihre strukturellen Voraussetzungen.
³ Er regelt die maximale zwischenzeitliche Abweichung vom Bundesanteil nach Absatz 1.
⁴ Sind an einer Linie mehrere Kantone finanziell beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Verkehrsbedienung der Stationen und der Linienlänge (Betriebslänge) auf ihrem Gebiet.
⁵ Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden oder andere Körperschaften an der Abgeltung beteiligt werden.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 30 a ⁵² Verpflichtungskredit
Die Bundesversammlung beschliesst für den Bundesanteil an der Abgeltung der ungedeckten Kosten des von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angebots jeweils für vier Jahre einen Verpflichtungskredit.
⁵² Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 ( AS 2012 5619 ; BBl 2011 911 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
Art. 31 ⁵³ Finanzhilfen
¹ Bei Investitionen im Verkehrsbereich eines Unternehmens kann der Bund der Gläubigerin eine Bürgschaft gewähren, wenn dies im Interesse der Besteller ist. Das BAV regelt die Form und die Bedingungen der Bürgschaft im Einzelnen.⁵⁴
² Der Bund kann den Unternehmen bei Angeboten nach Artikel 28 Finanzhilfen zur Förderung von Innovationen gewähren.⁵⁵
³ Er kann zur Finanzierung von Ersatz- und Erneuerungsinvestitionen im Verkehrsbereich die rückzahlbaren Darlehen in bedingt rückzahlbare Darlehen umwandeln oder deren Rückzahlungen sistieren.
⁴ Die bedingt rückzahlbaren Darlehen des Bundes können unter Vorbehalt der notwendigen aktienrechtlichen Beschlüsse in Eigenkapital umgewandelt werden, insbesondere um die Beteiligung an notwendigen Bilanzsanierungen zu ermöglichen.⁵⁶
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 654 ; BBl 2020 6985 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
Art . 31 a ⁵⁷ Festlegung des Angebots
¹ Bei der Festlegung des Angebots und der Abgeltung berücksichtigen die Besteller in erster Linie die Nachfrage. Zudem berücksichtigen sie:
a. eine angemessene Grunderschliessung;
b. Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung der Rand- und Berggebiete;
c. Anliegen der Raumplanungspolitik;
d. Anliegen des Umweltschutzes;
e. Anliegen der Personen mit Behinderung.
² Der Bundesrat führt diese Grundsätze nach Anhörung der Kantone näher aus.
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 ; BBl 2011 911 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
Art. 31 a bis ⁵⁸ Kennzahlen
¹ Das BAV erhebt bei den Unternehmen, deren ungedeckte Kosten des von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angebots nach Artikel 28 abgegolten werden, die finanziellen und qualitativen Kennzahlen.
² Gestützt auf diese Kennzahlen führt es einen systematischen Vergleich der bestellten Angebote durch. Unterschiedliche Produktionsbedingungen, insbesondere die Topographie, saisonale Nachfrageschwankungen sowie das Abwarten auf verspätete Anschlüsse zur Gewährung einer durchgehenden Transportkette, sind angemessen zu berücksichtigen.
³ Es veröffentlicht die Kennzahlen und den systematischen Vergleich in geeigneter Form.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
Art. 31 a ter ⁵⁹ Zielvereinbarung
¹ Bund und Kantone schliessen für die gemeinsam bestellten Angebote eine Zielvereinbarung mit dem betreffenden Unternehmen ab.
² Sie können darin insbesondere Folgendes vereinbaren:
a. Leistungsziele zu Qualität, Quantität, Erlösen und Kosten des Angebots;
b. den Zeitraum, in dem das Unternehmen die Ziele erreichen muss;
c. Massnahmen für den Fall, dass die Ziele nicht erreicht werden;
d. ein Bonus-Malus-System bezüglich der Qualität und der finanziellen Kennzahlen;
e. die geplante mittelfristige Entwicklung des Angebots.
³ Der Bundesrat regelt die Ausnahmefälle, in denen keine Zielvereinbarung abgeschlossen werden muss.
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
Art. 31 a quater ⁶⁰ Angebotsvereinbarung
¹ Von Bund und Kantonen gemeinsam bestellte Angebote und deren Abgeltung werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus von den Bestellern und dem Unternehmen in einer schriftlichen Angebotsvereinbarung festgelegt. Die Planrechnungen stützen sich gegebenenfalls auf die Zielvereinbarungen.
² Die Angebotsvereinbarung begründet für das Unternehmen gegenüber jedem Besteller einen selbstständigen Rechtsanspruch auf die Abgeltung.
³ Der Bundesrat umschreibt den Inhalt der Angebotsvereinbarung näher.
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
Art. 31 b ⁶¹ Bestellverfahren
¹ Das Bestellverfahren wird alle zwei Jahre durchgeführt. Das BAV stimmt das Bestellverfahren mit der Leistungs- und Angebotsplanung ab.
² Der Bundesrat legt die Einzelheiten des Bestellverfahrens sowie die Grundsätze für die Abgeltung nach Anhörung der Kantone fest.
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 ( AS 2012 5619 ; BBl 2011 911 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
Art. 31 b bis ⁶² Streitbeilegung
Können sich die Besteller und das Unternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung einer Ziel- oder einer Angebotsvereinbarung über das gemeinsam bestellte Angebot nicht einigen, so legt das BAV das Angebot und die Abgeltung in einer Verfügung fest.
⁶² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
Art. 31 c ⁶³ Ausschreibungsplanung
¹ Die Besteller erstellen für ihre Ausschreibungen im regionalen Personenverkehr auf der Strasse und auf der Schiene eine Ausschreibungsplanung. Sie legen darin in erster Linie die Gründe und den Zeitpunkt der Ausschreibung eines Angebotes fest. Dabei berücksichtigen sie insbesondere Verkehrskonzepte, die einen optimierten öffentlichen Verkehr vorsehen, sowie die lokalen und regionalen Erfordernisse und Bedürfnisse. Sie nehmen in die Ausschreibungsplanung auch Linien auf, die sie gemeinsam ausschreiben, jedoch nicht gemeinsam bestellen.⁶⁴
² Die Ausschreibungsplanung erfolgt pro Kanton. Die Federführung liegt bei den Kantonen. Das BAV sorgt für eine einheitliche Ausschreibungsplanung und für die Koordination zwischen den Kantonen.
³ Die Ausschreibungsplanung ist für die Behörden verbindlich. Sie kann nicht mit Beschwerde angefochten werden.
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
6 a . Abschnitt: Bestelltes Angebot: Ausschreibungsverfahren ⁶⁵
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 32 ⁶⁶ Ausschreibung
¹ Die Besteller schreiben im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse aus.
² Sie schreiben diese Angebote nicht aus, wenn:
a. eine Zielvereinbarung mit einem Unternehmen besteht und dieses die Ziele erreicht;
b. der Abgeltungsbetrag eine bestimmte Höhe nicht erreicht;
c. keine Ausschreibungsplanung vorliegt;
d. das neue Angebot Bestandteil eines bestehenden regionalen Netzes wird;
e. für ein Angebot aus technischen, betrieblichen oder regionalen Gründen nicht mehr als eine Offerte zu erwarten ist;
f. es sich um die Änderung einer bestehenden Konzession handelt; oder
g. eine Konzession unverändert auf ein neues Unternehmen übertragen wird.
³ Die Besteller können im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Schiene ausschreiben.
⁴ Bestehende Angebote können nur ausgeschrieben werden, wenn sie vorgängig in die Ausschreibungsplanung aufgenommen wurden.
⁵ Die Besteller können auch dann gemeinsam Angebote ausschreiben, wenn diese nur von den Kantonen ohne Bundesbeteiligung bestellt werden.
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 32 a ⁶⁷ Ausschreibung von Angeboten mit Linienabschnitten in Nachbarstaaten
¹ Ausschreibungen von Angeboten mit im Nachbarstaat liegenden Linienabschnitten werden mit den Ausschreibungsverfahren dieses Staates koordiniert.
² Der Bundesrat kann die Ausschreibung solcher Angebote in Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten regeln.
³ Liegt keine Vereinbarung vor, so kann das Angebot bei dem Unternehmen bestellt werden, das im Ausschreibungsverfahren für den im Nachbarstaat liegenden Linienabschnitt gesiegt hat.⁶⁸
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
Art. 32 b ⁶⁹ Koordination von Verfahren
¹ Das Ausschreibungsverfahren für Angebote, die Bund und Kantone gemeinsam bestellen, wird mit dem Verfahren zur Erteilung oder Erneuerung der Konzession koordiniert.
² Gemeinsam mit der Ausschreibung nach Absatz 1 können auch nicht durch den Bund bestellte Angebote ausgeschrieben werden. Das gemeinsame Ausschreibungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
³ Die in den Ausschreibungsunterlagen für das Angebot vorgesehene Geltungsdauer ist massgebend für die Festlegung der Konzessionsdauer.
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 ( AS 2012 5619 ; BBl 2011 911 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
Art. 32 c ⁷⁰ Besondere Bestimmungen für Ausschreibungen von Angeboten im Strassenverkehr ⁷¹
¹ Ein Angebot des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse wird ausgeschrieben, wenn eine Konzession neu erteilt werden soll.
² Während der Dauer der Konzession schreiben die Besteller das bestellte Angebot aus, wenn das Unternehmen:⁷²
a. die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt oder seine aus Gesetz oder Konzession auferlegten Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt;
b.⁷³
die Zielvereinbarung in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt, insbesondere eine verlangte Verbesserung von Preis, Qualität oder Quantität des Angebots nicht erzielt, und die Vereinbarung für diesen Fall eine Ausschreibung vorsieht;
c. …⁷⁴
³ Bei der Erneuerung der Konzession schreiben die Besteller das bestellte Angebot aus, wenn ihre Ausschreibungsplanung dies vorsieht.
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
⁷² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
⁷⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
Art. 32 d ⁷⁵ Verfahrensgrundsätze
¹ Im Ausschreibungsverfahren beachten die Besteller der gemeinsam bestellten Angebote⁷⁶ folgende Grundsätze:
a. Sie achten in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Unternehmen.
b. Sie vergeben ein Angebot nur an ein Unternehmen, das die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gewährleistet. Sie legen die massgebenden Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen fest und berücksichtigen bestehende Vertragswerke.
c. Sie vergeben ein Angebot nur an ein Unternehmen, das die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleistet.
d. Sie wahren den vertraulichen Charakter von Angaben der Unternehmen.
² Die Unternehmen müssen folgende Grundsätze beachten:
a. Die Offerte ist fristgerecht und vollständig einzureichen.
b. Das Unternehmen verpflichtet sich zu einer fristgerechten Betriebsaufnahme. Verzögert sich diese aufgrund einer Beschwerde, so ist es von dieser Verpflichtung befreit.
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
⁷⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Art. 32 e ⁷⁷ Eignung
¹ Die Besteller der gemeinsam bestellten Angebote können die Unternehmen auffordern, den Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und betrieblichen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie stellen dazu Eignungskriterien auf.
² Sie geben die Anforderungen an den Nachweis und die Eignungskriterien in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 32 f ⁷⁸ Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren
Die Besteller der gemeinsam bestellten Angebote können ein Unternehmen vom Ausschreibungsverfahren ausschliessen, insbesondere wenn es:
a. die Eignungskriterien nicht erfüllt;
b. den Bestellern falsche Auskünfte erteilt hat;
c. Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat;
d. den Verfahrensgrundsätzen zuwiderhandelt;
e. Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen;
f. sich in einem Konkursverfahren befindet.
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 32 g ⁷⁹ Vergabeentscheid
¹ Die Besteller der gemeinsam bestellten Angebote vergeben das ausgeschriebene Angebot dem Unternehmen mit der vorteilhaftesten Offerte.⁸⁰
² Sie berücksichtigen bei der Ermittlung der vorteilhaftesten Offerte insbesondere die Qualität, das Angebotskonzept, die Kosten, den Innovationsgehalt, die Nachhaltigkeit und die Plausibilität des Angebots . ⁸¹
³ Das Angebot wird für die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Geltungsdauer vergeben.
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
Art. 32 h ⁸² Widerruf des Vergabeentscheids
Die Besteller der gemeinsam bestellten Angebote können den Vergabeentscheid aus denselben Gründen widerrufen, aus denen sie ein Unternehmen vom Verfahren ausschliessen können.
⁸² Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 32 i ⁸³ Verfügungen
¹ Das BAV verfügt:
a. die Ausschreibung;
b. den Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren;
c. den Abbruch des Ausschreibungsverfahrens;
d. den Vergabeentscheid;
e. den Verzicht auf eine Ausschreibung aufgrund einer Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 2.
² Es kann die Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe b zusammen mit der Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe c oder d eröffnen.
⁸³ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 32 j ⁸⁴ Veröffentlichung
¹ Das BAV veröffentlicht die Verfügungen nach Artikel 32 i Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e.
² Der Bundesrat regelt die Ausnahmen und bezeichnet das Publikationsorgan.
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 32 k ⁸⁵ Vergabeentscheid
Sobald der Vergabeentscheid rechtskräftig ist, schliessen die Besteller mit dem Unternehmen eine Zielvereinbarung ab.
⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 ( AS 2012 5619 ; BBl 2011 911 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
Art. 32 l ⁸⁶ Wechsel des beauftragten Unternehmens
¹ Wird ein gemeinsam bestelltes Angebot aufgrund einer Ausschreibung bei einem neuen Unternehmen bestellt, so muss das bisher beauftragte Unternehmen dem neu beauftragten Unternehmen die eigens für das betreffende Angebot angeschafften Anlagen und Fahrzeuge (Betriebsmittel) zum Restbuchwert übergeben, wenn die Besteller oder der bisherige Betreiber dies verlangen und diese Betriebsmittel für die ausgeschriebenen Linien von zentraler Bedeutung sind.⁸⁷
² Das neu beauftragte Unternehmen muss diese Betriebsmittel zum Restbuchwert übernehmen, wenn das bisher beauftragte Unternehmen oder die Besteller es verlangen.
³ Das neu beauftragte Unternehmen muss die für das betreffende Angebot notwendigen zusätzlichen Arbeitsstellen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des bisher beauftragten Unternehmens zu branchenüblichen Bedingungen anbieten.
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
6 b . Abschnitt: …
Art. 33 ⁸⁸
⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
Art. 33 a ⁸⁹
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 ( AS 2012 5619 ; BBl 2011 911 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
Art. 34 ⁹⁰
⁹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
7. Abschnitt: ⁹¹ Rechnungslegung
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
Art. 35 Grundsätze
¹ Die Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 dieses Gesetzes oder Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957⁹² (EBG) müssen den Gemeinwesen, von denen sie Finanzhilfen oder Abgeltungen erhalten, den Geschäftsbericht einschliesslich weiterer durch dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen festgelegter Unterlagen vorlegen. Auf Verlangen müssen sie diesen Gemeinwesen zusätzliche Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen.
² Unternehmen, die Finanzhilfen oder Abgeltungen nach diesem Gesetz oder dem EBG erhalten, müssen:
a. für die Rechnungslegung ein als anerkannter Standard bezeichnetes Regelwerk anwenden;
b. gegenüber den Gemeinwesen, von denen sie die Finanzhilfen oder Abgeltungen erhalten, die Erklärung abgeben, dass sie die subventionsrechtlichen Grundsätze einhalten.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Rechnungslegung. Er erlässt insbesondere Buchungs-, Bilanzierungs- und Abschreibungsvorschriften sowie Bestimmungen über die Baurechnung, die Spartengliederung, die Betriebskosten- und Leistungsrechnung, die Planrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber den Gemeinwesen. Er kann Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 2 Buchstabe a vorsehen.
⁴ Das BAV bezeichnet das für die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk.
⁹² SR 742.101
Art. 35 a Anrechenbarkeit von Kosten und Erlösen
¹ Bei der Ermittlung der ungedeckten Kosten darf das Unternehmen weder Eigenkapitalzinsen noch Gewinn- und Risikozuschläge einrechnen. Dies gilt auch für die Kosten von Leistungen, die es von beherrschten Konzern gesellschaften bezieht, es sei denn, der Preis der Leistung sei in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2019⁹³ über das öffentliche Beschaffungswesen bestimmt worden. Bei gestützt auf Artikel 32 dieses Gesetzes ausgeschriebenen Angeboten basiert die Abgeltungshöhe auf der Offerte des Unternehmens, dem der Zuschlag erteilt worden ist.
² Erbringt eine Unternehmung oder eine von ihr beherrschte Konzerngesellschaft einzelne Leistungen überwiegend zu Marktpreisen ausserhalb der konzessionierten Personenbeförderung an Dritte, dürfen diese Leistungen, in Abweichung zu Absatz 1, von ihr sowie von Nahestehenden oder von beherrschten Konzerngesellschaften innerhalb der konzessionierten Personenbeförderung zu Marktpreisen verrechnet werden.
³ Der Bundesrat erlässt weitere Bestimmungen über die Anrechenbarkeit von Kosten und Erlösen.
⁴ Das Unternehmen kann die Kosten des Fahrzeugunterhalts mit Einverständnis der Besteller über die Lebensdauer der Fahrzeuge geglättet verrechnen. In diesem Fall muss es die Differenz zwischen verrechneten und effektiven Kosten bilanzieren.
⁵ Nach bisherigem Recht abgeschlossene Verträge zwischen Bestellern und Unternehmen über die Abgeltung von Kosten behalten ihre Gültigkeit.
⁹³ SR 172.056.1
Art. 36 Reserven
¹ Das Unternehmen muss die Hälfte des Gewinns aus den von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angeboten, die nicht nach Artikel 32 ausgeschrieben wurden, und aus den bestellten Verbesserungen dieser Angebote einer Spezialreserve zuweisen. Es darf die Spezialreserve nur zur Deckung von Verlusten der von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angebote verwenden.
² Das Unternehmen kann Gewinne aus den vom Bund nicht mitbestellten Angeboten der konzessionierten Personenbeförderung einer Reserve zuweisen. Es darf diese Reserve nur zur Deckung von Verlusten der vom Bund nicht mitbestellten Angebote der konzessionierten Personenbeförderung verwenden. Die bestellenden Kantone können verlangen, dass maximal die Hälfte der entsprechenden Gewinne dieser Reserve zugewiesen werden muss .
³ Endet das von Bund und Kantonen gemeinsam bestellte Angebot, so überträgt das Unternehmen den Bestand der Spezialreserve gegebenenfalls auf die Reserve nach Absatz 2. Beendet das Unternehmen die konzessionierte Personenbeförderung, so überträgt es alle Reserven nach den Absätzen 1 und 2 auf die gesetzliche Kapitalreserve nach Artikel 671 des Obligationenrechts (OR)⁹⁴.
⁴ Der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen nur Gewinne zugewiesen werden, die nach der Zuweisung an die Reserven nach den Absätzen 1 und 2 verbleiben.
⁹⁴ SR 220
Art. 37 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde
¹ Das BAV prüft als Aufsichtsbehörde periodisch oder nach Bedarf, ob die Rechnungen von Unternehmen, die vom Bund Finanzhilfen oder Abgeltungen erhalten haben, mit den gesetzlichen Vorschriften und den darauf basierenden Vereinbarungen übereinstimmen. Die Prüfbefugnis des BAV erstreckt sich auch auf Konzerngesellschaften, von denen die Unternehmen Leistungen beziehen.
² Das BAV kann vertiefte Abklärungen und Prüfungen bei den Unternehmen vornehmen. Es kann in die gesamte Geschäftsführung der Unternehmen Einsicht nehmen. Soweit Leistungen von Konzerngesellschaften bezogen werden, erstreckt sich die Befugnis des BAV zu vertieften Abklärungen und Prüfungen auch auf diese Gesellschaften.
³ Das BAV umschreibt den Prüfumfang näher. Es kann die aus den Prüfungen erlangten Informationen und Erkenntnisse den zuständigen kantonalen Stellen mitteilen.
Art. 38 Revisionsstelle
¹ Das Unternehmen bestellt unabhängig von seiner Rechtsform eine Revisionsstelle nach den Artikeln 727–731 a OR⁹⁵. Es darf nicht auf die Revision verzichten.
² Unternehmen, die von der öffentlichen Hand jährlich mehr als 10 Millionen Franken Finanzhilfen oder Abgeltungen nach diesem Gesetz oder dem EBG⁹⁶ erhalten, sind zur Durchführung einer ordentlichen Revision nach Artikel 727 OR verpflichtet.
³ Unternehmen, die von der öffentlichen Hand jährlich mehr als 1 Million Franken Finanzhilfen oder Abgeltungen nach diesem Gesetz oder dem EBG erhalten, müssen jährlich eine Spezialprüfung in Auftrag geben. Das BAV regelt die Einzelheiten dieser Prüfung.
⁹⁵ SR 220
⁹⁶ SR 742.101
Art. 39 Streitigkeiten
Ergeben sich aus den Artikeln 35–38 Streitigkeiten, so erlässt das BAV nach Anhörung des Unternehmens die nötigen Verfügungen.
8. Abschnitt: Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen
Art. 40 Grundsatz
Besondere Leistungen der Unternehmen für Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften sowie deren Anstalten und Betriebe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder die Beteiligten nichts Abweichendes vereinbaren, nach den im kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsätzen zu vergüten.
Art. 41 Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation
Die Unternehmen sind in besonderen und ausserordentlichen Lagen verpflichtet, Transporte zugunsten von Bund und Kantonen vorrangig durchzuführen. Zu diesem Zweck kann der Bundesrat die Betriebs-, Transport-, Tarif- und Fahrplanpflicht aufheben.
9. Abschnitt: Vertragliche Haftung
Art. 42 Haftung des Unternehmens bei dienstlichen Verrichtungen
Das Unternehmen haftet für den Schaden, den Personen, die es für den Transport einsetzt, bei ihren dienstlichen Verrichtungen verursachen. Als solche Personen gelten auch Transportbeauftragte und ihre Angestellten.
Art. 43 Schadenersatz
¹ Der Bundesrat setzt für den Schadenersatz Höchstgrenzen fest.
² Wurde der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, so muss das Unternehmen ihn voll ersetzen.
Art. 44 Vertragliche Haftungsbeschränkungen
Tarifbestimmungen und Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und der Kundschaft, welche die Haftung des Unternehmens im Voraus ganz oder teilweise ausschliessen oder die Beweislast der Kundschaft übertragen, sind nichtig. Der Transportvertrag bleibt im Übrigen gültig.
Art. 44 a ⁹⁷ Vorschuss bei Tod oder Verletzung
¹ Wird eine mit der Eisenbahn reisende Person bei einem Unfall getötet oder verletzt, so zahlt das Eisenbahnunternehmen der reisenden Person oder ihren nahen Angehörigen unverzüglich einen Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im Verhältnis zur Schwere des erlittenen Schadens.
² Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit später auf der Grundlage dieses Gesetzes gezahlten Beträgen verrechnet werden. Er kann jedoch nur zurückgefordert werden, wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit oder Verschulden der reisenden Person verursacht wurde oder die Person, die den Vorschuss erhalten hat, nicht die entschädigungsberechtigte Person war.
³ Der Bundesrat kann den Betrag des Vorschusses im Falle des Todes festsetzen.
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
Art. 45 Klageberechtigung
Rechtsansprüche aus dem Transportvertrag können gegen das Unternehmen geltend machen:
a. die reisende Person;
b. beim Transport von Reisegepäck die Person, welche die Berechtigung nach Artikel 24 nachweist.
Art. 46 Geltendmachen der Ansprüche
¹ Rechtsansprüche aus dem Transportvertrag können wahlweise geltend gemacht werden gegen das Unternehmen:
a. bei dem der Transport beginnt;
b. bei dem der Transport endet;
c. auf dessen Linie das Ereignis stattgefunden hat, das den Anspruch begründet.
² Ist die Klage gegen eines dieser Unternehmen erhoben worden, so kann gegen die andern nicht mehr geklagt werden.
³ Klagt eines der andern Unternehmen gegen die berechtigte Person, so kann diese ihre Ansprüche mit Widerklage oder Einrede auch gegen dieses Unternehmen geltend machen.
Art. 47 Erlöschen der Ansprüche
¹ Die Ansprüche gegen das Unternehmen erlöschen 30 Tage nach dem Ereignis, das sie begründet.
² Verpasst die reisende Person einen fahrplanmässigen Anschluss, so muss sie dies sofort auf der Station melden, wenn sie ihren Anspruch auf Schadenersatz geltend machen will.
³ Die Ansprüche erlöschen nicht, wenn:
a. die berechtigte Person nachweist, dass der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde;
b. die Lieferfrist überschritten ist und der Anspruch binnen 30 Tagen erhoben wird;
c. ein Teilverlust oder eine Beschädigung festgestellt wurde, bevor die berechtigte Person das Gepäck annahm, oder der Schaden aus Verschulden des Unternehmens nicht festgestellt wurde;
d. das Gepäck äusserlich nicht erkennbar beschädigt ist, der Schaden binnen der vom Bundesrat festgelegten Fristen festgestellt wird und die berechtigte Person nachweist, dass der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme zum Transport und der Ablieferung entstanden ist;
e. eine sofortige Meldung nach Absatz 2 nicht möglich ist, weil die Station nicht besetzt ist und das Unternehmen keine Einrichtung zur Kommunikation mit einer besetzten Station zur Verfügung stellt.
Art. 48 Verjährung
¹ Ansprüche aus dem Transportvertrag verjähren in einem Jahr.
² Die Verjährung steht still, wenn die berechtigte Person beim Unternehmen einen Anspruch geltend macht. Sie läuft weiter, sobald das Unternehmen den Anspruch zurückweist. Weitere Beschwerden in der gleichen Sache lassen die Verjährung nicht mehr stillstehen.
Art. 49 Haftungsgemeinschaft der Unternehmen
¹ Das Unternehmen, das den Transportvertrag abgeschlossen hat, haftet dafür, dass dieser auf dem ganzen Transportweg eingehalten wird.
² Das folgende Unternehmen, das den Transport ausführt, tritt mit allen Rechten und Pflichten in den Transportvertrag ein.
Art. 50 Pfandrecht
Das Unternehmen hat für alle Forderungen aus dem Transportvertrag die Rechte eines Faustpfandgläubigers am Reisegepäck. Das Pfandrecht besteht, solange sich das Reisegepäck im Besitz des Unternehmens oder einer Drittperson befindet, von der es das Reisegepäck zurückverlangen kann.
10. Abschnitt: Ausservertragliche Haftung
Art. 51
¹ Für die ausservertragliche Haftung der konzessionierten Unternehmen gelten die Artikel 40 b –40 f EBG⁹⁸.⁹⁹
² Für Motorfahrzeuge gelten die Haftpflichtbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958¹⁰⁰.
⁹⁸ SR 742.101
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
¹⁰⁰ SR 741.01
11. Abschnitt: Aufsicht
Art. 52 Aufsichtsbehörde
Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.
Art. 52 a ¹⁰¹ Information über die Aufsichtstätigkeit
¹ Das BAV informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit.
² Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004¹⁰² gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des BAV sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen.
¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
¹⁰² SR 152.3
Art. 53 Datenbearbeitung durch das BAV
¹ Das BAV ist befugt, im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit die notwendigen Daten bei den Unternehmen zu erheben und auf andere Weise zu bearbeiten. Die Unternehmen müssen die für die amtliche Verkehrsstatistik erforderlichen Angaben einreichen.¹⁰³
² Das BAV kann Daten, die zur Ausstellung eines Ausweises dienen, bei den entsprechenden Personen erheben und auf andere Weise bearbeiten.¹⁰⁴
³ Zum Zweck der Verkehrsplanung kann es von den Unternehmen verlangen, dass sie streckenbezogene Daten erheben und einreichen. Es kann diese Daten bekannt geben, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
⁴ Es kann nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders schützenswerte Daten bekannt geben, die Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Unternehmen ermöglichen. Es kann insbesondere informieren über:
a. den Entzug oder Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen;
b. Verstösse gegen Bestimmungen über den Arbeitsschutz oder die Arbeitsbedingungen.
⁵ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Form der Bekanntgabe.
¹⁰³ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
11 a . Abschnitt: Datenbearbeitung durch die Unternehmen ¹⁰⁵
¹⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
Art. 54 ¹⁰⁶ Bearbeitung von Personendaten
¹ Die Unternehmen können Personendaten bearbeiten, soweit dies für die Personenbeförderung und den Betrieb oder für die Sicherheit der Reisenden, des Betriebes oder der Infrastruktur erforderlich ist.
² Sie können:
a. ein Profiling mit Ein- und Ausstiegsstationen der Reisenden durchführen, um den Fahrpreis zu ermitteln und in Rechnung zu stellen;
b. besonders schützenswerte Personendaten über die Gesundheit von Reisenden mit Behinderungen bearbeiten, um Benachteiligungen beim Zugang zu Einrichtungen oder Fahrzeugen des Unternehmens zu beseitigen oder zu verringern.
³ Sie dürfen die Personenbeförderung nicht von der Einwilligung der Reisenden in die Bearbeitung von deren Personendaten abhängig machen.
⁴ Sie müssen zu vergleichbaren Bedingungen Personentransportverträge anbieten, die keine Bearbeitung von Personendaten erfordern.
⁵ Sie unterstehen den Artikeln 30–32 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020¹⁰⁷ für Mobilitätsangebote, die:
a. auch Beförderungsleistungen umfassen, die nicht diesem Gesetz unterstehen;
b. wesentliche andere Dienstleistungen wie touristische oder kulturelle Angebote umfassen.
⁶ Die Absätze 1−5 gelten auch für Dritte, die Fahrausweise nach diesem Gesetz verkaufen.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 575 ; BBl 2021 1485 ).
¹⁰⁷ SR 235.1
Art. 55 Videoüberwachung
¹ Die Unternehmen können zum Schutz der Reisenden, des Betriebes und der Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten.
² Sie können Dritte, auf die sie den Sicherheitsdienst übertragen haben, mit der Videoüberwachung beauftragen. Die Unternehmen sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.
³ Videosignale können aufgezeichnet werden. Sie müssen grundsätzlich am nächsten Werktag ausgewertet werden.
⁴ Anschliessend sind die Videosignale diebstahlsicher aufzubewahren. Aufbewahrte Videosignale sind vor Missbrauch zu schützen und spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.
⁵ Aufzeichnungen dürfen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden.
⁶ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich wie Videosignale aufzubewahren und vor Missbrauch zu schützen sind.
12. Abschnitt: Rechtspflege, Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen
Art. 56 Rechtsweg
¹ Vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und Unternehmen beurteilt der Zivilrichter.
² Für die übrigen Streitigkeiten gelten die Vorschriften der Bundesverwaltungsrechtspflege.
³ Im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen nach Artikel 32 i ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.¹⁰⁸
¹⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 57 ¹⁰⁹ Übertretungen
¹ Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert;
b. einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt;
c. Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt.
² Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
³ Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt.
⁴ Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich:
a. während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet;
b. Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft;
c. die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht;
d. Rettungs- oder Fluchtwege versperrt;
e. eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern;
f. den Wartsaal unbefugt benützt;
g. für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt;
h. entgegen den Benützungsvorschriften bettelt.
⁵ Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären.
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
Art. 58 ¹¹⁰ Vergehen
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Videosignale unter Verletzung der in Artikel 55 aufgestellten Vorschriften aufzeichnet, aufbewahrt, nutzt oder bekannt gibt.
² Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.¹¹¹
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 ( AS 2012 5619 ; BBl 2011 911 ).
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
Art. 59 Verfolgung von Amtes wegen
Nach dem Strafgesetzbuch¹¹² strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden:
a. Angestellte von Unternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8;
b. Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind.
¹¹² SR 311.0
Art. 60 ¹¹³ Zuständigkeit
¹ Das BAV ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach Artikel 57 Absätze 1 und 2.¹¹⁴
² Die Kantone sind zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach Artikel 57 Absätze 3–5 sowie Vergehen nach Artikel 58.¹¹⁵
³ Das Verfahren vor dem BAV richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974¹¹⁶ über das Verwaltungsstrafrecht.
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 ( AS 2012 5619 ; BBl 2011 911 ).
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
¹¹⁶ SR 313.0
Art. 61 Verwaltungsmassnahmen
¹ Das BAV und die erteilende Behörde können Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn:
a. gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird;
b. die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
² Sie entziehen Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
³ Auf Begehren des BAV sind Angestellte, Beauftragte oder Mitglieder der Organe von Unternehmen mit Konzessionen oder Bewilligungen nach den Artikeln 6–8, die in der Ausübung ihrer Funktionen wiederholt zu begründeten Klagen Anlass geben, von diesen Funktionen zu entheben.
⁴ Besteht der Verdacht, dass eine Übertretung nach Artikel 57 Absatz 1 oder 2 begangen worden ist, so kann die Fahrt der betroffenen Fahrzeuge von der Hinterlegung eines Betrages in der Höhe der mutmasslich auszusprechenden Busse abhängig gemacht werden.¹¹⁷
⁵ Massnahmen nach den Absätzen 1–4 können unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines Strafverfahrens getroffen werden.¹¹⁸
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
Art. 62 Meldepflicht
Polizei- und Strafbehörden sowie die Zollstellen melden der zuständigen Behörde alle Verstösse, die eine Massnahme nach Artikel 61 nach sich ziehen könnten.
13. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 63 Vollzug
¹ Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Er regelt insbesondere die Einzelheiten der Transportverträge.
² Er setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhebenden Abgaben fest.
³ Er kann Bestimmungen über die Aufbewahrungsfrist und die Versteigerung von Sachen erlassen, die auf Bahngebiet gefunden werden.
⁴ Das UVEK kann bewilligen, dass Unternehmen bei besonderen betrieblichen Schwierigkeiten vorübergehend von den Bestimmungen über die Transporte abweichen.
Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993¹¹⁹ wird aufgehoben.
¹¹⁹ [ AS 1993 3128 ; 1997 2452 Anhang Ziff. 6; 1998 2859 ; 2000 2877 Ziff. I 2; 2006 5753 Anhang Ziff. 2]
Art. 65 Übergangsbestimmung
Verwaltungsräte oder Mitglieder vergleichbarer Organe, die die Voraussetzungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e nicht erfüllen, dürfen bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt bleiben, ohne dass das Unternehmen deswegen den Anspruch auf Abgeltungen verliert.
Art. 66 ¹²⁰
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 ( AS 2012 5619 ; BBl 2011 911 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 869 ; BBl 2016 8817 ).
Art. 67 ¹²¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017
Konzessionen für Seilbahnen, die vor der Änderung vom 17. März 2017 für die nach bisherigem Recht höchstzulässige Dauer erteilt oder erneuert worden sind, gelten als für 40 Jahre erteilt oder erneuert.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010 Art. 29 Abs. 1 Bst. d tritt am 1. Januar 2012 in Kraft¹²²
¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
¹²² BRB vom 4. Nov. 2009 ( AS 2009 5597 )
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